Wie kann der Opferschutz bei Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren verbessert werden?

ShortId
17.3805
Id
20173805
Updated
28.07.2023 04:19
Language
de
Title
Wie kann der Opferschutz bei Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren verbessert werden?
AdditionalIndexing
2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Asyl und Menschenhandel", die gemäss Punkt 19 des NAP gegen Menschenhandel eingesetzt wurde, prüft das SEM zurzeit eine mögliche Zusammenarbeit mit Opferhilfestellen, um Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren zu identifizieren. Gemäss dem NAP soll dieser Reflexionsprozess bis 2020 abgeschlossen sein.</p><p>2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Möglichkeiten, die bestehenden Prozesse zu verbessern, um potenzielle Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren bestmöglich zu schützen.</p><p>3. Die Arbeitsgruppe kommt regelmässig zusammen und hält etappenweise die Ergebnisse ihrer Arbeiten fest. Diese werden im Jahr 2020 mit der Veröffentlichung einer Broschüre abgeschlossen. Eine Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>4.-7. Gemäss aktueller Rechtslage und der Praxis in der Schweiz erhalten nur Opfer, die in der Schweiz ausgebeutet wurden, Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz (OHG). Wenn die betroffene Person im Ausland ausgebeutet wurde, zum Zeitpunkt der Tat und der Gesuchstellung ihren Wohnsitz aber in der Schweiz hatte, kann dennoch Opferhilfe gewährt werden; diese beschränkt sich aber auf die Leistungen der Beratungsstellen oder die Hilfe durch Dritte. Wenn das Opfer im Ausland wohnt und in der Schweiz ausgebeutet wurde, besteht die Hilfe gemäss OHG aus Kostenbeiträgen an die Heilungskosten am Wohnsitz sowie allenfalls einer Entschädigung oder Genugtuung. Die Arbeitsgruppe wird sich demnächst mit der Unterscheidung zwischen Opfern, die im Ausland ausgebeutet wurden, und jenen, die in der Schweiz ausgebeutet wurden, befassen. Dies wirft in einigen Fällen Fragen bezüglich Artikel 12 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels auf.</p><p>In diesem Zusammenhang wird die Arbeitsgruppe auch die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Opferhilfe (Zugang zu Rechtsansprüchen, angemessene Unterkunft usw.) sowie deren Finanzierung prüfen. Die Arbeitsgruppe soll gemäss dem NAP bis 2020 Empfehlungen zur Verbesserung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis formulieren, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlungen der Greta.</p><p>Gleichzeitig sind mögliche Leistungen an Opfer von Menschenhandel im Ausland, die in die Zuständigkeit der Kantone fallen, gemäss Punkt 22 des NAP zu prüfen. Die Verantwortung hierfür liegt bei der SODK.</p><p>8. Wird im Asylverfahren ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel identifiziert, informiert das SEM unverzüglich den Zuweisungskanton, der die Rechte des Opfers sicherstellen muss. Wenn die betroffene Person in der Schweiz ausgebeutet wurde, kontaktiert der Kanton eine Beratungsstelle nach OHG oder informiert eine Opferhilfeorganisation. Die Arbeitsgruppe prüft dennoch die verschiedenen Möglichkeiten des Bundes, seinen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung von Opfern von Menschenhandel im Asylprozess nachzukommen.</p><p>9. Den Besonderheiten des Einzelfalls (Wohnort des mutmasslichen Täters, Strafverfahren im Kanton, in dem die Tat begangen wurde usw.) wird im Zeitpunkt, in dem ein mutmassliches Opfer dem Kanton zugewiesen wird, oder wenn später ein Kantonswechsel beantragt wird, Rechnung getragen.</p><p>10. Unbegleitete Minderjährige, die als mutmassliche Opfer von Menschenhandel ihr Asylgesuch zurückziehen, gelten als mutmassliche Opfer ausserhalb des Asylverfahrens. Ihre Betreuung wird somit durch die kantonalen Strukturen sichergestellt.</p><p>11. Die Interpellation verweist auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 17.3310 und die darin genannten Zahlen. Eine bedauerliche Verwechslung bei der Beantwortung der Interpellation zwischen der Anzahl männlicher potenzieller Opfer (tatsächlich sind es 36 Personen) und der Gesamtzahl der identifizierten potenziellen Opfer (212 Personen) führte zu falschen Schlussfolgerungen. Die Anzahl weiblicher potenzieller Opfer (176 Personen) ist tatsächlich viel höher als die Zahl der männlichen Opfer. In den letzten Jahren wurden in der Schweiz Angebote geschaffen, die sich nicht mehr wie bisher nur an weibliche Opfer richten. So sind im Bereich der Unterbringung von Opfern von Menschenhandel in den Kantonen Waadt, Bern und Glarus kürzlich neue NGO entstanden, und auch für männliche Opfer wurden die Unterbringungskapazitäten erhöht. Die SODK schätzt dieses Angebot mehrheitlich als angemessen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach der Beantwortung der Interpellation Marti 17.3310, "Ist der rechtliche Schutz für Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren ausreichend?", bleiben Fragen offen. