Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt

ShortId
17.3829
Id
20173829
Updated
28.07.2023 04:11
Language
de
Title
Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt
AdditionalIndexing
1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2015 wurden gemäss Statistik 186 Personen wegen Landfriedensbruch verurteilt. Gemäss derselben Statistik wurden die meisten Personen, die wegen Landfriedensbruch verurteilt wurden, zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, nämlich 152 Personen. Bereits unbedingte Geldstrafen wurden deutlich weniger ausgesprochen (2015: 21) und Freiheitsstrafen nur in seltenen Fällen (2015 waren es bedingt 3, unbedingt 2, teilbedingt 1). In den vorherigen Jahren zeigte sich ein ähnliches Bild.</p><p>Gemäss Strafgesetzbuch ist der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, wenn jemand an einer "öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden". Landfriedensbruch ist also kein Bagatelldelikt. Deshalb soll neu zusätzlich zu einer Geldstrafe auch zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Dem Richter bliebe insofern ein Ermessensspielraum, als keine Mindeststrafe vorgesehen ist und der Richter die Freiheitsstrafe bei Ersttätern oder einem geringen Verschulden bedingt aussprechen kann.</p>
  • <p>Artikel 260 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sieht für denjenigen, der an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor. Mit "Gewalttätigkeiten" ist ein aggressives, aktives Einwirken auf Personen oder Sachen gemeint. Auch blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) können erfasst sein. Ein Steinwurf, der nicht trifft (BGE 108 IV 176 E. 3b), oder ein Fackelwurf in Richtung Menschen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_863/2013 E. 5.7.3) sind tatbestandsmässig. Handlungen gegen Sachen sind gewalttätig, wenn die Beschädigung durch einen nicht leicht zu beseitigenden Eingriff in die Substanz erfolgt, z. B. Besprayen eines Tramwagens. Strafbar ist bereits die blosse Anwesenheit an einer Veranstaltung, an der Gewalttätigkeiten begangen werden. Es wäre problematisch, wenn die blosse Teilnahme an einer solchen Veranstaltung strenger bestraft würde als beispielsweise die Begehung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder einer Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).</p><p>In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass diejenige Person, die anlässlich einer solchen Zusammenrottung z. B. eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB) begeht, auch wegen dieser Delikte verurteilt wird, was zu einer strengeren Strafe führt, als wenn allein Artikel 260 StGB erfüllt ist. Damit bietet das Strafrecht aktuell hinreichende Möglichkeiten, um gewalttätige Personen angemessen zu bestrafen. Ein Blick in die Kriminalstatistik zeigt, dass schon in den Jahren vor 2007, als der Landfriedensbruch mit Gefängnis oder Busse sanktioniert war, sehr häufig eine bedingte Strafe ausgesprochen wurde. Generell ist die Anzahl von Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs seit 2014 konstant rückläufig. Demnach hat der heutige Strafrahmen sich nicht signifikant auf die Verurteilungen ausgewirkt. Es ergibt sich daher keine Notwendigkeit, zusätzlich zur Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Bei Ersttätern ist die Ausfällung einer bedingten Strafe die Regel. Folglich würde, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Ein Mehrwert der vorgeschlagenen Änderung, insbesondere in Bezug auf Ersttäter, ist nicht ersichtlich.</p><p>Dass mehrheitlich bedingte Geldstrafen ausgesprochen wurden, bedeutet daher nicht, dass Landfriedensbruch generell als Bagatelle eingestuft wurde oder wird, sondern dass die Gerichte eher leichte Fälle zu beurteilen hatten bzw. haben. Überdies ist der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe bei kurzen Strafen gesetzlich vorgesehen und auch vom Parlament bei der Revision 2015 grundsätzlich bestätigt worden. Die vom Parlament im Jahr 2015 beschlossene Änderung des Sanktionenrechts wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Neu kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund des oben Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Sanktionsmöglichkeiten ab 1. Januar 2018 weder die Notwendigkeit noch den Bedarf, den Strafrahmen von Artikel 260 des Strafgesetzbuchs im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 260 des Strafgesetzbuches (Landfriedensbruch) folgendermassen anzupassen, sodass neu zwingend eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen.</p><p>Der Artikel soll also neu wie folgt lauten:</p><p>Art. 260</p><p>Abs. 1</p><p>Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft.</p>
  • Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20173863
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2015 wurden gemäss Statistik 186 Personen wegen Landfriedensbruch verurteilt. Gemäss derselben Statistik wurden die meisten Personen, die wegen Landfriedensbruch verurteilt wurden, zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, nämlich 152 Personen. Bereits unbedingte Geldstrafen wurden deutlich weniger ausgesprochen (2015: 21) und Freiheitsstrafen nur in seltenen Fällen (2015 waren es bedingt 3, unbedingt 2, teilbedingt 1). In den vorherigen Jahren zeigte sich ein ähnliches Bild.</p><p>Gemäss Strafgesetzbuch ist der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, wenn jemand an einer "öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden". Landfriedensbruch ist also kein Bagatelldelikt. Deshalb soll neu zusätzlich zu einer Geldstrafe auch zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Dem Richter bliebe insofern ein Ermessensspielraum, als keine Mindeststrafe vorgesehen ist und der Richter die Freiheitsstrafe bei Ersttätern oder einem geringen Verschulden bedingt aussprechen kann.</p>
    • <p>Artikel 260 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sieht für denjenigen, der an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor. Mit "Gewalttätigkeiten" ist ein aggressives, aktives Einwirken auf Personen oder Sachen gemeint. Auch blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) können erfasst sein. Ein Steinwurf, der nicht trifft (BGE 108 IV 176 E. 3b), oder ein Fackelwurf in Richtung Menschen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_863/2013 E. 5.7.3) sind tatbestandsmässig. Handlungen gegen Sachen sind gewalttätig, wenn die Beschädigung durch einen nicht leicht zu beseitigenden Eingriff in die Substanz erfolgt, z. B. Besprayen eines Tramwagens. Strafbar ist bereits die blosse Anwesenheit an einer Veranstaltung, an der Gewalttätigkeiten begangen werden. Es wäre problematisch, wenn die blosse Teilnahme an einer solchen Veranstaltung strenger bestraft würde als beispielsweise die Begehung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder einer Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).</p><p>In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass diejenige Person, die anlässlich einer solchen Zusammenrottung z. B. eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB) begeht, auch wegen dieser Delikte verurteilt wird, was zu einer strengeren Strafe führt, als wenn allein Artikel 260 StGB erfüllt ist. Damit bietet das Strafrecht aktuell hinreichende Möglichkeiten, um gewalttätige Personen angemessen zu bestrafen. Ein Blick in die Kriminalstatistik zeigt, dass schon in den Jahren vor 2007, als der Landfriedensbruch mit Gefängnis oder Busse sanktioniert war, sehr häufig eine bedingte Strafe ausgesprochen wurde. Generell ist die Anzahl von Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs seit 2014 konstant rückläufig. Demnach hat der heutige Strafrahmen sich nicht signifikant auf die Verurteilungen ausgewirkt. Es ergibt sich daher keine Notwendigkeit, zusätzlich zur Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Bei Ersttätern ist die Ausfällung einer bedingten Strafe die Regel. Folglich würde, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Ein Mehrwert der vorgeschlagenen Änderung, insbesondere in Bezug auf Ersttäter, ist nicht ersichtlich.</p><p>Dass mehrheitlich bedingte Geldstrafen ausgesprochen wurden, bedeutet daher nicht, dass Landfriedensbruch generell als Bagatelle eingestuft wurde oder wird, sondern dass die Gerichte eher leichte Fälle zu beurteilen hatten bzw. haben. Überdies ist der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe bei kurzen Strafen gesetzlich vorgesehen und auch vom Parlament bei der Revision 2015 grundsätzlich bestätigt worden. Die vom Parlament im Jahr 2015 beschlossene Änderung des Sanktionenrechts wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Neu kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund des oben Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Sanktionsmöglichkeiten ab 1. Januar 2018 weder die Notwendigkeit noch den Bedarf, den Strafrahmen von Artikel 260 des Strafgesetzbuchs im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 260 des Strafgesetzbuches (Landfriedensbruch) folgendermassen anzupassen, sodass neu zwingend eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen.</p><p>Der Artikel soll also neu wie folgt lauten:</p><p>Art. 260</p><p>Abs. 1</p><p>Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft.</p>
    • Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt

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