Solidaritätsbeitrag. Rasche und vollständige Auszahlung tut not

ShortId
17.3811
Id
20173811
Updated
28.07.2023 04:17
Language
de
Title
Solidaritätsbeitrag. Rasche und vollständige Auszahlung tut not
AdditionalIndexing
24;1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Leitgedanke bei der Ausgestaltung der Festlegungs- und Auszahlungsmodalitäten des Solidaritätsbeitrags war, möglichst rasch nach Ende der Frist zur Gesuchseinreichung mit ersten Auszahlungen an die Opfer beginnen zu können (vgl. BBl 2016 101, 129). Falls bis Ende März 2018 weniger als 12 000 Gesuche eingehen, kann der Maximalbetrag von 25 000 Franken in Form einer Einmalzahlung ausgerichtet werden. Gehen dagegen mehr als 12 000 Gesuche ein, müsste der Betrag in zwei Teilzahlungen aufgeteilt werden und würde gemäss den in Artikel 7 AFZFG (SR 211.223.13) verankerten Berechnungsregeln etwas tiefer ausfallen.</p><p>Der Bundesrat ging in seiner Botschaft von 12 000 bis 15 000 Gesuchen aus. In dieser Schätzung waren Gesuche von Personen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Solidaritätsbeitrages nicht erfüllen, eingeschlossen. Andererseits war damit zu rechnen, dass nicht unbedingt alle Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein Gesuch einreichen werden. Bis zum 1. Oktober 2017 (Halbzeit der Gesuchseinreichefrist) sind beim Bundesamt für Justiz insgesamt 3352 Gesuche eingegangen. Im Oktober sind weitere 268 Gesuche eingetroffen (Stand 1. November 2017: 3629 Gesuche). Der weitere Verlauf der Gesuchseingänge beim Bund ist schwierig zu prognostizieren. Nach unseren gegenwärtiger Beurteilung, die sich auch auf Rückmeldungen der kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchive abstützt, werden es aber voraussichtlich weniger als 12 000 Gesuche sein.</p><p>Anfang Dezember 2017 wird das Bundesamt für Justiz die Situation in Zusammenarbeit mit den kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchiven beurteilen. Falls aufgrund der dann vorliegenden Informationen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bis am 31. März 2018 mehr als 12 000 Gesuche eingereicht werden, kann mit den Auszahlungen bereits im Januar 2018 anstatt erst im April 2018 begonnen werden. Dabei wird der in der Verordnung vom 15. Februar 2017 zum AFZFG (SR 211.223.131) vorgesehenen Prioritätenordnung Rechnung getragen. Prioritär behandelt werden somit Gesuche von Personen, die älter als 75 Jahre alt sind, die nachweislich schwer krank sind oder deren Opfereigenschaft im Rahmen der Soforthilfe bereits anerkannt wurde.</p><p>2. Das Gesetz sieht vor, dass die Bearbeitung der Gesuche spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten, d. h. am 1. April 2021, abgeschlossen sein muss. Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese maximale Bearbeitungsdauer von vier Jahren nicht unnötig ausgeschöpft wird. Alle Gesuche werden unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 erwähnten Prioritätenordnung so rasch wie möglich bearbeitet. Sollten deutlich weniger als 12 000 Gesuche eingereicht werden, kann die Bearbeitung wesentlich früher abgeschlossen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Gesuche für Solidaritätsbeiträge für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) können bis Ende März 2018 eingereicht werden. Gemäss Gesetz stehen zur Bearbeitung der Gesuche vier Jahre zur Verfügung, und die Auszahlungen der Solidaritätsbeiträge können in zwei Teilbeträgen erfolgen. Viele Opfer befürchten nun, dass sie eine Behandlung ihres Gesuchs und eine Auszahlung des Solidaritätsbeitrags nicht mehr erleben. Andere haben den Eindruck, die Bezahlung der Solidaritätsbeiträge werde zu ihren Ungunsten hinausgezögert. </p><p>Im Wissen, dass der Bundesrat das AFZFG in äusserst rascher Weise erarbeitet und in Kraft gesetzt hat und dass in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Gesuche von bestimmten Personen prioritär behandelt werden (älter als 75 Jahre alt, nachweislich schwer krank oder Opfereigenschaft bereits anerkannt), unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Ist er bereit, in diesen Fällen die Auszahlungen so rasch als möglich und möglichst vollständig, d. h. möglichst sofort den Totalbetrag, auszubezahlen? </p><p>2. Ist er bereit, auch in weiteren Fällen eine rasche Auszahlung zu prüfen?</p>