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum arbeitet das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei der Identifikation von Opfern von Menschenhandel ausschliesslich mit dem Fedpol und nicht auch mit Opferberatungsstellen zusammen?</p><p>2. Werden im Rahmen des Pilotprojekts ab November 2017 oder im Namen der Arbeitsgruppe Menschenhandel auch Änderungen im Asylverfahren für Opfer von Menschenhandel diskutiert? </p><p>3. Wie ist der Stand der Umsetzung der Massnahmen 19 und 20 des Nationalen Aktionsplans (NAP) gegen Menschenhandel 2017-2020, und wann sind diese Arbeiten abgeschlossen? Wie wird deren Wirksamkeit überprüft?</p><p>4. Wie wird gewährleistet, dass Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren Zugang zu Opferschutzprogrammen, adäquater Unterkunft, spezialisierter Betreuung und medizinischer Versorgung erhalten?</p><p>5. Wie ist die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Opferschutzmassnahmen sichergestellt?</p><p>6. Besteht ein Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen, wenn Opfer, welche im Ausland ausgebeutet wurden, geringeren oder keinen Zugang zu Opferschutz haben?</p><p>7. In welchem Zeitrahmen gedenkt der Bundesrat seinen Greta-Verpflichtungen in Zusammenhang mit Opfern von Menschenhandel nachzukommen, und welche Lösungen sind vorgesehen?</p><p>8. Arbeitet das SEM mit kantonalen Opferschutz-Beratungsstellen zusammen? Erfüllen diese die Anforderungen der internationalen Verpflichtungen? Wäre es sinnvoller und effektiver, wenn die Zuständigkeit für Opferschutz bei Menschenhandel im Asylverfahren beim Bund angesiedelt wäre?</p><p>9. Wird bei der Zuteilung auf die Kantone bei Opfern von Menschenhandel darauf geachtet, dass sie nicht dem Tatortkanton zugeteilt werden?</p><p>10. Was passiert mit unbegleiteten Minderjährigen, bei denen der Verdacht auf Menschenhandel besteht, die aber ihr Asylgesuch zurückgezogen haben?</p><p>11. Laut der Antwort auf die Interpellation 17.3310 wurden zwischen 2014 und 2017 176 weibliche und 36 (korrigierte Fassung) männliche potenzielle Opfer von Menschenhandel identifiziert. Um welche Formen von Menschenhandel handelt es sich bei diesen Fällen? Was ist mit diesen potenziellen Opfern passiert? Offenbar ist eine Mehrheit der potenziellen Opfer männlich. Die meisten Opferberatungsstellen sind auf weibliche Opfer ausgerichtet. Besteht eine Lücke im Angebot?</p>
  • Wie kann der Opferschutz bei Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren verbessert werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Asyl und Menschenhandel", die gemäss Punkt 19 des NAP gegen Menschenhandel eingesetzt wurde, prüft das SEM zurzeit eine mögliche Zusammenarbeit mit Opferhilfestellen, um Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren zu identifizieren. Gemäss dem NAP soll dieser Reflexionsprozess bis 2020 abgeschlossen sein.</p><p>2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Möglichkeiten, die bestehenden Prozesse zu verbessern, um potenzielle Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren bestmöglich zu schützen.</p><p>3. Die Arbeitsgruppe kommt regelmässig zusammen und hält etappenweise die Ergebnisse ihrer Arbeiten fest. Diese werden im Jahr 2020 mit der Veröffentlichung einer Broschüre abgeschlossen. Eine Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>4.-7. Gemäss aktueller Rechtslage und der Praxis in der Schweiz erhalten nur Opfer, die in der Schweiz ausgebeutet wurden, Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz (OHG). Wenn die betroffene Person im Ausland ausgebeutet wurde, zum Zeitpunkt der Tat und der Gesuchstellung ihren Wohnsitz aber in der Schweiz hatte, kann dennoch Opferhilfe gewährt werden; diese beschränkt sich aber auf die Leistungen der Beratungsstellen oder die Hilfe durch Dritte. Wenn das Opfer im Ausland wohnt und in der Schweiz ausgebeutet wurde, besteht die Hilfe gemäss OHG aus Kostenbeiträgen an die Heilungskosten am Wohnsitz sowie allenfalls einer Entschädigung oder Genugtuung. Die Arbeitsgruppe wird sich demnächst mit der Unterscheidung zwischen Opfern, die im Ausland ausgebeutet wurden, und jenen, die in der Schweiz ausgebeutet wurden, befassen. Dies wirft in einigen Fällen Fragen bezüglich Artikel 12 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels auf.</p><p>In diesem Zusammenhang wird die Arbeitsgruppe auch die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Opferhilfe (Zugang zu Rechtsansprüchen, angemessene Unterkunft usw.) sowie deren Finanzierung prüfen. Die Arbeitsgruppe soll gemäss dem NAP bis 2020 Empfehlungen zur Verbesserung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis formulieren, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlungen der Greta.</p><p>Gleichzeitig sind mögliche Leistungen an Opfer von Menschenhandel im Ausland, die in die Zuständigkeit der Kantone fallen, gemäss Punkt 22 des NAP zu prüfen. Die Verantwortung hierfür liegt bei der SODK.