Schaffung einer Strafbestimmung gegen das Schlepperwesen

ShortId
17.3790
Id
20173790
Updated
28.07.2023 03:59
Language
de
Title
Schaffung einer Strafbestimmung gegen das Schlepperwesen
AdditionalIndexing
1216;1236;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bekämpfung des Schlepperwesens muss trotz rückläufiger Asyl-Migration eine hohe Priorität beigemessen werden. Der Bericht zur integrierten Grenzverwaltung erkennt diesbezüglich Handlungsbedarf und benennt verschiedene Massnahmen, deren Zweck etwa die Stärkung der Koordination und Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden ist. Die Einführung einer spezifischen Strafnorm zur Bekämpfung von Menschenschmuggel wurde im Rahmen des Integrated Border Management (IBM) jedoch nicht ins Auge gefasst. Ziel einer spezifischen Strafbestimmung ist, mittels dieser die Verbindlichkeit für die Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und die Anzahl Verurteilungen wegen Menschenschmuggel zu erhöhen. Der Bundesrat ist angehalten darzulegen, ob die Schaffung einer solchen Strafbestimmung zielführend ist oder ob die Strafverfolgung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Art. 116 des Ausländergesetzes) ein ausreichendes Instrumentarium für die Verfolgung von Schleppern zur Hand hat. Denkbar wäre beispielsweise eine spezifische Menschenschmuggel-Strafnorm analog zu Artikel 182 des Strafgesetzbuches über den Menschenhandel und mit Entsprechung in Artikel 269 der Strafprozessordnung.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach der Bekämpfung des Schlepperwesens eine hohe Priorität zukommt. Die Bekämpfung des gewerbsmässigen Menschenschmuggels ist denn auch eines der Hauptziele der Integrierten Grenzverwaltungsstrategie (IBM).</p><p>Die vom Postulat geforderte Prüfung wurde bereits vorgenommen. Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone haben geprüft, ob eine Verschiebung der im Ausländergesetz enthaltenen Strafbestimmung (Art. 116 AuG) ins Strafgesetzbuch (StGB), dessen Aufnahme in den Deliktskatalog für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 der Strafprozessordnung) oder eine Erhöhung der Strafandrohung die Verfolgung des Menschenschmuggels erleichtern würden.</p><p>Der Bund und die konsultierten kantonalen Konferenzen (Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz [SSK] und Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten [KKPKS]) kamen gemeinsam zum Schluss, dass der Ersatz der bestehenden AuG-Bestimmung durch eine neue Strafbestimmung im StGB keinen Mehrwert darstellen würde. Dies aus verschiedenen Gründen:</p><p>Erstens haben die Strafverfolgungsbehörden bereits heute die Möglichkeit, geheime Überwachungsmassnahmen zu nutzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Täterschaft mit Bereicherungsabsicht oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelt (Art. 116 Abs. 3 des Ausländergesetzes i. V. m. Art. 269 Abs. 2 Bst. b der Strafprozessordnung). Dies dürfte bei international tätigen Täternetzwerken regelmässig der Fall sein. Eine Ausweitung dieser Möglichkeit auf den Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1 des Ausländergesetzes) erachtet der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme zurzeit als nicht angezeigt.</p><p>Zweitens scheitert die Strafverfolgung in der Praxis oft daran, dass mangels eines Tatopfers keine Anzeige vorliegt und deswegen die verantwortlichen Behörden oft keine Kenntnis einer mutmasslich strafbaren Handlung erhalten. Zudem erweisen sich Ermittlungen gegen Menschenschmuggler häufig als äusserst komplex und ressourcenintensiv und konkurrieren in der Praxis deshalb mit Ermittlungen in anderen Kriminalitätsfeldern. An diesem Umstand würde eine Verschiebung der Strafnorm vom AuG ins StGB nichts ändern.</p><p>Drittens spielt es für die Strafverfolgung keine Rolle, ob sich eine Strafnorm im StGB oder im Nebenstrafrecht befindet, wie die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs oder die Ahndung von Strassenverkehrsdelikten zeigt.</p><p>Denkbar ist, die heutige Strafandrohung in Artikel 116 des Ausländergesetzes (oder zumindest jene für die qualifizierte Tatbegehung gemäss Abs. 3) zu erhöhen und in der Sachüberschrift neu den Begriff "Menschenschmuggel" zu verwenden. Entsprechende Abklärungen werden derzeit durchgeführt (vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Feri Yvonne 16.3807).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schaffung einer spezifischen Strafnorm zur Bekämpfung des Menschenschmuggels zu prüfen.</p>
