Akteneinsicht für die Vertrauensperson bzw. Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen

ShortId
17.3774
Id
20173774
Updated
28.07.2023 04:08
Language
de
Title
Akteneinsicht für die Vertrauensperson bzw. Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen
AdditionalIndexing
2811;1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3471, dass in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht keine Unterscheidung gemacht wird zwischen minderjährigen und volljährigen asylsuchenden Personen und dass der Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen nach Abschluss der Untersuchung Einblick in alle Akten gewährt wird. Nun haben aber unbegleitete Minderjährige gemäss den Allgemeinen Bemerkungen des Uno-Kinderrechtsausschusses, falls sie in Rechtsverfahren involviert sind, Anrecht auf eine Rechtsvertretung im ganzen Verfahren (Art. 36). Die Rechtsvertretung hat das Recht, bei allen Befragungen dabei zu sein (Art. 72).</p><p>Da die Befragung zur Person (BzP) aufgrund der Antwort des Bundesrates auf die gleiche Interpellation ganz klar als Teil des Verfahrens angesehen werden muss - die Aussagen werden mindestens teilweise im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung verwendet -, müsste die Rechtsvertretung zwingend bereits bei der BzP dabei sein. Solange dies nicht der Fall ist, benötigt die Rechtsvertretung zumindest umgehend nach ihrer Ernennung eine vollumfängliche Einsicht in die Protokolle der BzP. Ohne Akteneinsicht kann die Rechtsvertretung ihre Aufgabe nicht so wahrnehmen, wie sie von der Kinderrechtskonvention bzw. den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 (2005) vorgesehen ist.</p><p>Das Akteneinsichtsrecht wird auch nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes von Bedeutung sein. Gemäss Aussagen des SEM sollen unbegleitete Minderjährige möglichst rasch aus den Bundeszentren in geeignetere Unterkünfte in den Kantonen überstellt werden. Damit wird die Rechtsvertretung im Bundeszentrum allenfalls von einer kantonalen Rechtsvertretung abgelöst, die wiederum Einblick in das Protokoll der Erstbefragung benötigt, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können.</p>
  • <p>Weder das geltende Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) noch das revidierte Asylgesetz enthalten besondere Bestimmungen zur Einsichtnahme in die Akten von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA). Da keine Sonderregelung besteht, findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anwendung. Die ersuchende Partei kann während des Instruktionsverfahrens jederzeit die von ihr eingereichten Akten einsehen (beispielsweise die als Beweismittel eingereichten Urkunden). Nur die Einsicht in Protokolle über eigene Aussagen kann vorläufig, höchstens aber bis zum Abschluss der Instruktion verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die ersuchende Partei bzw. die Rechtsvertretung des UMA hat Zugang zu allen Verfahrensakten, sobald die Instruktion abgeschlossen ist und sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dem entgegensteht (Art. 26 und 27 VwVG).</p><p>Der UN-Kinderrechtsausschuss äussert sich in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2005) zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes im Rahmen seiner Ausführungen zu den Verfahrensgarantien nicht zum Akteneinsichtsrecht von Rechtsvertretern von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren (siehe UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 6, 2005 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes, Paragrafen 68ff.).</p><p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort auf die Interpellation 17.3471, wonach mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes die Rechtsvertretung an der Erstbefragung teilnimmt und ab Beginn des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten erhält. Die Rechtsvertretung verfügt somit über alle nötigen Informationen zum Verfahren des UMA, um die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie und bis wann gedenkt der Bundesrat das Akteneinsichtsrecht für die Rechtsvertreter von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren so zu ändern, dass es ab sofort und auch im künftigen erweiterten Verfahren gemäss revidiertem Asylgesetz mit den Ausführungen der Allgemeinen Bemerkungen des Uno-Kinderrechtsausschusses Nr. 6 (2005) übereinstimmt?</p>
  • Akteneinsicht für die Vertrauensperson bzw. Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3471, dass in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht keine Unterscheidung gemacht wird zwischen minderjährigen und volljährigen asylsuchenden Personen und dass der Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen nach Abschluss der Untersuchung Einblick in alle Akten gewährt wird. Nun haben aber unbegleitete Minderjährige gemäss den Allgemeinen Bemerkungen des Uno-Kinderrechtsausschusses, falls sie in Rechtsverfahren involviert sind, Anrecht auf eine Rechtsvertretung im ganzen Verfahren (Art. 36). Die Rechtsvertretung hat das Recht, bei allen Befragungen dabei zu sein (Art. 72).</p><p>Da die Befragung zur Person (BzP) aufgrund der Antwort des Bundesrates auf die gleiche Interpellation ganz klar als Teil des Verfahrens angesehen werden muss - die Aussagen werden mindestens teilweise im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung verwendet -, müsste die Rechtsvertretung zwingend bereits bei der BzP dabei sein. Solange dies nicht der Fall ist, benötigt die Rechtsvertretung zumindest umgehend nach ihrer Ernennung eine vollumfängliche Einsicht in die Protokolle der BzP. Ohne Akteneinsicht kann die Rechtsvertretung ihre Aufgabe nicht so wahrnehmen, wie sie von der Kinderrechtskonvention bzw. den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 (2005) vorgesehen ist.</p><p>Das Akteneinsichtsrecht wird auch nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes von Bedeutung sein. Gemäss Aussagen des SEM sollen unbegleitete Minderjährige möglichst rasch aus den Bundeszentren in geeignetere Unterkünfte in den Kantonen überstellt werden. Damit wird die Rechtsvertretung im Bundeszentrum allenfalls von einer kantonalen Rechtsvertretung abgelöst, die wiederum Einblick in das Protokoll der Erstbefragung benötigt, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können.</p>
    • <p>Weder das geltende Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) noch das revidierte Asylgesetz enthalten besondere Bestimmungen zur Einsichtnahme in die Akten von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA). Da keine Sonderregelung besteht, findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anwendung. Die ersuchende Partei kann während des Instruktionsverfahrens jederzeit die von ihr eingereichten Akten einsehen (beispielsweise die als Beweismittel eingereichten Urkunden). Nur die Einsicht in Protokolle über eigene Aussagen kann vorläufig, höchstens aber bis zum Abschluss der Instruktion verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die ersuchende Partei bzw. die Rechtsvertretung des UMA hat Zugang zu allen Verfahrensakten, sobald die Instruktion abgeschlossen ist und sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dem entgegensteht (Art. 26 und 27 VwVG).</p><p>Der UN-Kinderrechtsausschuss äussert sich in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2005) zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes im Rahmen seiner Ausführungen zu den Verfahrensgarantien nicht zum Akteneinsichtsrecht von Rechtsvertretern von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren (siehe UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 6, 2005 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes, Paragrafen 68ff.).</p><p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort auf die Interpellation 17.3471, wonach mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes die Rechtsvertretung an der Erstbefragung teilnimmt und ab Beginn des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten erhält. Die Rechtsvertretung verfügt somit über alle nötigen Informationen zum Verfahren des UMA, um die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicherzustellen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie und bis wann gedenkt der Bundesrat das Akteneinsichtsrecht für die Rechtsvertreter von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren so zu ändern, dass es ab sofort und auch im künftigen erweiterten Verfahren gemäss revidiertem Asylgesetz mit den Ausführungen der Allgemeinen Bemerkungen des Uno-Kinderrechtsausschusses Nr. 6 (2005) übereinstimmt?</p>
    • Akteneinsicht für die Vertrauensperson bzw. Rechtsvertretung der unbegleiteten Minderjährigen

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