Weniger Bürokratie bei der Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch Schweizer Privatanleger, insbesondere im Verkehr mit Nachbarländern

ShortId
17.3794
Id
20173794
Updated
28.07.2023 04:00
Language
de
Title
Weniger Bürokratie bei der Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch Schweizer Privatanleger, insbesondere im Verkehr mit Nachbarländern
AdditionalIndexing
2446;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hält ein Schweizer Privatanleger ausländische Wertpapiere, fallen auf Zinsen und Dividenden im Ausland Quellensteuern an, die von der Depotbank weiterbelastet werden. Während ein schweizerischer Anleger bei US-Titeln diese Steuern automatisch zurückerstattet erhält, wenn er seine Steuererklärung in der Schweiz korrekt ausfüllt, muss er bei den meisten anderen Staaten und insbesondere bei unseren Nachbarländern Frankreich und Deutschland mehrseitige Formulare ausfüllen und diese von Steuerbehörden und Depotbanken bescheinigen lassen. Das ist mit teils hohen Spesen verbunden, sodass die Rückerstattung für Durchschnittsanleger sowohl aufwandsmässig als auch finanziell kaum mehr interessant ist.</p><p>Es ist wohl keine böse Unterstellung, anzunehmen, dass die quellensteuerbegünstigten ausländischen Staaten ein fiskalisches Interesse daran haben, einem erfolgreichen Rückerstattungsprozedere durch Schweizer Anleger immer höhere Hürden in den Weg zu stellen. Jüngstes Beispiel: Frankreich hat 2016 - anscheinend ohne Wissen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - die Rückerstattungsformulare geändert. Rückerstattungsanträge, die von Schweizer Steuerzahlern mit den auf der ESTV-Website verlinkten Formularen eingereicht worden waren, wurden von der zuständigen französischen Behörde mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Formulare seien nicht mehr aktuell. Geändert hatte sich auf den Formularen - bis auf die Seriennummer - praktisch nichts! Im Inland wäre dieser überspitzte Formalismus als Verstoss gegen Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung (allgemeine Verfahrensgarantie) ein Fall für die Verwaltungsgerichte.</p>
  • <p>Verfahren zur Steuerentlastung sind im Allgemeinen nicht in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Jeder Staat muss die Möglichkeit haben, das nach seinem Recht vorgesehene Verfahren anzuwenden. Ein Staat kann entweder von Anfang an die Besteuerung auf den im Abkommen verankerten Satz begrenzen oder aber voll besteuern und anschliessend denjenigen Steueranteil zurückerstatten, der den Betrag, den er aufgrund des Abkommens erheben darf, übersteigt. Für natürliche Personen sieht das innerstaatliche Recht der Schweiz die zweite Variante vor.</p><p>Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen in einem Staat, der mit der Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, hängt die Umsetzung der Steuerentlastung vom Steuersystem des Quellenstaates dieser Einkommen ab. In manchen Staaten, beispielsweise in den Vereinigten Staaten, ist vorgesehen, dass der im Abkommen verankerte Steuersatz für die Dividenden und die Zinsen automatisch gewährt wird, wenn der Gläubiger in einem Vertragsstaat ansässig ist und gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Staaten, beispielsweise Deutschland, erheben in der Regel eine Quellensteuer auf Dividenden. Es obliegt demnach dem Gläubiger des Einkommens, in Deutschland mit dem einschlägigen deutschen Formular um eine Steuerentlastung zu ersuchen. Schliesslich gibt es auch Länder, deren Steuersystem Elemente beider Modelle aufweist. Dies ist unter anderem in Frankreich der Fall, wo in der Regel auf Dividenden eine Quellensteuer erhoben wird. Die teilweise Rückerstattung der Quellensteuer kann mit einem speziellen französischen Formular beantragt werden. In Frankreich hat ein im Ausland ansässiger Gläubiger aber auch die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens, um sofort die Anwendung des im Abkommen verankerten Steuersatzes für Dividenden zu erlangen.</p><p>In der Praxis werden die Formulare der wichtigsten Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert. Damit sollen die administrativen Abläufe, mit denen in der Schweiz ansässige Personen um eine Entlastung von ausländischen Steuern ersuchen können, vereinfacht werden. Die Schweiz kann jedoch nicht für die Formulare und Formalitäten der Partnerstaaten haftbar gemacht werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Umsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen in Abhängigkeit von den Umsetzungsmodalitäten der Abkommenspartner eine Reihe von aufwendigen administrativen Abläufen erforderlich machen kann. Allerdings unterliegt die Festlegung dieser Modalitäten der Steuerentlastung der Steuerhoheit der jeweiligen Vertragsstaaten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, insbesondere bei unseren Nachbarländern darauf hinzuwirken, dass schweizerische Privatanleger weniger bürokratische Hürden zu bewältigen haben, wenn sie ihre Quellensteuern auf ausländischen Wertpapieren zurückfordern wollen.</p><p>Als Leitbild einer unbürokratischen und bürgerfreundlichen Lösung sei auf das Verfahren mit den USA verwiesen, als jüngstes Negativbeispiel auf dasjenige mit Frankreich, wo die Rückerstattungsformalitäten eben - und offensichtlich einseitig - verkompliziert worden sind.</p>