  • Schaffung einer Strafbestimmung gegen das Schlepperwesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bekämpfung des Schlepperwesens muss trotz rückläufiger Asyl-Migration eine hohe Priorität beigemessen werden. Der Bericht zur integrierten Grenzverwaltung erkennt diesbezüglich Handlungsbedarf und benennt verschiedene Massnahmen, deren Zweck etwa die Stärkung der Koordination und Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden ist. Die Einführung einer spezifischen Strafnorm zur Bekämpfung von Menschenschmuggel wurde im Rahmen des Integrated Border Management (IBM) jedoch nicht ins Auge gefasst. Ziel einer spezifischen Strafbestimmung ist, mittels dieser die Verbindlichkeit für die Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und die Anzahl Verurteilungen wegen Menschenschmuggel zu erhöhen. Der Bundesrat ist angehalten darzulegen, ob die Schaffung einer solchen Strafbestimmung zielführend ist oder ob die Strafverfolgung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Art. 116 des Ausländergesetzes) ein ausreichendes Instrumentarium für die Verfolgung von Schleppern zur Hand hat. Denkbar wäre beispielsweise eine spezifische Menschenschmuggel-Strafnorm analog zu Artikel 182 des Strafgesetzbuches über den Menschenhandel und mit Entsprechung in Artikel 269 der Strafprozessordnung.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach der Bekämpfung des Schlepperwesens eine hohe Priorität zukommt. Die Bekämpfung des gewerbsmässigen Menschenschmuggels ist denn auch eines der Hauptziele der Integrierten Grenzverwaltungsstrategie (IBM).</p><p>Die vom Postulat geforderte Prüfung wurde bereits vorgenommen. Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone haben geprüft, ob eine Verschiebung der im Ausländergesetz enthaltenen Strafbestimmung (Art. 116 AuG) ins Strafgesetzbuch (StGB), dessen Aufnahme in den Deliktskatalog für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 der Strafprozessordnung) oder eine Erhöhung der Strafandrohung die Verfolgung des Menschenschmuggels erleichtern würden.</p><p>Der Bund und die konsultierten kantonalen Konferenzen (Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz [SSK] und Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten [KKPKS]) kamen gemeinsam zum Schluss, dass der Ersatz der bestehenden AuG-Bestimmung durch eine neue Strafbestimmung im StGB keinen Mehrwert darstellen würde. Dies aus verschiedenen Gründen:</p><p>Erstens haben die Strafverfolgungsbehörden bereits heute die Möglichkeit, geheime Überwachungsmassnahmen zu nutzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Täterschaft mit Bereicherungsabsicht oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelt (Art. 116 Abs. 3 des Ausländergesetzes i. V. m. Art. 269 Abs. 2 Bst. b der Strafprozessordnung). Dies dürfte bei international tätigen Täternetzwerken regelmässig der Fall sein. Eine Ausweitung dieser Möglichkeit auf den Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1 des Ausländergesetzes) erachtet der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme zurzeit als nicht angezeigt.</p><p>Zweitens scheitert die Strafverfolgung in der Praxis oft daran, dass mangels eines Tatopfers keine Anzeige vorliegt und deswegen die verantwortlichen Behörden oft keine Kenntnis einer mutmasslich strafbaren Handlung erhalten. Zudem erweisen sich Ermittlungen gegen Menschenschmuggler häufig als äusserst komplex und ressourcenintensiv und konkurrieren in der Praxis deshalb mit Ermittlungen in anderen Kriminalitätsfeldern. An diesem Umstand würde eine Verschiebung der Strafnorm vom AuG ins StGB nichts ändern.</p><p>Drittens spielt es für die Strafverfolgung keine Rolle, ob sich eine Strafnorm im StGB oder im Nebenstrafrecht befindet, wie die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs oder die Ahndung von Strassenverkehrsdelikten zeigt.</p><p>Denkbar ist, die heutige Strafandrohung in Artikel 116 des Ausländergesetzes (oder zumindest jene für die qualifizierte Tatbegehung gemäss Abs. 3) zu erhöhen und in der Sachüberschrift neu den Begriff "Menschenschmuggel" zu verwenden. Entsprechende Abklärungen werden derzeit durchgeführt (vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Feri Yvonne 16.3807).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schaffung einer spezifischen Strafnorm zur Bekämpfung des Menschenschmuggels zu prüfen.</p>
    • Schaffung einer Strafbestimmung gegen das Schlepperwesen

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