Anpassung der Kompetenzstrukturen und des Strafrahmens bei Tierquälerei

ShortId
17.3781
Id
20173781
Updated
28.07.2023 04:06
Language
de
Title
Anpassung der Kompetenzstrukturen und des Strafrahmens bei Tierquälerei
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Tierquälereien werden trotz grosser medialer Aufmerksamkeit regelmässig noch immer wie Bagatellen behandelt. Polizeiorgane und Staatsanwaltschaften sind mit Tierdelikten häufig überfordert oder betrachten sie als wenig prioritär; dies, obschon geringe Sensibilität gegenüber Tieren erwiesenermassen zu Abstumpfung führt und auch der menschlichen Gemeinschaft abträglich ist. So kann zwischen sadistischen Handlungen gegenüber Tieren und dem Hang zu schweren Gewaltverbrechen bei vielen Tätern ein statistisch relevanter Zusammenhang festgestellt werden.</p><p>Die jährliche Analyse der Stiftung Tier im Recht zeigt, dass Staatsanwaltschaften in Bezug auf Tierdelikte nicht selten hochgradig rechtsfehlerhafte Verfügungen erlassen, da offenbar allgemein wenig Kenntnis im Bereich des Tierschutzrechts vorhanden ist. Die Kantone sollen daher veranlasst werden, Polizei und Staatsanwaltschaften entsprechend zu schulen oder gegebenenfalls Kompetenzstrukturen (Fachstellen bei</p><p>Kantonspolizei, zuständige Staatsanwaltschaften) mit entsprechendem Fachwissen zu schaffen, so wie die Kantone Bern, Zürich oder St. Gallen diese bereits haben. Hierbei handelt es sich nicht um die sogenannten "Tieranwälte", sondern um ordentliche Behörden, die mit dem Vollzug von geltendem Recht betraut werden. Darüber hinaus zeigt die Analyse, dass sich die Bestrafung selbst gröbster Tierquälereien - wenn sie überhaupt verfolgt werden - oft im niederen dreistelligen Frankenbereich bewegt. Demgegenüber werden etwa Bagatellen im Strassenverkehr ungleich schärfer bestraft. Diesem Missverhältnis ist Abhilfe zu schaffen. Mit den verbesserten Vollzugstrukturen sollte es möglich sein, den Strafrahmen von Tierschutzvergehen besser auszuschöpfen. Trotzdem kann es angezeigt sein, zumindest für Tierquälereien, die mit besonderer Brutalität oder mit sadistischer Motivation verbunden sind, eine höhere Einstufung in die Kategorie der Verbrechen mit den entsprechenden Rechtsfolgen vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat verurteilt jegliche Form von Tierquälerei. Schwere oder sadistisch motivierte Tierquälereien sind besonders stossend.</p><p>Die Strafverfolgung im Tierschutz ist Sache der Kantone. Gegenwärtig bestehen dafür unterschiedliche Modelle, welche grundsätzlich alle eine wirksame Verfolgung von Tierschutzdelikten ermöglichen. Einige Kantone setzen keine spezialisierten Behörden ein. Andere sehen hingegen besondere Behörden vor, wie z. B. eine Veterinärpolizei oder spezialisierte Staatsanwälte, räumen bestimmten Behörden besondere Parteirechte ein oder nehmen gezielte Schulungen vor. Die Wahlmöglichkeit für die Kantone ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Prinzip der kantonalen Organisationsautonomie und ist entsprechend auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen (StPO; SR 312.0). Die Möglichkeit zu wählen trägt den Umständen Rechnung, dass sich die Kantone in ihrer Grösse, der Organisation ihrer Behörden und im Tierbestand erheblich unterscheiden und dass die Kantone die Kosten für ihre Behörden vollumfänglich selber tragen. Nach Ansicht des Bundesrates soll auch weiterhin jeder Kanton selbst entscheiden, mit welcher Organisation und mit welchen - im Rahmen der StPO zulässigen - verfahrensrechtlichen Instrumenten er Delikte im Bereich Tierschutz am wirksamsten verfolgen kann. Würde der Bund den Kantonen in spezifischen Bereichen Vorgaben zur Organisation ihrer Strafbehörden machen, droht letztlich die Aushöhlung der kantonalen Organisationsautonomie. Der Bundesrat lehnt es daher ab, vom Prinzip der Organisationsautonomie abzuweichen.