Ausweitung der Sterbehilfe

ShortId
17.3845
Id
20173845
Updated
28.07.2023 04:06
Language
de
Title
Ausweitung der Sterbehilfe
AdditionalIndexing
2841;28;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Untersuchung aussergewöhnlicher Todesfälle wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Die in der Todesursachenstatistik verwendeten Daten basieren auf den Angaben der den Tod meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie der gerichtsmedizinischen Institute. Diese Informationen an das Bundesamt für Statistik (BFS) sind nicht in jedem Einzelfall vollständig bzw. eindeutig. Die Todesursachenstatistik des BFS umfasst darum keine Angaben darüber, ob ein assistierter Suizid als aussergewöhnlicher Todesfall der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wurde.</p><p>2. Im Vergleich zu anderen Staaten kennt die Schweiz eine liberale Regelung der Suizidhilfe. Gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich nur strafbar, wer "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Suizid Hilfe leistet. Die uneigennützige Suizidhilfe ist nicht strafbar. Die Suizidhilfeorganisationen setzen bei ihrer Tätigkeit in der Regel Natrium-Pentobarbital (NaP) ein. Die Substanz NaP untersteht dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21), sodass auch diese Bestimmungen zu beachten sind. Gegenwärtig sind in der Schweiz keine Arzneimittel der Humanmedizin zugelassen, die den Wirkstoff NaP enthalten. In der Regel verschreibt der Arzt deshalb zum Zweck der Sterbehilfe ein Arzneimittel nach Formula magistralis, das von einer Apotheke auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a HMG hergestellt wird und dessen Herstellung und Abgabe daher der kantonalen Aufsichtskompetenz unterliegen (vgl. hierzu das Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung "Abgabe von Pentobarbital-Natrium zur Sterbehilfe" vom 29. Oktober 2015). Die Abgabe des von einer Apotheke hergestellten NaP-Präparats ist nur auf ärztliche Verschreibung möglich. Die Ärztinnen und Ärzte sind darüber hinaus gemäss Artikel 11 BetmG verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfang zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach ihren Standesregeln zulässig ist. Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW; <a href="http://www.samw.ch">www.samw.ch</a> &gt; Publikationen &gt; Medizin-ethische Richtlinien) legen drei Voraussetzungen fest, unter denen die Beihilfe zum Suizid standesrechtlich zulässig ist: (1) Die Erkrankung des Patienten muss die Annahme rechtfertigen, dass das Lebensende nahe ist; (2) alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht eingesetzt; (3) der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft, was von einer unabhängigen Drittperson überprüft wurde, die nicht zwingend ein Arzt sein muss. Entsprechend ist es Ärztinnen und Ärzten in der Schweiz nicht erlaubt, gesunden Menschen NaP zu verschreiben.</p><p>3./4. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, ältere und kranke Menschen zu betreuen und zu pflegen. Die Politik und die Zivilgesellschaft stehen in der Verantwortung zu verhindern, dass ein negatives Altersbild und die Forderung nach Kosteneinsparungen dazu führen, dass betagte und kranke Menschen sich als Last für die Familie und die Gesellschaft fühlen und sich gedrängt sehen, ihr Leben zu beenden. In seiner gesundheitspolitischen Agenda Gesundheit 2020 hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Mit dieser Zielsetzung arbeitet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aktuell an verschiedenen Strategien und Projekten, wie z. B. die nationale Plattform Palliative Care, der Aktionsplan Suizidprävention, die Nationale Demenzstrategie, das Förderprogramm und der Aktionsplan für pflegende Angehörige oder verschiedene Projekte im Bereich der psychischen Gesundheit. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) subventioniert zudem gestützt auf Artikel 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gemeinnützige Organisationen, die Leistungen zugunsten älterer Menschen anbieten.</p><p>5. Der Bundesrat verweist zu dieser Frage auf die bereits erwähnten Richtlinien der SAMW (vgl. Antwort auf Frage 2). Gemäss diesen ist die Beihilfe zum Suizid unter den aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Jedoch hat eine Ärztin, ein Arzt in jedem Fall das Recht, Suizidbeihilfe abzulehnen.