Besteuerung im Landwirtschaftsbereich

ShortId
17.3826
Id
20173826
Updated
28.07.2023 04:10
Language
de
Title
Besteuerung im Landwirtschaftsbereich
AdditionalIndexing
55;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und des Beschlusses des Parlamentes, diesem Entscheid Folge zu leisten, wird der Gewinn, der beim Verkauf und bei der Übertragung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erzielt wird, bis zur Höhe der Investitionskosten nicht mehr besteuert; der gesamte Gewinn untersteht neu jedoch der Einkommenssteuer. Dieses neue Vorgehen benachteiligt Landwirtinnen und Landwirte, die die landwirtschaftliche Nutzung aufgeben, jedoch weiterhin auf dem Hof in der Bauzone wohnen. Sie würden nämlich keine Einnahmen mehr erzielen, müssten jedoch hohe Steuern bezahlen, in gewissen Fällen bis zu mehreren Tausend Franken. Diese Situation führt entweder zu einer ungerechtfertigten Verschuldung oder zum Zwang, die eigene Liegenschaft zu verkaufen, um die Steuern bezahlen zu können.</p>
  • <p>Nur wenige Grundstücke mit Wohnungen in der Bauzone unterstehen immer noch dem bäuerlichen Bodenrecht (Betriebszentrum eines landwirtschaftlichen Gewerbes). Der Zeitpunkt der Besteuerung<b></b>erfuhr durch den vom Interpellanten erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 II 32) keine Änderung.</p><p>Die Überführung vom Geschäftsvermögen<b></b>ins Privatvermögen wird bei Selbstständigerwerbenden steuerlich einer Veräusserung gleichgesetzt. Der Gewinn (inklusive Wertzuwachsgewinn) wird steuerlich erfasst. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht verschiedene Tatbestände vor, bei deren Vorliegen die Besteuerung ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann.</p><p>1. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat der Besitzer die Möglichkeit, das Land und einen Teil der Gebäude zu verpachten. Falls ein formeller Pachtvertrag vorliegt, verbleiben die verpachteten Grundstücke im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen ohne Realisation der stillen Reserven. Das Kreisschreiben Nr. 31 der ESTV vom 22. Dezember 2010 regelt die Details dieser Verpachtungen.</p><p>Werden die Liegenschaften nicht verpachtet, dienen sie nur noch der privaten Vermögensverwaltung, und sie müssen ins Privatvermögen überführt werden. Dabei werden die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert (Differenz Einkommenssteuerwert zum Verkehrswert). Zusätzlich sind auf diesen realisierten stillen Reserven die AHV-Beiträge geschuldet. Bei Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen kann jedoch die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Differenz Gestehungskosten zum Verkehrswert) auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgeschoben werden.</p><p>Werden die Liegenschaften veräussert oder wird kein Aufschub im Zeitpunkt der Überführung geltend gemacht, werden die gesamten stillen Reserven steuerlich als Einkommen erfasst, und diese unterliegen der AHV-Beitragspflicht.</p><p>2. Wird ein Grundstück in der Bauzone innerhalb einer Familie weitergegeben, werden grundsätzlich die gesamten stillen Reserven besteuert. Bilanziert der neue Eigentümer die Liegenschaft jedoch im Geschäftsvermögen, wird in der Praxis beim Veräusserer nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem steuerlich massgebenden Buchwert besteuert. Dabei erstreckt sich die AHV-Beitragspflicht auch nur auf diese Differenz.</p><p>3. Der Verkauf an Dritte löst immer eine vollständige Besteuerung der stillen Reserven mit AHV-Beitragspflicht aus.</p><p>4. Die gesetzlichen Regeln zu den Aufschubstatbeständen gelten seit dem 1. Januar 2011. Es besteht somit kein Anlass für Übergangsbestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zu welchem Zeitpunkt werden bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen die direkten Bundessteuern und die AHV-Beiträge erhoben?</p><p>1. Wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird?</p><p>2. Wenn das Grundstück auf die Familie übertragen wird?</p><p>3. Wenn das Grundstück verkauft wird?</p><p>4. Sieht der Bundesrat im Rahmen der Rechtssicherheit Übergangsbestimmungen für Steuererleichterungen vor?</p>
  • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und des Beschlusses des Parlamentes, diesem Entscheid Folge zu leisten, wird der Gewinn, der beim Verkauf und bei der Übertragung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erzielt wird, bis zur Höhe der Investitionskosten nicht mehr besteuert; der gesamte Gewinn untersteht neu jedoch der Einkommenssteuer. Dieses neue Vorgehen benachteiligt Landwirtinnen und Landwirte, die die landwirtschaftliche Nutzung aufgeben, jedoch weiterhin auf dem Hof in der Bauzone wohnen. Sie würden nämlich keine Einnahmen mehr erzielen, müssten jedoch hohe Steuern bezahlen, in gewissen Fällen bis zu mehreren Tausend Franken. Diese Situation führt entweder zu einer ungerechtfertigten Verschuldung oder zum Zwang, die eigene Liegenschaft zu verkaufen, um die Steuern bezahlen zu können.</p>
    • <p>Nur wenige Grundstücke mit Wohnungen in der Bauzone unterstehen immer noch dem bäuerlichen Bodenrecht (Betriebszentrum eines landwirtschaftlichen Gewerbes). Der Zeitpunkt der Besteuerung<b></b>erfuhr durch den vom Interpellanten erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 II 32) keine Änderung.</p><p>Die Überführung vom Geschäftsvermögen<b></b>ins Privatvermögen wird bei Selbstständigerwerbenden steuerlich einer Veräusserung gleichgesetzt. Der Gewinn (inklusive Wertzuwachsgewinn) wird steuerlich erfasst. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht verschiedene Tatbestände vor, bei deren Vorliegen die Besteuerung ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann.</p><p>1. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat der Besitzer die Möglichkeit, das Land und einen Teil der Gebäude zu verpachten. Falls ein formeller Pachtvertrag vorliegt, verbleiben die verpachteten Grundstücke im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen ohne Realisation der stillen Reserven. Das Kreisschreiben Nr. 31 der ESTV vom 22. Dezember 2010 regelt die Details dieser Verpachtungen.</p><p>Werden die Liegenschaften nicht verpachtet, dienen sie nur noch der privaten Vermögensverwaltung, und sie müssen ins Privatvermögen überführt werden. Dabei werden die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert (Differenz Einkommenssteuerwert zum Verkehrswert). Zusätzlich sind auf diesen realisierten stillen Reserven die AHV-Beiträge geschuldet. Bei Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen kann jedoch die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Differenz Gestehungskosten zum Verkehrswert) auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgeschoben werden.</p><p>Werden die Liegenschaften veräussert oder wird kein Aufschub im Zeitpunkt der Überführung geltend gemacht, werden die gesamten stillen Reserven steuerlich als Einkommen erfasst, und diese unterliegen der AHV-Beitragspflicht.</p><p>2. Wird ein Grundstück in der Bauzone innerhalb einer Familie weitergegeben, werden grundsätzlich die gesamten stillen Reserven besteuert. Bilanziert der neue Eigentümer die Liegenschaft jedoch im Geschäftsvermögen, wird in der Praxis beim Veräusserer nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem steuerlich massgebenden Buchwert besteuert. Dabei erstreckt sich die AHV-Beitragspflicht auch nur auf diese Differenz.</p><p>3. Der Verkauf an Dritte löst immer eine vollständige Besteuerung der stillen Reserven mit AHV-Beitragspflicht aus.</p><p>4. Die gesetzlichen Regeln zu den Aufschubstatbeständen gelten seit dem 1. Januar 2011. Es besteht somit kein Anlass für Übergangsbestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zu welchem Zeitpunkt werden bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen die direkten Bundessteuern und die AHV-Beiträge erhoben?</p><p>1. Wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird?</p><p>2. Wenn das Grundstück auf die Familie übertragen wird?</p><p>3. Wenn das Grundstück verkauft wird?</p><p>4. Sieht der Bundesrat im Rahmen der Rechtssicherheit Übergangsbestimmungen für Steuererleichterungen vor?</p>
    • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich

Back to List