Besorgniserregende Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Schweiz die Wegweisung von Dublin-Fällen in dieses Land stoppt?

ShortId
17.3802
Id
20173802
Updated
28.07.2023 04:20
Language
de
Title
Besorgniserregende Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Schweiz die Wegweisung von Dublin-Fällen in dieses Land stoppt?
AdditionalIndexing
2811;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In mehreren europäischen Staaten waren die Möglichkeiten zur Aufnahme von Asylsuchenden im zweiten Halbjahr 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 erschöpft und die Strukturen daher zeitweilig überlastet. Zu diesen Staaten gehörte auch Bulgarien. In der Zwischenzeit hat sich die Lage weitgehend entspannt, und die Belegungsquote beläuft sich auf rund 50 Prozent. Die Lage in Bulgarien wird von den zuständigen Behörden laufend analysiert.</p><p>Die Dublin-Staaten, so auch die Schweiz, sind zur Einhaltung der Vorgaben aus der Dublin-III-Verordnung verpflichtet. Die Schweiz verlangt von Bulgarien daher keine individuellen oder generellen Garantien. Solche sind in der Dublin-III-Verordnung nicht vorgesehen. Der Bundesrat erwartet jedoch von Bulgarien, dass es seine Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, insbesondere die vorliegend relevante Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU), einhält.</p><p>2. Im Jahre 2016 wurden 1410 Personen aus Bulgarien weggewiesen, darunter 68 Personen in die Türkei. Bei den 25 000 Migrantinnen und Migranten, welche der bulgarische Premierminister Borissov am 16. August 2016 in einem Interview erwähnte, handelte es sich nach seinen Aussagen um Personen, die unerlaubt nach Bulgarien eingereist waren, aber weder ein Asylgesuch gestellt noch anderweitig um Schutz ersucht hatten. Personen, die keine Absicht hegen, ein Asylgesuch in Bulgarien zu stellen, werden von den bulgarischen Behörden weggewiesen. Bulgarien ist zudem Vertragsstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), ergänzt durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in welchen das Rückschiebungsverbot (Non-Refoulement) verankert ist.</p><p>3. Weder das Staatssekretariat für Migration noch das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass das Asylsystem in Bulgarien zurzeit systemische Mängel aufweist. Der Bundesrat erachtet es deshalb gegenwärtig weiterhin als zumutbar, Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zu überstellen. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bislang keine Urteile bekannt, die eine Änderung der Praxis bedingen würden. Das Staatssekretariat für Migration prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Dabei werden die persönlichen Umstände sowie die Situation im zuständigen Dublin-Staat berücksichtigt, und gegebenenfalls wird die Souveränitätsklausel (sog. Selbsteintrittsrecht) angewendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen werden keine Dublin-Verfahren durchgeführt, es sei denn, eine Familienzusammenführung diene dem Kindswohl.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zahlreiche internationale Berichte weisen darauf hin, dass die Situation für Asylsuchende in Bulgarien äusserst schwierig ist. Der Grossteil von ihnen befindet sich - häufig für lange Zeit und unter extrem prekären Bedingungen - in Administrativhaft. Die bulgarischen Behörden haben noch immer nicht davon abgesehen, allein reisende Minderjährige zu inhaftieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der italienische Staatsrat kürzlich beschlossen, dass die Wegweisung eines Asylsuchenden nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien nicht durchführbar sei; als Grund für diesen Beschluss wurden die systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren genannt. Ausschlaggebend war also nicht, dass der betreffende Asylsuchende eine besonders verletzliche Person war, sondern allein die rechtliche Lage, wie sie in zahlreichen internationalen Berichten wie demjenigen von Human Rights Watch vom 20. Januar 2016 oder in den Briefing Notes des UNHCR vom 29. November 2016 beschrieben wird, gab den Ausschlag für diesen Entscheid. Gemäss Amnesty International hat zudem der bulgarische Premierminister Boiko Borissov bekanntgegeben, dass zwischen Januar und August 2016 über 25 000 Personen von Bulgarien in die Türkei und nach Griechenland weggewiesen worden seien.</p><p>Die Schweiz hingegen hat in diesem Jahr in Anwendung der Dublin-III-Verordnung drei Menschen nach Bulgarien weggewiesen.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat mit der Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat das SEM Garantien erhalten, dass aus der Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien weggewiesene Personen nicht in Haft genommen werden und unter prekären Bedingungen leben oder zumindest keinen Tag länger, als dies für die Erledigung der anstehenden administrativen Schritte notwendig ist?</p><p>2. Sollte die Schweiz angesichts der grossen Zahl von türkischen Asylsuchenden, die von Bulgarien in die Türkei weggewiesen werden, und angesichts der Tatsache, dass Bulgarien die Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips nicht gewährleistet, nicht die Wegweisung türkischer Staatsangehöriger in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien aussetzen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Schweiz dem Beispiel des italienischen Staatsrates folgen und keine Wegweisungen nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien mehr durchführen sollte? </p>