</p><p>6. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden in der Todesursachenstatistik gezählt. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden hingegen nicht erfasst. Die Suizidhilfeorganisation Dignitas, die eine Grosszahl dieser Personen begleitet, weist die Anzahl Fälle nach Jahr und Herkunftsland aus (2016: 195 Personen mit Wohnsitz im Ausland).</p><p>7.-9. Diese Zahlen werden nicht voll erfasst und fallen zudem in unterschiedliche Zuständigkeiten ausserhalb des Bundes, namentlich der Kantone und Gemeinden. Durch Suizidbeihilfe bei der öffentlichen Hand anfallende zusätzliche Kosten wegen Bestattungen, psychologischer Betreuung von trauernden Angehörigen oder traumatisiertem Pflegepersonal sind darum nicht bezifferbar. Diese Kosten können hingegen bei jedem Sterbefall auftreten und werden in der Regel von den Nachkommen übernommen bzw. von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn es sich um medizinische Betreuung/Behandlung handelt. Da der assistierte Suizid von den Strafverfolgungsbehörden als "aussergewöhnlicher Todesfall" behandelt wird, fallen jedoch grundsätzlich mehr Kosten an als bei einem "gewöhnlichen" Todesfall. Polizei und in der Regel auch Staatsanwaltschaft rücken aus, und es findet eine Legalinspektion durch die Rechtsmedizin statt. Die Kosten dafür variieren je nach Kanton und Fall.</p><p>10. Am 29. Juni 2011 entschied der Bundesrat, gestützt auf seinen gleichzeitig publizierten Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe", auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten. Stattdessen beschloss er, bereits bestehende Massnahmen zur Förderung der Palliative Care und zur besseren Behandlung und Früherkennung von Depressionen weiterzuführen. Diese Vorhaben werden vom BAG aktuell umgesetzt (vgl. Antwort auf die Fragen 3 und 4). Diese Fragestellungen liegen aber nicht alleine in der Verantwortung der Gesundheitsbehörden und des Gesundheitswesens, sondern bedürften letztlich einer gesamtgesellschaftlichen Antwort.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Ausweitung der Sterbehilfe wird vorangetrieben. Es gab eine Zeit, wo man sich das nicht vorstellen konnte. Wir haben auch einen Tourismus von Sterbewilligen, weil im Ausland verboten, was in der Schweiz erlaubt ist. Deshalb ist zu befürchten, dass es wohl in Zukunft eine ausgebaute Sterbemigration geben wird. Eine Sterbehilfeorganisation plant offenbar, auch gesunde alte Menschen ohne Krankheitsdiagnose in den Freitod zu begleiten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Es gibt offenbar Unstimmigkeiten und Unregelmässigkeiten bei den Statistiken zum "assistierten Suizid". Die BFS-Zahlen und die veröffentlichten Zahlen der Sterbehilfeorganisationen stimmen nicht überein. Werden nicht alle assistierten Suizide als aussergewöhnliche Todesfälle den zuständigen Behörden gemeldet?</p><p>2. Ist es in der Schweiz gesetzlich erlaubt, gesunde alte Menschen ohne Krankheitsdiagnose in den Freitod zu begleiten?</p><p>3. Wie kann in Zukunft verhindert werden, dass der diesbezügliche gesellschaftliche Druck auf die Betagten nicht immer weiter steigt?</p><p>4. Wie sehen die Bestrebungen aus, sollte sich unser "Gesundheits"-wesen nicht eher der Lebenshilfe statt der Sterbehilfe widmen?</p><p>5. Widerspricht nach Ansicht des Bundesrates der ärztlich begleitete Freitod dem Eid des Hippokrates?</p><p>6. Gibt es aktuelle Zahlen zum Thema Sterbetourismus (z. B. Anzahl Ausländer nach Aufenthaltsstatus, die durch Freitod ums Leben kamen)? Und wie sehen diese aus?</p><p>7. Jeder Suizid, der durch Mithilfe der Sterbehilfeorganisationen erfolgt ist, muss gesetzlich untersucht werden. Was kosten diese Fälle die öffentliche Hand, und wie hoch sind die Gesamtkosten der dadurch ausgelösten Untersuchungen in der Schweiz?</p><p>8. Wie viel davon wird für Sterbetouristen respektive ausländische Sterbewillige ausgegeben?</p><p>9. Welche sonstigen Kosten fallen der öffentlichen Hand an (Bestattungen, psychologische Betreuung von Angehörigen, Pflegepersonal usw.)?</p><p>10. Vergangene Vorstösse zu diesem Thema (z. B. parlamentarische Initiative 12.457 oder Motion 08.3427) wurden mit der Begründung abgelehnt, dass weitere Gesetzesvorlagen und Berichte erarbeitet würden. Wie ist der generelle Stand der Arbeiten zu diesem Thema?</p>
