Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie

ShortId
17.5126
Id
20175126
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
AdditionalIndexing
2811;10
1
Texts
  • <p>1. Die Schweiz ist im Asylbereich durch das Dublin-Assoziierungsabkommen an die Dublin- und die Eurodac-Verordnung der EU gebunden. Ausserdem ist im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens die Rückführungsrichtlinie der EU für die Schweiz verbindlich. Die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Rechtsakte wurde von der Bundesversammlung genehmigt.</p><p>2. Auf Beschwerde hin wird die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung insbesondere bezüglich ihrer Verhältnismässigkeit durch die zuständige kantonale richterliche Behörde überprüft. Dieses Beschwerderecht kann aufgrund der in der Bundesverfassung enthaltenen Rechtsweggarantie bei allen behördlichen Massnahmen nicht aufgehoben werden.</p><p>3. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen unabhängig vom Bestehen eines Rückübernahmeabkommens anordnen.</p>
  • <p>Mit einer von der Schweiz unterzeichneten EU-Richtlinie geht eine Praxisänderung einher, welche die Bemühungen für freiwillige Ausreisen im Sinne des 2006 beschlossenen Asylgesetzes untergraben.</p><p>1. Wer hat mit welcher Begründung diese Richtlinie unterzeichnet?</p><p>2. Welche Rechtsgrundlagen sind zu ändern, damit die Behörden die notwendigen Eingrenzungsmassnahmen ohne richterliche Einmischung anwenden können?</p><p>3. Wie ist mit Abgewiesenen aus Staaten ohne Rücknahmeabkommen zu verfahren?</p>
  • Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz ist im Asylbereich durch das Dublin-Assoziierungsabkommen an die Dublin- und die Eurodac-Verordnung der EU gebunden. Ausserdem ist im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens die Rückführungsrichtlinie der EU für die Schweiz verbindlich. Die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Rechtsakte wurde von der Bundesversammlung genehmigt.</p><p>2. Auf Beschwerde hin wird die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung insbesondere bezüglich ihrer Verhältnismässigkeit durch die zuständige kantonale richterliche Behörde überprüft. Dieses Beschwerderecht kann aufgrund der in der Bundesverfassung enthaltenen Rechtsweggarantie bei allen behördlichen Massnahmen nicht aufgehoben werden.</p><p>3. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen unabhängig vom Bestehen eines Rückübernahmeabkommens anordnen.</p>
    • <p>Mit einer von der Schweiz unterzeichneten EU-Richtlinie geht eine Praxisänderung einher, welche die Bemühungen für freiwillige Ausreisen im Sinne des 2006 beschlossenen Asylgesetzes untergraben.</p><p>1. Wer hat mit welcher Begründung diese Richtlinie unterzeichnet?</p><p>2. Welche Rechtsgrundlagen sind zu ändern, damit die Behörden die notwendigen Eingrenzungsmassnahmen ohne richterliche Einmischung anwenden können?</p><p>3. Wie ist mit Abgewiesenen aus Staaten ohne Rücknahmeabkommen zu verfahren?</p>
    • Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie

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