Missachtung der Tabakverordnung bei CBD-Zigaretten

ShortId
17.5463
Id
20175463
Updated
28.07.2023 03:59
Language
de
Title
Missachtung der Tabakverordnung bei CBD-Zigaretten
AdditionalIndexing
2841;1216
1
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Geissbühler 17.5199 festgehalten hat, ist Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent als Tabakersatzprodukt zum Rauchen eingestuft. Nebst dieser wichtigsten Kategorie der Tabakersatzprodukte gibt es seit Neuestem auch eine klassische Zigarette mit Tabak und Hanf. Das Betäubungsmittelrecht führt Cannabisprodukte ab einem THC-Gehalt von einem Prozent als verbotene Produkte auf. Wenn Hanf jedoch einen tieferen THC-Wert aufweist, darf es als Tabakersatzprodukt oder auch in Zigaretten mit Tabak und Hanf eingesetzt werden. Für beide Produktkategorien gilt, dass die Hersteller gemäss Lebensmittelgesetz die Selbstkontrolle einhalten müssen. Dazu sind dem Bundesamt für Gesundheit vor dem Bereitstellen auf dem Markt Nachweise zu erbringen, wie zum Beispiel ein Labornachweis zum THC-Gehalt. Bei Tabakersatzprodukten und Zigaretten mit Tabak und Hanf liegt der THC-Gehalt in beiden Fällen unter diesem Grenzwert.</p>
  • <p>THC-armer Hanf wird als Tabakersatzprodukt eingestuft.</p><p>- Mit welcher Rechtfertigung missachtet der Bundesrat die Tabakverordnung, wonach die Tabakersatzstoffe keine psychotropen Wirkungen und kein Nikotin enthalten dürfen?</p><p>- Wie und durch wen werden diese heiklen Abgrenzungen und die Vorgaben von Artikel 3 der Tabakverordnung kontrolliert?</p>
  • Missachtung der Tabakverordnung bei CBD-Zigaretten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Geissbühler 17.5199 festgehalten hat, ist Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent als Tabakersatzprodukt zum Rauchen eingestuft. Nebst dieser wichtigsten Kategorie der Tabakersatzprodukte gibt es seit Neuestem auch eine klassische Zigarette mit Tabak und Hanf. Das Betäubungsmittelrecht führt Cannabisprodukte ab einem THC-Gehalt von einem Prozent als verbotene Produkte auf. Wenn Hanf jedoch einen tieferen THC-Wert aufweist, darf es als Tabakersatzprodukt oder auch in Zigaretten mit Tabak und Hanf eingesetzt werden. Für beide Produktkategorien gilt, dass die Hersteller gemäss Lebensmittelgesetz die Selbstkontrolle einhalten müssen. Dazu sind dem Bundesamt für Gesundheit vor dem Bereitstellen auf dem Markt Nachweise zu erbringen, wie zum Beispiel ein Labornachweis zum THC-Gehalt. Bei Tabakersatzprodukten und Zigaretten mit Tabak und Hanf liegt der THC-Gehalt in beiden Fällen unter diesem Grenzwert.</p>
    • <p>THC-armer Hanf wird als Tabakersatzprodukt eingestuft.</p><p>- Mit welcher Rechtfertigung missachtet der Bundesrat die Tabakverordnung, wonach die Tabakersatzstoffe keine psychotropen Wirkungen und kein Nikotin enthalten dürfen?</p><p>- Wie und durch wen werden diese heiklen Abgrenzungen und die Vorgaben von Artikel 3 der Tabakverordnung kontrolliert?</p>
    • Missachtung der Tabakverordnung bei CBD-Zigaretten

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