Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten

ShortId
17.3830
Id
20173830
Updated
28.07.2023 04:11
Language
de
Title
Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten
AdditionalIndexing
09;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wiederholt haben sich Personen aus politisch extremistischen Kreisen in der Schweiz an Ausschreitungen im Ausland beteiligt. Es darf nicht sein, dass sich Schweizer Staatsbürger an gewalttätigen Ausschreitungen im Ausland beteiligen. Wer sich in der Schweiz anlässlich von Demonstrationen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, soll deshalb bei kritischen Veranstaltungen im Ausland während der Dauer der Veranstaltung mit einem Ausreiseverbot belegt werden können. Eine gesetzliche Basis könnte mit einer Ergänzung des BWIS geschaffen werden, indem man einen Artikel ähnlich wie Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, anfügt. </p>
  • <p>Schweizerinnen und Schweizer haben gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Garantie, ein Land zu verlassen, ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II; SR 0.103.2) auch völkerrechtlich geschützt. Gemäss Pakt II hat jede Person das Recht, jedes Land einschliesslich ihres eigenen zu verlassen. Eine Ausreisebeschränkung ist ein schwerer Grundrechtseingriff, der erst zu erlassen ist, wenn andere, mildere Massnahmen nicht zum erwünschten Ziel führen bzw. wenn die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, wie im Falle einer Ausreise von potenziellen terroristischen Gefährdern.</p><p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Motion. Aktuell ist das EJPD daran, eine Rechtsgrundlage für ein Ausreiseverbot für terroristisch motivierte Personen - sogenannte Gefährder - zu schaffen. Dieser Vorschlag folgt der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, wonach kein "Terroristenexport" ins Ausland erfolgen darf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dem geplanten Ausreiseverbot für potenzielle terroristische Gefährder dem Anliegen der Motion in verhältnismässiger Weise Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit einer Bestimmung zu ergänzen, die ermöglicht, Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten zu erlassen. Der Bundesrat soll sich dabei an Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, orientieren.</p>
  • Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20173862
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wiederholt haben sich Personen aus politisch extremistischen Kreisen in der Schweiz an Ausschreitungen im Ausland beteiligt. Es darf nicht sein, dass sich Schweizer Staatsbürger an gewalttätigen Ausschreitungen im Ausland beteiligen. Wer sich in der Schweiz anlässlich von Demonstrationen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, soll deshalb bei kritischen Veranstaltungen im Ausland während der Dauer der Veranstaltung mit einem Ausreiseverbot belegt werden können. Eine gesetzliche Basis könnte mit einer Ergänzung des BWIS geschaffen werden, indem man einen Artikel ähnlich wie Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, anfügt. </p>
    • <p>Schweizerinnen und Schweizer haben gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Garantie, ein Land zu verlassen, ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II; SR 0.103.2) auch völkerrechtlich geschützt. Gemäss Pakt II hat jede Person das Recht, jedes Land einschliesslich ihres eigenen zu verlassen. Eine Ausreisebeschränkung ist ein schwerer Grundrechtseingriff, der erst zu erlassen ist, wenn andere, mildere Massnahmen nicht zum erwünschten Ziel führen bzw. wenn die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, wie im Falle einer Ausreise von potenziellen terroristischen Gefährdern.</p><p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Motion. Aktuell ist das EJPD daran, eine Rechtsgrundlage für ein Ausreiseverbot für terroristisch motivierte Personen - sogenannte Gefährder - zu schaffen. Dieser Vorschlag folgt der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, wonach kein "Terroristenexport" ins Ausland erfolgen darf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dem geplanten Ausreiseverbot für potenzielle terroristische Gefährder dem Anliegen der Motion in verhältnismässiger Weise Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit einer Bestimmung zu ergänzen, die ermöglicht, Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten zu erlassen. Der Bundesrat soll sich dabei an Artikel 24c BWIS, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans regelt, orientieren.</p>
    • Ausreisesperren für potenzielle Gewaltextremisten

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