  • Solidaritätsbeitrag. Rasche und vollständige Auszahlung tut not
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Leitgedanke bei der Ausgestaltung der Festlegungs- und Auszahlungsmodalitäten des Solidaritätsbeitrags war, möglichst rasch nach Ende der Frist zur Gesuchseinreichung mit ersten Auszahlungen an die Opfer beginnen zu können (vgl. BBl 2016 101, 129). Falls bis Ende März 2018 weniger als 12 000 Gesuche eingehen, kann der Maximalbetrag von 25 000 Franken in Form einer Einmalzahlung ausgerichtet werden. Gehen dagegen mehr als 12 000 Gesuche ein, müsste der Betrag in zwei Teilzahlungen aufgeteilt werden und würde gemäss den in Artikel 7 AFZFG (SR 211.223.13) verankerten Berechnungsregeln etwas tiefer ausfallen.</p><p>Der Bundesrat ging in seiner Botschaft von 12 000 bis 15 000 Gesuchen aus. In dieser Schätzung waren Gesuche von Personen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Solidaritätsbeitrages nicht erfüllen, eingeschlossen. Andererseits war damit zu rechnen, dass nicht unbedingt alle Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein Gesuch einreichen werden. Bis zum 1. Oktober 2017 (Halbzeit der Gesuchseinreichefrist) sind beim Bundesamt für Justiz insgesamt 3352 Gesuche eingegangen. Im Oktober sind weitere 268 Gesuche eingetroffen (Stand 1. November 2017: 3629 Gesuche). Der weitere Verlauf der Gesuchseingänge beim Bund ist schwierig zu prognostizieren. Nach unseren gegenwärtiger Beurteilung, die sich auch auf Rückmeldungen der kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchive abstützt, werden es aber voraussichtlich weniger als 12 000 Gesuche sein.</p><p>Anfang Dezember 2017 wird das Bundesamt für Justiz die Situation in Zusammenarbeit mit den kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchiven beurteilen. Falls aufgrund der dann vorliegenden Informationen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bis am 31. März 2018 mehr als 12 000 Gesuche eingereicht werden, kann mit den Auszahlungen bereits im Januar 2018 anstatt erst im April 2018 begonnen werden. Dabei wird der in der Verordnung vom 15. Februar 2017 zum AFZFG (SR 211.223.131) vorgesehenen Prioritätenordnung Rechnung getragen. Prioritär behandelt werden somit Gesuche von Personen, die älter als 75 Jahre alt sind, die nachweislich schwer krank sind oder deren Opfereigenschaft im Rahmen der Soforthilfe bereits anerkannt wurde.</p><p>2. Das Gesetz sieht vor, dass die Bearbeitung der Gesuche spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten, d. h. am 1. April 2021, abgeschlossen sein muss. Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese maximale Bearbeitungsdauer von vier Jahren nicht unnötig ausgeschöpft wird. Alle Gesuche werden unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 erwähnten Prioritätenordnung so rasch wie möglich bearbeitet. Sollten deutlich weniger als 12 000 Gesuche eingereicht werden, kann die Bearbeitung wesentlich früher abgeschlossen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Gesuche für Solidaritätsbeiträge für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) können bis Ende März 2018 eingereicht werden. Gemäss Gesetz stehen zur Bearbeitung der Gesuche vier Jahre zur Verfügung, und die Auszahlungen der Solidaritätsbeiträge können in zwei Teilbeträgen erfolgen. Viele Opfer befürchten nun, dass sie eine Behandlung ihres Gesuchs und eine Auszahlung des Solidaritätsbeitrags nicht mehr erleben. Andere haben den Eindruck, die Bezahlung der Solidaritätsbeiträge werde zu ihren Ungunsten hinausgezögert. </p><p>Im Wissen, dass der Bundesrat das AFZFG in äusserst rascher Weise erarbeitet und in Kraft gesetzt hat und dass in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Gesuche von bestimmten Personen prioritär behandelt werden (älter als 75 Jahre alt, nachweislich schwer krank oder Opfereigenschaft bereits anerkannt), unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Ist er bereit, in diesen Fällen die Auszahlungen so rasch als möglich und möglichst vollständig, d. h. möglichst sofort den Totalbetrag, auszubezahlen? </p><p>2. Ist er bereit, auch in weiteren Fällen eine rasche Auszahlung zu prüfen?</p>
    • Solidaritätsbeitrag. Rasche und vollständige Auszahlung tut not

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