Keine Einreise-Visa für Algerier, solange Algerien seine eigenen Bürger nicht zurücknimmt

ShortId
17.3832
Id
20173832
Updated
28.07.2023 04:08
Language
de
Title
Keine Einreise-Visa für Algerier, solange Algerien seine eigenen Bürger nicht zurücknimmt
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Algerien verweigert sich seit Jahren der Rücknahme der eigenen Staatsbürger. Das 2007 abgeschlossene Rückübernahmeabkommen ist in der Praxis wirkungslos, weil Algerien keine Sonderflüge und auch keine Rückführungen auf dem Seeweg zulässt.</p><p>Um Algerien zur Rücknahme seiner eigenen Bürger, welche die Schweiz verlassen müssen, zu zwingen, sollen algerische Staatsbürger bis zum Einlenken Algeriens keine Einreiseerlaubnis mehr in die Schweiz erhalten.</p>
  • <p>Algerien anerkennt seine Verpflichtung zur Rückübernahme seiner Staatsangehörigen, was auch in Artikel 1 des bilateralen Rückübernahmeabkommens von 2007 als Grundsatz festgehalten ist. Dementsprechend beantwortet Algerien auch Gesuche um Identitätsabklärungen und stellt Ersatzreisepapiere für algerische Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus. Algerien akzeptiert auch zwangsweise Rückführungen auf Linienflügen. Demgegenüber akzeptiert Algerien grundsätzlich keine sogenannten Sonderflüge, weshalb diese Möglichkeit 2007 nicht im Abkommen vereinbart werden konnte.</p><p>Als assoziierter Schengen-Mitgliedstaat wendet die Schweiz bei der Visumerteilung sowie beim Ergreifen von Massnahmen im Visumbereich für Kurzaufenthalte (Schengen-Visa für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen) die gemeinsamen Schengen-Regeln an. Visagesuche müssen zudem immer im Einzelfall geprüft werden; pauschale Visumverweigerungen für bestimmte Personengruppen sind nicht zulässig. Algerische Visagesuche werden in der Praxis bereits heute streng geprüft, insbesondere der Aspekt, ob die Wiederausreise der gesuchstellenden Person aus dem Schengen-Raum als gesichert erscheint.</p><p>Die Schweiz kann verlangen, dass Visumgesuche für einen Kurzaufenthalt, die bei einer Auslandvertretung eines anderen Schengen-Mitgliedstaates eingereicht werden, der Schweiz zur Konsultation unterbreitet werden müssen (Konsultationspflicht). Zu beachten ist, dass das Konsultationsverfahren ein sicherheitspolitisches Instrument darstellt und deshalb stets eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Die Einführung der Konsultationspflicht für Algerien wäre zwar rechtlich zulässig, würde aber für die Schweiz zu einem erheblichen personellen und organisatorischen Mehraufwand führen. Die systematische Erhebung von Einsprachen gegen Gesuche algerischer Staatsangehöriger im Konsultationsverfahren wäre demgegenüber nicht zulässig.</p><p>Eine solche pauschale Erhebung von Einsprachen gegen algerische Visagesuche würde zudem voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung der Kooperation mit anderen Schengen-Mitgliedstaaten führen.</p><p>Schliesslich wären pauschale Visumverweigerungen für algerische Staatsangehörige auch unvereinbar mit den Pflichten der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen. Kraft der abgeschlossenen Sitzabkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine internationale Organisation tätig sind oder an einer von einer internationalen Organisation organisierten Sitzung oder Konferenz teilnehmen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise zu erleichtern.</p><p>Nebst den obgenannten Rechtsgrundlagen sowie den dargelegten operativen Bedenken ist zudem das Risiko zu beachten, dass sich die bestehende Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich aufgrund einer solchen Massnahme zusätzlich verschlechtern könnte. Der Bundesrat setzt stattdessen auf eine Weiterführung des laufenden Dialogs mit den algerischen Behörden mit dem Ziel, die Zusammenarbeit im Rückkehrbereich schrittweise weiter zu verbessern.</p><p>Aus den vorgenannten Gründen hält der Bundesrat die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen für unverhältnismässig, nicht wirksam bzw. gegebenenfalls sogar für kontraproduktiv.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Schweiz stellt algerischen Staatsbürgern keine Einreise-Visa mehr aus, solange Algerien seine eigenen Staatsbürger nicht zurücknimmt. Zusätzlich verlangt die Schweiz im Rahmen des Schengen-Visakodex, bei der Visumerteilung an Algerier durch andere Schengen-Mitgliedsstaaten konsultiert zu werden. Gegen Visumerteilungen an algerische Staatsbürger durch andere Schengen-Mitgliedstaaten soll konsequent Einsprache erhoben werden, damit der betroffene Schengen-Staat lediglich ein Visum mit beschränktem territorialem Geltungsbereich (exkl. Schweizer Territorium) ausstellen darf (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii Visakodex).</p>