  • Ausweitung der Sterbehilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Untersuchung aussergewöhnlicher Todesfälle wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Die in der Todesursachenstatistik verwendeten Daten basieren auf den Angaben der den Tod meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie der gerichtsmedizinischen Institute. Diese Informationen an das Bundesamt für Statistik (BFS) sind nicht in jedem Einzelfall vollständig bzw. eindeutig. Die Todesursachenstatistik des BFS umfasst darum keine Angaben darüber, ob ein assistierter Suizid als aussergewöhnlicher Todesfall der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wurde.</p><p>2. Im Vergleich zu anderen Staaten kennt die Schweiz eine liberale Regelung der Suizidhilfe. Gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich nur strafbar, wer "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Suizid Hilfe leistet. Die uneigennützige Suizidhilfe ist nicht strafbar. Die Suizidhilfeorganisationen setzen bei ihrer Tätigkeit in der Regel Natrium-Pentobarbital (NaP) ein. Die Substanz NaP untersteht dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21), sodass auch diese Bestimmungen zu beachten sind. Gegenwärtig sind in der Schweiz keine Arzneimittel der Humanmedizin zugelassen, die den Wirkstoff NaP enthalten. In der Regel verschreibt der Arzt deshalb zum Zweck der Sterbehilfe ein Arzneimittel nach Formula magistralis, das von einer Apotheke auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a HMG hergestellt wird und dessen Herstellung und Abgabe daher der kantonalen Aufsichtskompetenz unterliegen (vgl. hierzu das Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung "Abgabe von Pentobarbital-Natrium zur Sterbehilfe" vom 29. Oktober 2015). Die Abgabe des von einer Apotheke hergestellten NaP-Präparats ist nur auf ärztliche Verschreibung möglich. Die Ärztinnen und Ärzte sind darüber hinaus gemäss Artikel 11 BetmG verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfang zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach ihren Standesregeln zulässig ist. Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW; <a href="http://www.samw.ch">www.samw.ch</a> &gt; Publikationen &gt; Medizin-ethische Richtlinien) legen drei Voraussetzungen fest, unter denen die Beihilfe zum Suizid standesrechtlich zulässig ist: (1) Die Erkrankung des Patienten muss die Annahme rechtfertigen, dass das Lebensende nahe ist; (2) alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht eingesetzt; (3) der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft, was von einer unabhängigen Drittperson überprüft wurde, die nicht zwingend ein Arzt sein muss. Entsprechend ist es Ärztinnen und Ärzten in der Schweiz nicht erlaubt, gesunden Menschen NaP zu verschreiben.</p><p>3./4. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, ältere und kranke Menschen zu betreuen und zu pflegen. Die Politik und die Zivilgesellschaft stehen in der Verantwortung zu verhindern, dass ein negatives Altersbild und die Forderung nach Kosteneinsparungen dazu führen, dass betagte und kranke Menschen sich als Last für die Familie und die Gesellschaft fühlen und sich gedrängt sehen, ihr Leben zu beenden. In seiner gesundheitspolitischen Agenda Gesundheit 2020 hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Mit dieser Zielsetzung arbeitet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aktuell an verschiedenen Strategien und Projekten, wie z. B. die nationale Plattform Palliative Care, der Aktionsplan Suizidprävention, die Nationale Demenzstrategie, das Förderprogramm und der Aktionsplan für pflegende Angehörige oder verschiedene Projekte im Bereich der psychischen Gesundheit. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) subventioniert zudem gestützt auf Artikel 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gemeinnützige Organisationen, die Leistungen zugunsten älterer Menschen anbieten.</p><p>5. Der Bundesrat verweist zu dieser Frage auf die bereits erwähnten Richtlinien der SAMW (vgl. Antwort auf Frage 2). Gemäss diesen ist die Beihilfe zum Suizid unter den aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Jedoch hat eine Ärztin, ein Arzt in jedem Fall das Recht, Suizidbeihilfe abzulehnen.</p><p>6. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden in der Todesursachenstatistik gezählt. