Vorladungskompetenz für den Nachrichtendienst des Bundes

ShortId
17.3779
Id
20173779
Updated
28.07.2023 14:43
Language
de
Title
Vorladungskompetenz für den Nachrichtendienst des Bundes
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der NDB hat bereits heute die Möglichkeit, eine Risikoperson zu einer präventiven Ansprache vorladen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie entsprechende strafbare Handlungen begehen könnte. Die Person wird dabei im Rahmen eines freiwilligen Gesprächs auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Ziel des Gesprächs ist es, die Person von der Begehung einer Straftat abzuhalten. Diese Ansprachen sollen künftig für die vorgeladenen Personen verpflichtend sein. Zur Durchsetzung der Vorladungen sind Zwangsmittel bei Nichtbefolgen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere Haft, ausländerrechtliche Massnahmen, Bussen oder die Kürzung von Sozialhilfegeldern.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der unverbindlichen Vorladungen von Risikopersonen sowie weiterer Personen, die einen Terrorismusbezug aufweisen, durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bewusst. Der NDB stützt sich bei der Vorladung und Befragung Dritter auf die Artikel 23 und 24 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG; SR 121; in Kraft seit dem 1. September 2017). Gemäss Artikel 23 Absatz 3 NDG beruht die Auskunftspflicht Dritter auf Freiwilligkeit, d. h., der NDB kann eine Person nicht verbindlich vorladen und keine rückwirkenden Massnahmen ergreifen, falls eine Person nicht zu einem Gespräch erscheint. Somit besteht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Vorladung im Sinne des Motionärs. Auf alle Fälle ist eine Person nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, sofern sie sich damit selbst belasten würde (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Auswertung von Mobiltelefonen, wenn auch sicherlich sehr gewinnbringend für die Beurteilung der Gefährdung einer Risikoperson, stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Eine solche Massnahme bedürfte einer formellgesetzlichen Grundlage, würde nur bei einer schweren und konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit angeordnet werden können und müsste von einer Drittbehörde genehmigt werden, wie das der Fall für die genehmigungspflichtigen Massnahmen nach NDG und für die Überwachungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf vom 6. Oktober 2000 in Kraft [SR 780.1], bzw. neues Büpf vom 18. März 2016 [BBl 2016 1991]) ist (z. B. Telefon- und E-Mail-Überwachung).</p><p>Das am 25. September 2016 vom Volk angenommene NDG berücksichtigt die individuellen Grundrechte und die allgemeine Sicherheit ausgewogen. Vor einer erneuten Änderung dieser Bestimmungen ist es deshalb angebracht, erste Erfahrungen und Auswirkungen abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend abzuändern, dass dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Kompetenz übertragen wird, Risikopersonen (insbesondere Verdacht auf islamistische Radikalisierung und Terrorismus) verbindlich vorladen und deren Mobiltelefone auswerten zu können.</p>
  • Vorladungskompetenz für den Nachrichtendienst des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der NDB hat bereits heute die Möglichkeit, eine Risikoperson zu einer präventiven Ansprache vorladen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie entsprechende strafbare Handlungen begehen könnte. Die Person wird dabei im Rahmen eines freiwilligen Gesprächs auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Ziel des Gesprächs ist es, die Person von der Begehung einer Straftat abzuhalten. Diese Ansprachen sollen künftig für die vorgeladenen Personen verpflichtend sein. Zur Durchsetzung der Vorladungen sind Zwangsmittel bei Nichtbefolgen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere Haft, ausländerrechtliche Massnahmen, Bussen oder die Kürzung von Sozialhilfegeldern.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der unverbindlichen Vorladungen von Risikopersonen sowie weiterer Personen, die einen Terrorismusbezug aufweisen, durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bewusst. Der NDB stützt sich bei der Vorladung und Befragung Dritter auf die Artikel 23 und 24 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG; SR 121; in Kraft seit dem 1. September 2017). Gemäss Artikel 23 Absatz 3 NDG beruht die Auskunftspflicht Dritter auf Freiwilligkeit, d. h., der NDB kann eine Person nicht verbindlich vorladen und keine rückwirkenden Massnahmen ergreifen, falls eine Person nicht zu einem Gespräch erscheint. Somit besteht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Vorladung im Sinne des Motionärs. Auf alle Fälle ist eine Person nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, sofern sie sich damit selbst belasten würde (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Auswertung von Mobiltelefonen, wenn auch sicherlich sehr gewinnbringend für die Beurteilung der Gefährdung einer Risikoperson, stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Eine solche Massnahme bedürfte einer formellgesetzlichen Grundlage, würde nur bei einer schweren und konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit angeordnet werden können und müsste von einer Drittbehörde genehmigt werden, wie das der Fall für die genehmigungspflichtigen Massnahmen nach NDG und für die Überwachungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf vom 6. Oktober 2000 in Kraft [SR 780.1], bzw. neues Büpf vom 18. März 2016 [BBl 2016 1991]) ist (z. B. Telefon- und E-Mail-Überwachung).</p><p>Das am 25. September 2016 vom Volk angenommene NDG berücksichtigt die individuellen Grundrechte und die allgemeine Sicherheit ausgewogen. Vor einer erneuten Änderung dieser Bestimmungen ist es deshalb angebracht, erste Erfahrungen und Auswirkungen abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend abzuändern, dass dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Kompetenz übertragen wird, Risikopersonen (insbesondere Verdacht auf islamistische Radikalisierung und Terrorismus) verbindlich vorladen und deren Mobiltelefone auswerten zu können.</p>
    • Vorladungskompetenz für den Nachrichtendienst des Bundes

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