</p><p>Der überwiegende Teil der Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz betrifft leichte bis mittelschwere Fälle. Der Anteil an Fällen schwerer Tierquälerei ist im Verhältnis zur Anzahl Tiere, die in der Schweiz gehalten werden, gering. Schwere Tierquälerei kann nach geltendem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden (Art. 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Es obliegt den Gerichten, im Einzelfall das angemessene und rechtskonforme Strafmass zu bestimmen. Wie sich aus dem Bericht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) "Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren" der Jahre 2015 und 2016 ergibt (nachfolgend: Statistik Strafverfahren; einsehbar auf <a href="http://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/publikationen-und-forschung/statistiken-berichte-tiere.html">http://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/publikationen-und-forschung/statistiken-berichte-tiere.html</a>), ist die Anzahl der Strafverfahren in den letzten Jahren kontinuierlich und markant gestiegen (2013: 1522; 2014: 1679; 2015: 1946; 2016: 2368; Zunahme 2016 gegenüber Vorjahr: 21,6 Prozent). Hinter dieser Entwicklung dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach neben der vermehrten Anzeige von Verstössen gegen das Tierschutzrecht auch eine stärkere Sensibilisierung und Professionalisierung kantonaler Behörden stehen. Zugleich zeigt sich aber aus der Statistik Strafverfahren auch, dass der bestehende Strafrahmen bei allen Sanktionsarten (Busse, Geld- und Freiheitsstrafe) nicht voll ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesrat nicht nötig und angezeigt, den Strafrahmen zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorgaben für die Verfahrensstrukturen für die mit Tierquälereien betrauten kantonalen Behörden zu erlassen respektive allenfalls notwendige Schulungsmassnahmen vorzuschreiben. Überdies ist zu prüfen, ob die Einordnung besonders schwerer oder sadistisch motivierter Tierquälereien als blosse Vergehen noch zeitgemäss ist. Gegebenenfalls sind sie als Verbrechen mit entsprechendem Strafrahmen zu behandeln.</p>
  • Anpassung der Kompetenzstrukturen und des Strafrahmens bei Tierquälerei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tierquälereien werden trotz grosser medialer Aufmerksamkeit regelmässig noch immer wie Bagatellen behandelt. Polizeiorgane und Staatsanwaltschaften sind mit Tierdelikten häufig überfordert oder betrachten sie als wenig prioritär; dies, obschon geringe Sensibilität gegenüber Tieren erwiesenermassen zu Abstumpfung führt und auch der menschlichen Gemeinschaft abträglich ist. So kann zwischen sadistischen Handlungen gegenüber Tieren und dem Hang zu schweren Gewaltverbrechen bei vielen Tätern ein statistisch relevanter Zusammenhang festgestellt werden.</p><p>Die jährliche Analyse der Stiftung Tier im Recht zeigt, dass Staatsanwaltschaften in Bezug auf Tierdelikte nicht selten hochgradig rechtsfehlerhafte Verfügungen erlassen, da offenbar allgemein wenig Kenntnis im Bereich des Tierschutzrechts vorhanden ist. Die Kantone sollen daher veranlasst werden, Polizei und Staatsanwaltschaften entsprechend zu schulen oder gegebenenfalls Kompetenzstrukturen (Fachstellen bei</p><p>Kantonspolizei, zuständige Staatsanwaltschaften) mit entsprechendem Fachwissen zu schaffen, so wie die Kantone Bern, Zürich oder St. Gallen diese bereits haben. Hierbei handelt es sich nicht um die sogenannten "Tieranwälte", sondern um ordentliche Behörden, die mit dem Vollzug von geltendem Recht betraut werden. Darüber hinaus zeigt die Analyse, dass sich die Bestrafung selbst gröbster Tierquälereien - wenn sie überhaupt verfolgt werden - oft im niederen dreistelligen Frankenbereich bewegt. Demgegenüber werden etwa Bagatellen im Strassenverkehr ungleich schärfer bestraft. Diesem Missverhältnis ist Abhilfe zu schaffen. Mit den verbesserten Vollzugstrukturen sollte es möglich sein, den Strafrahmen von Tierschutzvergehen besser auszuschöpfen. Trotzdem kann es angezeigt sein, zumindest für Tierquälereien, die mit besonderer Brutalität oder mit sadistischer Motivation verbunden sind, eine höhere Einstufung in die Kategorie der Verbrechen mit den entsprechenden Rechtsfolgen vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat verurteilt jegliche Form von Tierquälerei. Schwere oder sadistisch motivierte Tierquälereien sind besonders stossend.