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden hingegen nicht erfasst. Die Suizidhilfeorganisation Dignitas, die eine Grosszahl dieser Personen begleitet, weist die Anzahl Fälle nach Jahr und Herkunftsland aus (2016: 195 Personen mit Wohnsitz im Ausland).</p><p>7.-9. Diese Zahlen werden nicht voll erfasst und fallen zudem in unterschiedliche Zuständigkeiten ausserhalb des Bundes, namentlich der Kantone und Gemeinden. Durch Suizidbeihilfe bei der öffentlichen Hand anfallende zusätzliche Kosten wegen Bestattungen, psychologischer Betreuung von trauernden Angehörigen oder traumatisiertem Pflegepersonal sind darum nicht bezifferbar. Diese Kosten können hingegen bei jedem Sterbefall auftreten und werden in der Regel von den Nachkommen übernommen bzw. von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn es sich um medizinische Betreuung/Behandlung handelt. Da der assistierte Suizid von den Strafverfolgungsbehörden als "aussergewöhnlicher Todesfall" behandelt wird, fallen jedoch grundsätzlich mehr Kosten an als bei einem "gewöhnlichen" Todesfall. Polizei und in der Regel auch Staatsanwaltschaft rücken aus, und es findet eine Legalinspektion durch die Rechtsmedizin statt. Die Kosten dafür variieren je nach Kanton und Fall.</p><p>10. Am 29. Juni 2011 entschied der Bundesrat, gestützt auf seinen gleichzeitig publizierten Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe", auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten. Stattdessen beschloss er, bereits bestehende Massnahmen zur Förderung der Palliative Care und zur besseren Behandlung und Früherkennung von Depressionen weiterzuführen. Diese Vorhaben werden vom BAG aktuell umgesetzt (vgl. Antwort auf die Fragen 3 und 4). Diese Fragestellungen liegen aber nicht alleine in der Verantwortung der Gesundheitsbehörden und des Gesundheitswesens, sondern bedürften letztlich einer gesamtgesellschaftlichen Antwort.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Ausweitung der Sterbehilfe wird vorangetrieben. Es gab eine Zeit, wo man sich das nicht vorstellen konnte. Wir haben auch einen Tourismus von Sterbewilligen, weil im Ausland verboten, was in der Schweiz erlaubt ist. Deshalb ist zu befürchten, dass es wohl in Zukunft eine ausgebaute Sterbemigration geben wird. Eine Sterbehilfeorganisation plant offenbar, auch gesunde alte Menschen ohne Krankheitsdiagnose in den Freitod zu begleiten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Es gibt offenbar Unstimmigkeiten und Unregelmässigkeiten bei den Statistiken zum "assistierten Suizid". Die BFS-Zahlen und die veröffentlichten Zahlen der Sterbehilfeorganisationen stimmen nicht überein. Werden nicht alle assistierten Suizide als aussergewöhnliche Todesfälle den zuständigen Behörden gemeldet?</p><p>2. Ist es in der Schweiz gesetzlich erlaubt, gesunde alte Menschen ohne Krankheitsdiagnose in den Freitod zu begleiten?</p><p>3. Wie kann in Zukunft verhindert werden, dass der diesbezügliche gesellschaftliche Druck auf die Betagten nicht immer weiter steigt?</p><p>4. Wie sehen die Bestrebungen aus, sollte sich unser "Gesundheits"-wesen nicht eher der Lebenshilfe statt der Sterbehilfe widmen?</p><p>5. Widerspricht nach Ansicht des Bundesrates der ärztlich begleitete Freitod dem Eid des Hippokrates?</p><p>6. Gibt es aktuelle Zahlen zum Thema Sterbetourismus (z. B. Anzahl Ausländer nach Aufenthaltsstatus, die durch Freitod ums Leben kamen)? Und wie sehen diese aus?</p><p>7. Jeder Suizid, der durch Mithilfe der Sterbehilfeorganisationen erfolgt ist, muss gesetzlich untersucht werden. Was kosten diese Fälle die öffentliche Hand, und wie hoch sind die Gesamtkosten der dadurch ausgelösten Untersuchungen in der Schweiz?</p><p>8. Wie viel davon wird für Sterbetouristen respektive ausländische Sterbewillige ausgegeben?</p><p>9. Welche sonstigen Kosten fallen der öffentlichen Hand an (Bestattungen, psychologische Betreuung von Angehörigen, Pflegepersonal usw.)?</p><p>10. Vergangene Vorstösse zu diesem Thema (z. B. parlamentarische Initiative 12.457 oder Motion 08.3427) wurden mit der Begründung abgelehnt, dass weitere Gesetzesvorlagen und Berichte erarbeitet würden. Wie ist der generelle Stand der Arbeiten zu diesem Thema?</p>
    • Ausweitung der Sterbehilfe

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