Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Partnerschaften bei den Sozialversicherungen

ShortId
17.3838
Id
20173838
Updated
28.07.2023 04:08
Language
de
Title
Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Partnerschaften bei den Sozialversicherungen
AdditionalIndexing
2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Trotzdem gibt es nach wie vor Ungerechtigkeiten. Besonders stossend zeigt sich das in Artikel 13a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Dieser müsste im Prinzip neu wie folgt formuliert werden:</p><p>Art. 13a Abs. 2 (neu)</p><p>"Stirbt ein Partner, so ist der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt, stirbt eine Partnerin, so ist die überlebende Partnerin einer Witwe gleichgestellt." Seit dem 1. Januar 2012 sollte eine über 45-jährige Frau, die seit fünf Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, beim Hinschied ihrer Partnerin wie eine verheiratete Frau behandelt werden, d. h., sie hätte ein Anrecht auf eine Witwenrente.</p><p>Eine verheiratete Frau hat beim Hinschied ihres Ehegatten Anrecht auf eine Witwenrente, wenn sie beim Hinschied ihres Ehegatten älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.</p><p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sieht jedoch in Artikel 13a Absatz 2 Folgendes vor: "Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt." Dies bedeutet, dass eine lesbische Frau beim Hinschied ihrer Partnerin wie ein Witwer behandelt wird und keine Rente erhält, auch wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllt, die für eine verheiratete Frau gelten. Das ist ein Beispiel der Diskriminierung lesbischer Frauen und sollte behoben werden. Es ist unzulässig, dass eine Frau aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einem Mann gleichgesetzt wird; dies ist eindeutig zu ihren Ungunsten. Eine Witwe ist kein Witwer! Das Anrecht auf eine Rente besteht unabhängig von der sexuellen Orientierung der Frau, deren Partnerin oder Partner stirbt. Da es sicher auch anderorts noch ähnlich gelagerte Ungerechtigkeiten gibt, auch gegenüber Männern, wäre es angebracht, dass der Bundesrat dem Parlament einen Bericht unterbreitet und diese Stellen aufzeigen würde mit den entsprechenden Handlungsempfehlungen.</p>
  • <p>Bei der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erachtete es der Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt, die Regelung für Witwer auch für eingetragene Partnerinnen als massgebend zu erklären. Dahinter standen folgende Überlegungen: Würde man eingetragene Partnerinnen im Todesfall als Witwen behandeln, wäre damit zwar eine Gleichstellung mit den Ehefrauen erreicht. Gleichzeitig würde damit aber eine neue Ungleichheit geschaffen: Sozialversicherungsrechtlich wären damit die eingetragenen Partnerinnen sowohl gegenüber Ehepaaren als auch gegenüber eingetragenen Partnerschaften von Männern bessergestellt, und dies ohne sachliche Gründe. Weiter wurde erwähnt, dass die Privilegierung der Witwen noch auf die traditionelle Rollenverteilung zurückzuführen sei. Da sich dieses traditionelle Rollenbild jedoch nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen lässt, könne auch das Versicherungsmodell aus der AHV nicht übernommen werden (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; BBl 2003 1318f.)</p><p>Die Frage der Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften stellt sich nicht nur bei den Sozialversicherungen, sondern geht darüber hinaus. Im Rahmen der von der grünliberalen Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiative 13.468, "Ehe für alle", welcher von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde, wird zurzeit eine Auslegeordnung betreffend die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsgebieten erstellt. In diesem Zusammenhang wird auch das mit dem vorliegenden Postulat eingebrachte Anliegen geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat zur Erstellung eines Berichtes, um aufzuzeigen, wie und wo in Bezug auf die Gleichstellung der verschiedenen Partnerschaften weiterer Handlungsbedarf besteht.</p>
  • Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Partnerschaften bei den Sozialversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Trotzdem gibt es nach wie vor Ungerechtigkeiten. Besonders stossend zeigt sich das in Artikel 13a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Dieser müsste im Prinzip neu wie folgt formuliert werden:</p><p>Art. 13a Abs. 2 (neu)</p><p>"Stirbt ein Partner, so ist der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt, stirbt eine Partnerin, so ist die überlebende Partnerin einer Witwe gleichgestellt." Seit dem 1. Januar 2012 sollte eine über 45-jährige Frau, die seit fünf Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, beim Hinschied ihrer Partnerin wie eine verheiratete Frau behandelt werden, d. h., sie hätte ein Anrecht auf eine Witwenrente.</p><p>Eine verheiratete Frau hat beim Hinschied ihres Ehegatten Anrecht auf eine Witwenrente, wenn sie beim Hinschied ihres Ehegatten älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.</p><p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sieht jedoch in Artikel 13a Absatz 2 Folgendes vor: "Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt." Dies bedeutet, dass eine lesbische Frau beim Hinschied ihrer Partnerin wie ein Witwer behandelt wird und keine Rente erhält, auch wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllt, die für eine verheiratete Frau gelten. Das ist ein Beispiel der Diskriminierung lesbischer Frauen und sollte behoben werden. Es ist unzulässig, dass eine Frau aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einem Mann gleichgesetzt wird; dies ist eindeutig zu ihren Ungunsten. Eine Witwe ist kein Witwer! Das Anrecht auf eine Rente besteht unabhängig von der sexuellen Orientierung der Frau, deren Partnerin oder Partner stirbt. Da es sicher auch anderorts noch ähnlich gelagerte Ungerechtigkeiten gibt, auch gegenüber Männern, wäre es angebracht, dass der Bundesrat dem Parlament einen Bericht unterbreitet und diese Stellen aufzeigen würde mit den entsprechenden Handlungsempfehlungen.</p>
    • <p>Bei der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erachtete es der Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt, die Regelung für Witwer auch für eingetragene Partnerinnen als massgebend zu erklären. Dahinter standen folgende Überlegungen: Würde man eingetragene Partnerinnen im Todesfall als Witwen behandeln, wäre damit zwar eine Gleichstellung mit den Ehefrauen erreicht. Gleichzeitig würde damit aber eine neue Ungleichheit geschaffen: Sozialversicherungsrechtlich wären damit die eingetragenen Partnerinnen sowohl gegenüber Ehepaaren als auch gegenüber eingetragenen Partnerschaften von Männern bessergestellt, und dies ohne sachliche Gründe. Weiter wurde erwähnt, dass die Privilegierung der Witwen noch auf die traditionelle Rollenverteilung zurückzuführen sei. Da sich dieses traditionelle Rollenbild jedoch nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen lässt, könne auch das Versicherungsmodell aus der AHV nicht übernommen werden (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; BBl 2003 1318f.)</p><p>Die Frage der Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften stellt sich nicht nur bei den Sozialversicherungen, sondern geht darüber hinaus. Im Rahmen der von der grünliberalen Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiative 13.468, "Ehe für alle", welcher von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde, wird zurzeit eine Auslegeordnung betreffend die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsgebieten erstellt. In diesem Zusammenhang wird auch das mit dem vorliegenden Postulat eingebrachte Anliegen geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat zur Erstellung eines Berichtes, um aufzuzeigen, wie und wo in Bezug auf die Gleichstellung der verschiedenen Partnerschaften weiterer Handlungsbedarf besteht.</p>
    • Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Partnerschaften bei den Sozialversicherungen

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