  • Besorgniserregende Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Schweiz die Wegweisung von Dublin-Fällen in dieses Land stoppt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In mehreren europäischen Staaten waren die Möglichkeiten zur Aufnahme von Asylsuchenden im zweiten Halbjahr 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 erschöpft und die Strukturen daher zeitweilig überlastet. Zu diesen Staaten gehörte auch Bulgarien. In der Zwischenzeit hat sich die Lage weitgehend entspannt, und die Belegungsquote beläuft sich auf rund 50 Prozent. Die Lage in Bulgarien wird von den zuständigen Behörden laufend analysiert.</p><p>Die Dublin-Staaten, so auch die Schweiz, sind zur Einhaltung der Vorgaben aus der Dublin-III-Verordnung verpflichtet. Die Schweiz verlangt von Bulgarien daher keine individuellen oder generellen Garantien. Solche sind in der Dublin-III-Verordnung nicht vorgesehen. Der Bundesrat erwartet jedoch von Bulgarien, dass es seine Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, insbesondere die vorliegend relevante Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU), einhält.</p><p>2. Im Jahre 2016 wurden 1410 Personen aus Bulgarien weggewiesen, darunter 68 Personen in die Türkei. Bei den 25 000 Migrantinnen und Migranten, welche der bulgarische Premierminister Borissov am 16. August 2016 in einem Interview erwähnte, handelte es sich nach seinen Aussagen um Personen, die unerlaubt nach Bulgarien eingereist waren, aber weder ein Asylgesuch gestellt noch anderweitig um Schutz ersucht hatten. Personen, die keine Absicht hegen, ein Asylgesuch in Bulgarien zu stellen, werden von den bulgarischen Behörden weggewiesen. Bulgarien ist zudem Vertragsstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), ergänzt durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in welchen das Rückschiebungsverbot (Non-Refoulement) verankert ist.</p><p>3. Weder das Staatssekretariat für Migration noch das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass das Asylsystem in Bulgarien zurzeit systemische Mängel aufweist. Der Bundesrat erachtet es deshalb gegenwärtig weiterhin als zumutbar, Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zu überstellen. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bislang keine Urteile bekannt, die eine Änderung der Praxis bedingen würden. Das Staatssekretariat für Migration prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Dabei werden die persönlichen Umstände sowie die Situation im zuständigen Dublin-Staat berücksichtigt, und gegebenenfalls wird die Souveränitätsklausel (sog. Selbsteintrittsrecht) angewendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen werden keine Dublin-Verfahren durchgeführt, es sei denn, eine Familienzusammenführung diene dem Kindswohl.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zahlreiche internationale Berichte weisen darauf hin, dass die Situation für Asylsuchende in Bulgarien äusserst schwierig ist. Der Grossteil von ihnen befindet sich - häufig für lange Zeit und unter extrem prekären Bedingungen - in Administrativhaft. Die bulgarischen Behörden haben noch immer nicht davon abgesehen, allein reisende Minderjährige zu inhaftieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der italienische Staatsrat kürzlich beschlossen, dass die Wegweisung eines Asylsuchenden nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien nicht durchführbar sei; als Grund für diesen Beschluss wurden die systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren genannt. Ausschlaggebend war also nicht, dass der betreffende Asylsuchende eine besonders verletzliche Person war, sondern allein die rechtliche Lage, wie sie in zahlreichen internationalen Berichten wie demjenigen von Human Rights Watch vom 20. Januar 2016 oder in den Briefing Notes des UNHCR vom 29. November 2016 beschrieben wird, gab den Ausschlag für diesen Entscheid. Gemäss Amnesty International hat zudem der bulgarische Premierminister Boiko Borissov bekanntgegeben, dass zwischen Januar und August 2016 über 25 000 Personen von Bulgarien in die Türkei und nach Griechenland weggewiesen worden seien.</p><p>Die Schweiz hingegen hat in diesem Jahr in Anwendung der Dublin-III-Verordnung drei Menschen nach Bulgarien weggewiesen.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat mit der Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat das SEM Garantien erhalten, dass aus der Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien weggewiesene Personen nicht in Haft genommen werden und unter prekären Bedingungen leben oder zumindest keinen Tag länger, als dies für die Erledigung der anstehenden administrativen Schritte notwendig ist?</p><p>2. Sollte die Schweiz angesichts der grossen Zahl von türkischen Asylsuchenden, die von Bulgarien in die Türkei weggewiesen werden, und angesichts der Tatsache, dass Bulgarien die Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips nicht gewährleistet, nicht die Wegweisung türkischer Staatsangehöriger in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien aussetzen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Schweiz dem Beispiel des italienischen Staatsrates folgen und keine Wegweisungen nach der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien mehr durchführen sollte? </p>
    • Besorgniserregende Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Schweiz die Wegweisung von Dublin-Fällen in dieses Land stoppt?

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