</p><p>Die Strafverfolgung im Tierschutz ist Sache der Kantone. Gegenwärtig bestehen dafür unterschiedliche Modelle, welche grundsätzlich alle eine wirksame Verfolgung von Tierschutzdelikten ermöglichen. Einige Kantone setzen keine spezialisierten Behörden ein. Andere sehen hingegen besondere Behörden vor, wie z. B. eine Veterinärpolizei oder spezialisierte Staatsanwälte, räumen bestimmten Behörden besondere Parteirechte ein oder nehmen gezielte Schulungen vor. Die Wahlmöglichkeit für die Kantone ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Prinzip der kantonalen Organisationsautonomie und ist entsprechend auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen (StPO; SR 312.0). Die Möglichkeit zu wählen trägt den Umständen Rechnung, dass sich die Kantone in ihrer Grösse, der Organisation ihrer Behörden und im Tierbestand erheblich unterscheiden und dass die Kantone die Kosten für ihre Behörden vollumfänglich selber tragen. Nach Ansicht des Bundesrates soll auch weiterhin jeder Kanton selbst entscheiden, mit welcher Organisation und mit welchen - im Rahmen der StPO zulässigen - verfahrensrechtlichen Instrumenten er Delikte im Bereich Tierschutz am wirksamsten verfolgen kann. Würde der Bund den Kantonen in spezifischen Bereichen Vorgaben zur Organisation ihrer Strafbehörden machen, droht letztlich die Aushöhlung der kantonalen Organisationsautonomie. Der Bundesrat lehnt es daher ab, vom Prinzip der Organisationsautonomie abzuweichen.</p><p>Der überwiegende Teil der Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz betrifft leichte bis mittelschwere Fälle. Der Anteil an Fällen schwerer Tierquälerei ist im Verhältnis zur Anzahl Tiere, die in der Schweiz gehalten werden, gering. Schwere Tierquälerei kann nach geltendem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden (Art. 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Es obliegt den Gerichten, im Einzelfall das angemessene und rechtskonforme Strafmass zu bestimmen. Wie sich aus dem Bericht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) "Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren" der Jahre 2015 und 2016 ergibt (nachfolgend: Statistik Strafverfahren; einsehbar auf <a href="http://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/publikationen-und-forschung/statistiken-berichte-tiere.html">http://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/publikationen-und-forschung/statistiken-berichte-tiere.html</a>), ist die Anzahl der Strafverfahren in den letzten Jahren kontinuierlich und markant gestiegen (2013: 1522; 2014: 1679; 2015: 1946; 2016: 2368; Zunahme 2016 gegenüber Vorjahr: 21,6 Prozent). Hinter dieser Entwicklung dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach neben der vermehrten Anzeige von Verstössen gegen das Tierschutzrecht auch eine stärkere Sensibilisierung und Professionalisierung kantonaler Behörden stehen. Zugleich zeigt sich aber aus der Statistik Strafverfahren auch, dass der bestehende Strafrahmen bei allen Sanktionsarten (Busse, Geld- und Freiheitsstrafe) nicht voll ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesrat nicht nötig und angezeigt, den Strafrahmen zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Vorgaben für die Verfahrensstrukturen für die mit Tierquälereien betrauten kantonalen Behörden zu erlassen respektive allenfalls notwendige Schulungsmassnahmen vorzuschreiben. Überdies ist zu prüfen, ob die Einordnung besonders schwerer oder sadistisch motivierter Tierquälereien als blosse Vergehen noch zeitgemäss ist. Gegebenenfalls sind sie als Verbrechen mit entsprechendem Strafrahmen zu behandeln.</p>
    • Anpassung der Kompetenzstrukturen und des Strafrahmens bei Tierquälerei

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