Vereinfachte Verfahren bei der Umnutzung von Pannenstreifen

ShortId
17.5330
Id
20175330
Updated
28.07.2023 04:39
Language
de
Title
Vereinfachte Verfahren bei der Umnutzung von Pannenstreifen
AdditionalIndexing
48
1
Texts
  • <p>Pannenstreifenumnutzungen zwischen zwei bestehenden Anschlüssen und solche, welche sich wie die Pannenstreifenumnutzung auf der Strecke Härkingen-Luterbach der A1 über mehrere Anschlüsse hinweg erstrecken, bedingen grössere bauliche Massnahmen (wie den Bau von Pannenbuchten oder die Anpassung von Anschlüssen). Diese Massnahmen verlangen ordentliche öffentliche Verfahren. Damit diese Pannenstreifenumnutzungen ein einfacheres Verfahren durchlaufen könnten, wäre eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11; Art. 28a oder Art. 28b) erforderlich. Zudem müsste Artikel 10 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) revidiert werden. Der Bundesrat kann den Wunsch nach einer Beschleunigung der Verfahren zur Pannenstreifenumnutzung grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings bedingen die erwähnten baulichen Massnahmen ordentliche Verfahren. Das Plangenehmigungsverfahren stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen in genügendem Masse gewahrt werden.</p>
  • <p>Im Rahmen der Beantwortung der Interpellation Fluri 17.3448 hat der Bundesrat dargelegt, dass eine allfällige Pannenstreifenumnutzung vorgängig die gleichen Verfahren zu durchlaufen habe wie ein Sechs-Spur-Ausbau des gleichen Autobahnabschnittes.</p><p>- Mit Anpassung von welchen Bestimmungen könnte das Verfahren zur Pannenstreifenumnutzung grundsätzlich vereinfacht und beschleunigt werden?</p><p>- Würde der Bundesrat die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Pannenstreifenumnutzung begrüssen?</p>
  • Vereinfachte Verfahren bei der Umnutzung von Pannenstreifen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Pannenstreifenumnutzungen zwischen zwei bestehenden Anschlüssen und solche, welche sich wie die Pannenstreifenumnutzung auf der Strecke Härkingen-Luterbach der A1 über mehrere Anschlüsse hinweg erstrecken, bedingen grössere bauliche Massnahmen (wie den Bau von Pannenbuchten oder die Anpassung von Anschlüssen). Diese Massnahmen verlangen ordentliche öffentliche Verfahren. Damit diese Pannenstreifenumnutzungen ein einfacheres Verfahren durchlaufen könnten, wäre eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11; Art. 28a oder Art. 28b) erforderlich. Zudem müsste Artikel 10 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) revidiert werden. Der Bundesrat kann den Wunsch nach einer Beschleunigung der Verfahren zur Pannenstreifenumnutzung grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings bedingen die erwähnten baulichen Massnahmen ordentliche Verfahren. Das Plangenehmigungsverfahren stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen in genügendem Masse gewahrt werden.</p>
    • <p>Im Rahmen der Beantwortung der Interpellation Fluri 17.3448 hat der Bundesrat dargelegt, dass eine allfällige Pannenstreifenumnutzung vorgängig die gleichen Verfahren zu durchlaufen habe wie ein Sechs-Spur-Ausbau des gleichen Autobahnabschnittes.</p><p>- Mit Anpassung von welchen Bestimmungen könnte das Verfahren zur Pannenstreifenumnutzung grundsätzlich vereinfacht und beschleunigt werden?</p><p>- Würde der Bundesrat die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Pannenstreifenumnutzung begrüssen?</p>
    • Vereinfachte Verfahren bei der Umnutzung von Pannenstreifen

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