  • Keine Einreise-Visa für Algerier, solange Algerien seine eigenen Bürger nicht zurücknimmt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Algerien verweigert sich seit Jahren der Rücknahme der eigenen Staatsbürger. Das 2007 abgeschlossene Rückübernahmeabkommen ist in der Praxis wirkungslos, weil Algerien keine Sonderflüge und auch keine Rückführungen auf dem Seeweg zulässt.</p><p>Um Algerien zur Rücknahme seiner eigenen Bürger, welche die Schweiz verlassen müssen, zu zwingen, sollen algerische Staatsbürger bis zum Einlenken Algeriens keine Einreiseerlaubnis mehr in die Schweiz erhalten.</p>
    • <p>Algerien anerkennt seine Verpflichtung zur Rückübernahme seiner Staatsangehörigen, was auch in Artikel 1 des bilateralen Rückübernahmeabkommens von 2007 als Grundsatz festgehalten ist. Dementsprechend beantwortet Algerien auch Gesuche um Identitätsabklärungen und stellt Ersatzreisepapiere für algerische Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aus. Algerien akzeptiert auch zwangsweise Rückführungen auf Linienflügen. Demgegenüber akzeptiert Algerien grundsätzlich keine sogenannten Sonderflüge, weshalb diese Möglichkeit 2007 nicht im Abkommen vereinbart werden konnte.</p><p>Als assoziierter Schengen-Mitgliedstaat wendet die Schweiz bei der Visumerteilung sowie beim Ergreifen von Massnahmen im Visumbereich für Kurzaufenthalte (Schengen-Visa für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen) die gemeinsamen Schengen-Regeln an. Visagesuche müssen zudem immer im Einzelfall geprüft werden; pauschale Visumverweigerungen für bestimmte Personengruppen sind nicht zulässig. Algerische Visagesuche werden in der Praxis bereits heute streng geprüft, insbesondere der Aspekt, ob die Wiederausreise der gesuchstellenden Person aus dem Schengen-Raum als gesichert erscheint.</p><p>Die Schweiz kann verlangen, dass Visumgesuche für einen Kurzaufenthalt, die bei einer Auslandvertretung eines anderen Schengen-Mitgliedstaates eingereicht werden, der Schweiz zur Konsultation unterbreitet werden müssen (Konsultationspflicht). Zu beachten ist, dass das Konsultationsverfahren ein sicherheitspolitisches Instrument darstellt und deshalb stets eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Die Einführung der Konsultationspflicht für Algerien wäre zwar rechtlich zulässig, würde aber für die Schweiz zu einem erheblichen personellen und organisatorischen Mehraufwand führen. Die systematische Erhebung von Einsprachen gegen Gesuche algerischer Staatsangehöriger im Konsultationsverfahren wäre demgegenüber nicht zulässig.</p><p>Eine solche pauschale Erhebung von Einsprachen gegen algerische Visagesuche würde zudem voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung der Kooperation mit anderen Schengen-Mitgliedstaaten führen.</p><p>Schliesslich wären pauschale Visumverweigerungen für algerische Staatsangehörige auch unvereinbar mit den Pflichten der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen. Kraft der abgeschlossenen Sitzabkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine internationale Organisation tätig sind oder an einer von einer internationalen Organisation organisierten Sitzung oder Konferenz teilnehmen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise zu erleichtern.</p><p>Nebst den obgenannten Rechtsgrundlagen sowie den dargelegten operativen Bedenken ist zudem das Risiko zu beachten, dass sich die bestehende Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich aufgrund einer solchen Massnahme zusätzlich verschlechtern könnte. Der Bundesrat setzt stattdessen auf eine Weiterführung des laufenden Dialogs mit den algerischen Behörden mit dem Ziel, die Zusammenarbeit im Rückkehrbereich schrittweise weiter zu verbessern.</p><p>Aus den vorgenannten Gründen hält der Bundesrat die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen für unverhältnismässig, nicht wirksam bzw. gegebenenfalls sogar für kontraproduktiv.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Schweiz stellt algerischen Staatsbürgern keine Einreise-Visa mehr aus, solange Algerien seine eigenen Staatsbürger nicht zurücknimmt. Zusätzlich verlangt die Schweiz im Rahmen des Schengen-Visakodex, bei der Visumerteilung an Algerier durch andere Schengen-Mitgliedsstaaten konsultiert zu werden. Gegen Visumerteilungen an algerische Staatsbürger durch andere Schengen-Mitgliedstaaten soll konsequent Einsprache erhoben werden, damit der betroffene Schengen-Staat lediglich ein Visum mit beschränktem territorialem Geltungsbereich (exkl. Schweizer Territorium) ausstellen darf (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii Visakodex).</p>
    • Keine Einreise-Visa für Algerier, solange Algerien seine eigenen Bürger nicht zurücknimmt

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