  • Weniger Bürokratie bei der Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch Schweizer Privatanleger, insbesondere im Verkehr mit Nachbarländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hält ein Schweizer Privatanleger ausländische Wertpapiere, fallen auf Zinsen und Dividenden im Ausland Quellensteuern an, die von der Depotbank weiterbelastet werden. Während ein schweizerischer Anleger bei US-Titeln diese Steuern automatisch zurückerstattet erhält, wenn er seine Steuererklärung in der Schweiz korrekt ausfüllt, muss er bei den meisten anderen Staaten und insbesondere bei unseren Nachbarländern Frankreich und Deutschland mehrseitige Formulare ausfüllen und diese von Steuerbehörden und Depotbanken bescheinigen lassen. Das ist mit teils hohen Spesen verbunden, sodass die Rückerstattung für Durchschnittsanleger sowohl aufwandsmässig als auch finanziell kaum mehr interessant ist.</p><p>Es ist wohl keine böse Unterstellung, anzunehmen, dass die quellensteuerbegünstigten ausländischen Staaten ein fiskalisches Interesse daran haben, einem erfolgreichen Rückerstattungsprozedere durch Schweizer Anleger immer höhere Hürden in den Weg zu stellen. Jüngstes Beispiel: Frankreich hat 2016 - anscheinend ohne Wissen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - die Rückerstattungsformulare geändert. Rückerstattungsanträge, die von Schweizer Steuerzahlern mit den auf der ESTV-Website verlinkten Formularen eingereicht worden waren, wurden von der zuständigen französischen Behörde mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Formulare seien nicht mehr aktuell. Geändert hatte sich auf den Formularen - bis auf die Seriennummer - praktisch nichts! Im Inland wäre dieser überspitzte Formalismus als Verstoss gegen Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung (allgemeine Verfahrensgarantie) ein Fall für die Verwaltungsgerichte.</p>
    • <p>Verfahren zur Steuerentlastung sind im Allgemeinen nicht in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Jeder Staat muss die Möglichkeit haben, das nach seinem Recht vorgesehene Verfahren anzuwenden. Ein Staat kann entweder von Anfang an die Besteuerung auf den im Abkommen verankerten Satz begrenzen oder aber voll besteuern und anschliessend denjenigen Steueranteil zurückerstatten, der den Betrag, den er aufgrund des Abkommens erheben darf, übersteigt. Für natürliche Personen sieht das innerstaatliche Recht der Schweiz die zweite Variante vor.</p><p>Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen in einem Staat, der mit der Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, hängt die Umsetzung der Steuerentlastung vom Steuersystem des Quellenstaates dieser Einkommen ab. In manchen Staaten, beispielsweise in den Vereinigten Staaten, ist vorgesehen, dass der im Abkommen verankerte Steuersatz für die Dividenden und die Zinsen automatisch gewährt wird, wenn der Gläubiger in einem Vertragsstaat ansässig ist und gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Staaten, beispielsweise Deutschland, erheben in der Regel eine Quellensteuer auf Dividenden. Es obliegt demnach dem Gläubiger des Einkommens, in Deutschland mit dem einschlägigen deutschen Formular um eine Steuerentlastung zu ersuchen. Schliesslich gibt es auch Länder, deren Steuersystem Elemente beider Modelle aufweist. Dies ist unter anderem in Frankreich der Fall, wo in der Regel auf Dividenden eine Quellensteuer erhoben wird. Die teilweise Rückerstattung der Quellensteuer kann mit einem speziellen französischen Formular beantragt werden. In Frankreich hat ein im Ausland ansässiger Gläubiger aber auch die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens, um sofort die Anwendung des im Abkommen verankerten Steuersatzes für Dividenden zu erlangen.</p><p>In der Praxis werden die Formulare der wichtigsten Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert. Damit sollen die administrativen Abläufe, mit denen in der Schweiz ansässige Personen um eine Entlastung von ausländischen Steuern ersuchen können, vereinfacht werden. Die Schweiz kann jedoch nicht für die Formulare und Formalitäten der Partnerstaaten haftbar gemacht werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Umsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen in Abhängigkeit von den Umsetzungsmodalitäten der Abkommenspartner eine Reihe von aufwendigen administrativen Abläufen erforderlich machen kann. Allerdings unterliegt die Festlegung dieser Modalitäten der Steuerentlastung der Steuerhoheit der jeweiligen Vertragsstaaten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, insbesondere bei unseren Nachbarländern darauf hinzuwirken, dass schweizerische Privatanleger weniger bürokratische Hürden zu bewältigen haben, wenn sie ihre Quellensteuern auf ausländischen Wertpapieren zurückfordern wollen.</p><p>Als Leitbild einer unbürokratischen und bürgerfreundlichen Lösung sei auf das Verfahren mit den USA verwiesen, als jüngstes Negativbeispiel auf dasjenige mit Frankreich, wo die Rückerstattungsformalitäten eben - und offensichtlich einseitig - verkompliziert worden sind.</p>
    • Weniger Bürokratie bei der Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch Schweizer Privatanleger, insbesondere im Verkehr mit Nachbarländern

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