</p><p>8. Wird im Asylverfahren ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel identifiziert, informiert das SEM unverzüglich den Zuweisungskanton, der die Rechte des Opfers sicherstellen muss. Wenn die betroffene Person in der Schweiz ausgebeutet wurde, kontaktiert der Kanton eine Beratungsstelle nach OHG oder informiert eine Opferhilfeorganisation. Die Arbeitsgruppe prüft dennoch die verschiedenen Möglichkeiten des Bundes, seinen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung von Opfern von Menschenhandel im Asylprozess nachzukommen.</p><p>9. Den Besonderheiten des Einzelfalls (Wohnort des mutmasslichen Täters, Strafverfahren im Kanton, in dem die Tat begangen wurde usw.) wird im Zeitpunkt, in dem ein mutmassliches Opfer dem Kanton zugewiesen wird, oder wenn später ein Kantonswechsel beantragt wird, Rechnung getragen.</p><p>10. Unbegleitete Minderjährige, die als mutmassliche Opfer von Menschenhandel ihr Asylgesuch zurückziehen, gelten als mutmassliche Opfer ausserhalb des Asylverfahrens. Ihre Betreuung wird somit durch die kantonalen Strukturen sichergestellt.</p><p>11. Die Interpellation verweist auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 17.3310 und die darin genannten Zahlen. Eine bedauerliche Verwechslung bei der Beantwortung der Interpellation zwischen der Anzahl männlicher potenzieller Opfer (tatsächlich sind es 36 Personen) und der Gesamtzahl der identifizierten potenziellen Opfer (212 Personen) führte zu falschen Schlussfolgerungen. Die Anzahl weiblicher potenzieller Opfer (176 Personen) ist tatsächlich viel höher als die Zahl der männlichen Opfer. In den letzten Jahren wurden in der Schweiz Angebote geschaffen, die sich nicht mehr wie bisher nur an weibliche Opfer richten. So sind im Bereich der Unterbringung von Opfern von Menschenhandel in den Kantonen Waadt, Bern und Glarus kürzlich neue NGO entstanden, und auch für männliche Opfer wurden die Unterbringungskapazitäten erhöht. Die SODK schätzt dieses Angebot mehrheitlich als angemessen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach der Beantwortung der Interpellation Marti 17.3310, "Ist der rechtliche Schutz für Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren ausreichend?", bleiben Fragen offen. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum arbeitet das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei der Identifikation von Opfern von Menschenhandel ausschliesslich mit dem Fedpol und nicht auch mit Opferberatungsstellen zusammen?</p><p>2. Werden im Rahmen des Pilotprojekts ab November 2017 oder im Namen der Arbeitsgruppe Menschenhandel auch Änderungen im Asylverfahren für Opfer von Menschenhandel diskutiert? </p><p>3. Wie ist der Stand der Umsetzung der Massnahmen 19 und 20 des Nationalen Aktionsplans (NAP) gegen Menschenhandel 2017-2020, und wann sind diese Arbeiten abgeschlossen? Wie wird deren Wirksamkeit überprüft?</p><p>4. Wie wird gewährleistet, dass Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren Zugang zu Opferschutzprogrammen, adäquater Unterkunft, spezialisierter Betreuung und medizinischer Versorgung erhalten?</p><p>5. Wie ist die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Opferschutzmassnahmen sichergestellt?</p><p>6. Besteht ein Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen, wenn Opfer, welche im Ausland ausgebeutet wurden, geringeren oder keinen Zugang zu Opferschutz haben?</p><p>7. In welchem Zeitrahmen gedenkt der Bundesrat seinen Greta-Verpflichtungen in Zusammenhang mit Opfern von Menschenhandel nachzukommen, und welche Lösungen sind vorgesehen?</p><p>8. Arbeitet das SEM mit kantonalen Opferschutz-Beratungsstellen zusammen? Erfüllen diese die Anforderungen der internationalen Verpflichtungen? Wäre es sinnvoller und effektiver, wenn die Zuständigkeit für Opferschutz bei Menschenhandel im Asylverfahren beim Bund angesiedelt wäre?</p><p>9. Wird bei der Zuteilung auf die Kantone bei Opfern von Menschenhandel darauf geachtet, dass sie nicht dem Tatortkanton zugeteilt werden?</p><p>10. Was passiert mit unbegleiteten Minderjährigen, bei denen der Verdacht auf Menschenhandel besteht, die aber ihr Asylgesuch zurückgezogen haben?</p><p>11. Laut der Antwort auf die Interpellation 17.3310 wurden zwischen 2014 und 2017 176 weibliche und 36 (korrigierte Fassung) männliche potenzielle Opfer von Menschenhandel identifiziert. Um welche Formen von Menschenhandel handelt es sich bei diesen Fällen? Was ist mit diesen potenziellen Opfern passiert? Offenbar ist eine Mehrheit der potenziellen Opfer männlich. Die meisten Opferberatungsstellen sind auf weibliche Opfer ausgerichtet. Besteht eine Lücke im Angebot?</p>
    • Wie kann der Opferschutz bei Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren verbessert werden?

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