Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für medizinische Leistungen

ShortId
17.3776
Id
20173776
Updated
28.07.2023 04:05
Language
de
Title
Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für medizinische Leistungen
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die direkte Werbung für medizinische Verrichtungen ist den Ärztinnen und Ärzten untersagt. Anstelle der Ärzte werben Kliniken, medizinische Zentren oder Arztpraxen für Behandlungen, u. a. mit "Informationsveranstaltungen", relativ direkt für verschiedene medizinische Eingriffe. Auch Anbieter von medizinaltechnischen Produkten werben für den Einsatz ihrer Produkte. Werbung unter dem Titel Information findet auch in den Printmedien und in Radio, Fernsehen und Internet statt. So wird im Fernsehen zunehmend, im Beisein eines Spezialisten als Fachmann, unverhohlen für bestimmte Eingriffe geworben. Sie lösen nicht selten unrealistische Heilserwartungen bei Patientinnen und Patienten aus. Alternative, risikoärmere Therapien und Nebenwirkungen werden nicht thematisiert.</p><p>Bei all diesen Werbeaktionen stehen nicht der Nutzen, nicht die Qualität und auch nicht die evidenzbasierte Medizin im Vordergrund, sondern prioritär die wirtschaftlichen Vorteile für den Leistungserbringer. Ebenso wenig werden die Kriterien der Grundversicherung "wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich" als Maxime eingehalten.</p><p>Damit wird nicht zuletzt die Medikalisierung gefördert und die Mengenausweitung unterstützt, ohne ausgewiesenen Nutzen für die Patientin oder den Patienten und ohne Gewissheit, ob die Behandlungen notwendig und zielführend sind. Nicht zuletzt durch die sogenannte Überversorgung fallen zudem unnötige Kosten in der Grundversicherung an.</p><p>Am 17. Juni 2014 hat der Nationalrat einer Motion mit gleicher Stossrichtung deutlich zugestimmt. Der Ständerat ist dem Antrag des Bundesrates gefolgt, der die Ablehnung mit der Aufsichtspflicht der Kantone begründet. Die Kantone unternehmen nichts, u. a. mit der Begründung, dass die Werbung überkantonal wirke und ihnen insbesondere bei den neuen Medien die Möglichkeiten zur Aufsicht fehlten. Tatsächlich halten sich die Werbeauftritte und gesponserten "Informationen" weder an die Kantonsgrenzen noch an die gesundheitspolitischen Ziele von Bund und Kantonen. Für die Durchsetzung des Werbeverbots ist darum Handlungsbedarf auf nationaler Ebene gegeben.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits am 29. Mai 2013 die Ablehnung der gleichlautenden Motion Hardegger 13.3206 beantragt. Der Ständerat ist damals diesem Antrag gefolgt.</p><p>Artikel 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) regelt die Berufspflichten der selbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen. Darin enthalten sind auch die Bedingungen, unter denen Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, Werbung betreiben dürfen. Zulässig ist eine Werbung nur, wenn sie objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Für den Vollzug dieser Bestimmung sind die Kantone zuständig. Bei einer Verletzung der Berufspflichten haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Mögliche Disziplinarmassnahmen sind Verwarnung, Verweis, Busse bis 20 000 Franken sowie ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung.</p><p>Diese Bestimmungen im MedBG umschreiben zudem die zulässige Werbung sowie die Folgen eines Verstosses gegen diese Berufspflicht klar. Die kantonalen Gesundheitsvorschriften enthalten überdies ebenfalls Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen es Gesundheitsfachpersonen gestattet ist, Werbung zu betreiben.</p><p>Auch in den Artikeln 31 und 32 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) sowie in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) ist festgelegt, welche Grundsätze und Bedingungen für die Werbung für alle Arzneimitteltypen gelten. Gestützt auf diese Gesetze werden Verfahren eingeleitet, wenn Ärztinnen und Ärzte unzulässig für Arzneimittel und deren Anwendung werben. Für die Qualitätskontrolle und die Überwachung der Einhaltung der heilmittelrechtlichen Vorgaben in den Spitälern, Kliniken oder medizinischen Zentren sind ebenfalls die Kantone zuständig, da sie für deren Bewilligung zuständig sind.</p><p>Die Ausgangslage hat sich nach Auffassung des Bundesrates seit 2013 nicht wesentlich geändert. Am 1. Januar 2018 tritt das revidierte MedBG in Kraft, damit weiten sich dessen Geltungsbereich und als Folge auch die Zuständigkeit der Kantone auf alle universitären Medizinalpersonen aus, die einer privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nachgehen. Nach Ansicht des Bundesrates sind die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zur Einschränkung der Werbung ausreichend und ermöglichen es, missbräuchliche Werbung zu verhindern. Es ist daher aus seiner Sicht nicht angebracht, in die Vollzugsautonomie der Kantone einzugreifen und die geltenden Bestimmungen zu ändern. Sollte die Sicherstellung dieser Vollzugsaufgaben für einzelne Kantone schwierig sein, liegt es in ihrer Kompetenz, im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) kantonsübergreifende Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die immer häufigere, aggressivere und durchsichtigere Werbung für medizinische Eingriffe und Behandlungen mit geeigneten Anpassungen bei den gesetzlichen Grundlagen zu verhindern, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zur Aufsichtspflicht der Kantone.</p>
  • Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für medizinische Leistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die direkte Werbung für medizinische Verrichtungen ist den Ärztinnen und Ärzten untersagt. Anstelle der Ärzte werben Kliniken, medizinische Zentren oder Arztpraxen für Behandlungen, u. a. mit "Informationsveranstaltungen", relativ direkt für verschiedene medizinische Eingriffe. Auch Anbieter von medizinaltechnischen Produkten werben für den Einsatz ihrer Produkte. Werbung unter dem Titel Information findet auch in den Printmedien und in Radio, Fernsehen und Internet statt. So wird im Fernsehen zunehmend, im Beisein eines Spezialisten als Fachmann, unverhohlen für bestimmte Eingriffe geworben. Sie lösen nicht selten unrealistische Heilserwartungen bei Patientinnen und Patienten aus. Alternative, risikoärmere Therapien und Nebenwirkungen werden nicht thematisiert.</p><p>Bei all diesen Werbeaktionen stehen nicht der Nutzen, nicht die Qualität und auch nicht die evidenzbasierte Medizin im Vordergrund, sondern prioritär die wirtschaftlichen Vorteile für den Leistungserbringer. Ebenso wenig werden die Kriterien der Grundversicherung "wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich" als Maxime eingehalten.</p><p>Damit wird nicht zuletzt die Medikalisierung gefördert und die Mengenausweitung unterstützt, ohne ausgewiesenen Nutzen für die Patientin oder den Patienten und ohne Gewissheit, ob die Behandlungen notwendig und zielführend sind. Nicht zuletzt durch die sogenannte Überversorgung fallen zudem unnötige Kosten in der Grundversicherung an.</p><p>Am 17. Juni 2014 hat der Nationalrat einer Motion mit gleicher Stossrichtung deutlich zugestimmt. Der Ständerat ist dem Antrag des Bundesrates gefolgt, der die Ablehnung mit der Aufsichtspflicht der Kantone begründet. Die Kantone unternehmen nichts, u. a. mit der Begründung, dass die Werbung überkantonal wirke und ihnen insbesondere bei den neuen Medien die Möglichkeiten zur Aufsicht fehlten. Tatsächlich halten sich die Werbeauftritte und gesponserten "Informationen" weder an die Kantonsgrenzen noch an die gesundheitspolitischen Ziele von Bund und Kantonen. Für die Durchsetzung des Werbeverbots ist darum Handlungsbedarf auf nationaler Ebene gegeben.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits am 29. Mai 2013 die Ablehnung der gleichlautenden Motion Hardegger 13.3206 beantragt. Der Ständerat ist damals diesem Antrag gefolgt.</p><p>Artikel 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) regelt die Berufspflichten der selbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen. Darin enthalten sind auch die Bedingungen, unter denen Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, Werbung betreiben dürfen. Zulässig ist eine Werbung nur, wenn sie objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Für den Vollzug dieser Bestimmung sind die Kantone zuständig. Bei einer Verletzung der Berufspflichten haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Mögliche Disziplinarmassnahmen sind Verwarnung, Verweis, Busse bis 20 000 Franken sowie ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung.</p><p>Diese Bestimmungen im MedBG umschreiben zudem die zulässige Werbung sowie die Folgen eines Verstosses gegen diese Berufspflicht klar. Die kantonalen Gesundheitsvorschriften enthalten überdies ebenfalls Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen es Gesundheitsfachpersonen gestattet ist, Werbung zu betreiben.</p><p>Auch in den Artikeln 31 und 32 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) sowie in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) ist festgelegt, welche Grundsätze und Bedingungen für die Werbung für alle Arzneimitteltypen gelten. Gestützt auf diese Gesetze werden Verfahren eingeleitet, wenn Ärztinnen und Ärzte unzulässig für Arzneimittel und deren Anwendung werben. Für die Qualitätskontrolle und die Überwachung der Einhaltung der heilmittelrechtlichen Vorgaben in den Spitälern, Kliniken oder medizinischen Zentren sind ebenfalls die Kantone zuständig, da sie für deren Bewilligung zuständig sind.</p><p>Die Ausgangslage hat sich nach Auffassung des Bundesrates seit 2013 nicht wesentlich geändert. Am 1. Januar 2018 tritt das revidierte MedBG in Kraft, damit weiten sich dessen Geltungsbereich und als Folge auch die Zuständigkeit der Kantone auf alle universitären Medizinalpersonen aus, die einer privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nachgehen. Nach Ansicht des Bundesrates sind die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zur Einschränkung der Werbung ausreichend und ermöglichen es, missbräuchliche Werbung zu verhindern. Es ist daher aus seiner Sicht nicht angebracht, in die Vollzugsautonomie der Kantone einzugreifen und die geltenden Bestimmungen zu ändern. Sollte die Sicherstellung dieser Vollzugsaufgaben für einzelne Kantone schwierig sein, liegt es in ihrer Kompetenz, im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) kantonsübergreifende Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die immer häufigere, aggressivere und durchsichtigere Werbung für medizinische Eingriffe und Behandlungen mit geeigneten Anpassungen bei den gesetzlichen Grundlagen zu verhindern, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zur Aufsichtspflicht der Kantone.</p>
    • Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für medizinische Leistungen

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