Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)

ShortId
17.5169
Id
20175169
Updated
28.07.2023 04:47
Language
de
Title
Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)
AdditionalIndexing
2841;1236
1
Texts
  • <p>Die Kompetenz zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen steht im stationären Bereich grundsätzlich auch den Kantonen zu, weil sich diese zu mindestens 55 Prozent an den stationären Behandlungen beteiligen. Der Kanton schuldet seinen Anteil im Einzelfall nur, wenn die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, welches im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Das Bundesamt für Gesundheit prüft im Moment gesamtschweizerisch einheitliche Vorgaben für die ambulante vor der stationären Leistungserbringung.</p><p>Mit Blick auf die Rechtsgleichheit garantiert die obligatorische Krankenpflegeversicherung allen Versicherten denselben Leistungsumfang. Ob die entsprechende Leistung stationär oder ambulant zu erbringen ist, wird grundsätzlich nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt, sondern im Einzelfall entschieden. Für die therapeutische Freiheit gilt, dass diese grundsätzlich nur im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit besteht.</p>
  • <p>Anfang dieses Jahres hat der Kanton Luzern angekündigt, dass dreizehn Eingriffe, welche auf einer Liste publiziert wurden, zukünftig nur ambulant durchgeführt werden sollen.</p><p>- Sind diese Vorgaben des Kantons Luzern aus Sicht des Bundesrates kompatibel mit der Therapiefreiheit?</p><p>- Wird dadurch die schweizerische Bevölkerung nicht ungleich behandelt?</p><p>- Wie ist dieses Vorgehen zu rechtfertigen?</p>
  • Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kompetenz zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen steht im stationären Bereich grundsätzlich auch den Kantonen zu, weil sich diese zu mindestens 55 Prozent an den stationären Behandlungen beteiligen. Der Kanton schuldet seinen Anteil im Einzelfall nur, wenn die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, welches im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Das Bundesamt für Gesundheit prüft im Moment gesamtschweizerisch einheitliche Vorgaben für die ambulante vor der stationären Leistungserbringung.</p><p>Mit Blick auf die Rechtsgleichheit garantiert die obligatorische Krankenpflegeversicherung allen Versicherten denselben Leistungsumfang. Ob die entsprechende Leistung stationär oder ambulant zu erbringen ist, wird grundsätzlich nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt, sondern im Einzelfall entschieden. Für die therapeutische Freiheit gilt, dass diese grundsätzlich nur im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit besteht.</p>
    • <p>Anfang dieses Jahres hat der Kanton Luzern angekündigt, dass dreizehn Eingriffe, welche auf einer Liste publiziert wurden, zukünftig nur ambulant durchgeführt werden sollen.</p><p>- Sind diese Vorgaben des Kantons Luzern aus Sicht des Bundesrates kompatibel mit der Therapiefreiheit?</p><p>- Wird dadurch die schweizerische Bevölkerung nicht ungleich behandelt?</p><p>- Wie ist dieses Vorgehen zu rechtfertigen?</p>
    • Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)

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