Reicht die rechtliche Basis gegen die Verbreitung von Fake News über Social Media?

ShortId
17.5614
Id
20175614
Updated
28.07.2023 03:59
Language
de
Title
Reicht die rechtliche Basis gegen die Verbreitung von Fake News über Social Media?
AdditionalIndexing
04;34
1
Texts
  • <p>Bislang gibt es keine Rechtspflicht, sich in Social Media mit seinem richtigen Namen zu identifizieren. Einzelne Plattformen mögen dies in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, eine Überprüfung dürfte jedoch schwierig sein. Eine vom Staat angeordnete Pflicht zur Teilnehmeridentifikation liesse sich gerade bei Plattformen mit Sitz im Ausland nur schwer durchsetzen. Eine vom Staat angeordnete Pflicht zur vorgängigen oder nachträglichen Identifizierung bzw. ein Verbot anonymer Kommunikation stellen erhebliche Eingriffe in die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit dar. Solche Massnahmen liessen sich höchstens rechtfertigen, wenn dadurch gravierende Straftaten verhindert oder aufgedeckt werden könnten. Das absichtliche Verbreiten falscher Informationen ist jedoch nur in bestimmten Konstellationen (z. B. bei ehrverletzenden Äusserungen) eine strafbare Handlung. Im Ausland werden zum Teil spezifische rechtliche Massnahmen gegen die negativen Auswirkungen von Fake News ins Auge gefasst, wobei diese Massnahmen nicht unumstritten sind. Auch die ausländischen Regelungen sehen indes soweit ersichtlich kein Verbot anonymer Äusserungen vor.</p>
  • <p>Im Nachfolgebericht über die "Rechtliche Basis für Social Media" vom 10. Mai 2017 geht der Bundesrat auf Fake News und Social Bots ein. Er schätzt die Gefahr der Beeinflussung der demokratischen Meinungsbildung als ernsthaft ein.</p><p>- Prüft er Transparenzvorschriften, damit auch im Cyberraum Auftraggebende und Ausführende von (Des-)Informationskampagnen identifiziert sind?</p><p>- Sorgt er generell für die Identifikation der Personen, die sich in Social Media äussern?</p>
  • Reicht die rechtliche Basis gegen die Verbreitung von Fake News über Social Media?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bislang gibt es keine Rechtspflicht, sich in Social Media mit seinem richtigen Namen zu identifizieren. Einzelne Plattformen mögen dies in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, eine Überprüfung dürfte jedoch schwierig sein. Eine vom Staat angeordnete Pflicht zur Teilnehmeridentifikation liesse sich gerade bei Plattformen mit Sitz im Ausland nur schwer durchsetzen. Eine vom Staat angeordnete Pflicht zur vorgängigen oder nachträglichen Identifizierung bzw. ein Verbot anonymer Kommunikation stellen erhebliche Eingriffe in die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit dar. Solche Massnahmen liessen sich höchstens rechtfertigen, wenn dadurch gravierende Straftaten verhindert oder aufgedeckt werden könnten. Das absichtliche Verbreiten falscher Informationen ist jedoch nur in bestimmten Konstellationen (z. B. bei ehrverletzenden Äusserungen) eine strafbare Handlung. Im Ausland werden zum Teil spezifische rechtliche Massnahmen gegen die negativen Auswirkungen von Fake News ins Auge gefasst, wobei diese Massnahmen nicht unumstritten sind. Auch die ausländischen Regelungen sehen indes soweit ersichtlich kein Verbot anonymer Äusserungen vor.</p>
    • <p>Im Nachfolgebericht über die "Rechtliche Basis für Social Media" vom 10. Mai 2017 geht der Bundesrat auf Fake News und Social Bots ein. Er schätzt die Gefahr der Beeinflussung der demokratischen Meinungsbildung als ernsthaft ein.</p><p>- Prüft er Transparenzvorschriften, damit auch im Cyberraum Auftraggebende und Ausführende von (Des-)Informationskampagnen identifiziert sind?</p><p>- Sorgt er generell für die Identifikation der Personen, die sich in Social Media äussern?</p>
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