Ermöglichung der institutionellen Beaufsichtigung von privaten Unternehmen und Organisationen

ShortId
18.323
Id
20180323
Updated
10.04.2024 19:24
Language
de
Title
Ermöglichung der institutionellen Beaufsichtigung von privaten Unternehmen und Organisationen
AdditionalIndexing
28;44;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1981 ist die Gleichstellung von Frau und Mann, auch was den Lohn angeht, als Grundrecht in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) verankert. Das Bundesgesetz von 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) führt diesen Grundsatz aus. Dennoch kommt es im Kanton Waadt und in der Schweiz allgemein noch immer zu signifikanten Ungleichbehandlungen. Laut dem vom waadtländischen Gesundheits- und Sozialdepartement im September 2017 veröffentlichten "Rapport social vaudois" sind im Kanton Waadt 40 Prozent der Angestellten in einem atypischen Arbeitsverhältnis beschäftigt, wovon ein überproportionaler Teil auf Frauen entfällt. 78 Prozent der Frauen arbeiten Teilzeit in einem Pensum von mehr als 50 Prozent. 14 Prozent der Angestellten im Privatsektor sind von Tieflöhnen betroffen, 65 Prozent davon sind Frauen. Ein Lohn gilt als Tieflohn, wenn er auf Basis eines Vollzeitpensums weniger als zwei Drittel des Medianlohnes von 5930 Franken ausmacht. Die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen belaufen sich im Durchschnitt auf 12,4 Prozent. Im Jahr 2013 wendeten Frauen im Schnitt 12 Stunden mehr für Hausarbeiten auf als Männer. Ein Teil dieser Unterschiede lässt sich durch objektive Faktoren wie Ausbildungsgrad, berufliche Stellung, Anforderungsprofil der Stelle oder Berufserfahrung erklären. Doch der Anteil der unerklärbaren Lohnunterschiede bleibt hoch und macht rund 40 Prozent aus. Er ist über die vergangenen Jahre stabil geblieben.</p><p>Mehr als 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des GlG sind diese Ergebnisse enttäuschend. Offensichtlich braucht es Instrumente, die wirksam die in der Verfassung festgeschriebene Lohngleichheit fördern. Die Massnahmen zur Verringerung der Ungleichbehandlungen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich die Verbesserung der Ausbildung und der Rahmenbedingungen, haben zwar gewisse Früchte getragen, doch die Bekämpfung der Lohndiskriminierung obliegt nach wie vor vollumfänglich den Frauen und ist abhängig von deren Möglichkeiten, rechtliche Schritte einzuleiten. Um Lohngleichheit zu erreichen, genügt es nicht, Lohngleichheit zu verkünden, sondern es müssen die Voraussetzungen für das Erreichen der Verfassungziele geschaffen werden. Die eidgenössischen Räte diskutierten in den letzten Wochen über die Halbheiten des aktuellen Entwurfes zur Revision des GlG wie die partiellen Lohngleichheitsanalysen ohne Kontrollen oder Sanktionen. Und obwohl es sich nur um Minimalmassnahmen handelt, werden diese von der konservativen Mehrheit im Ständerat, die den Entwurf am 28. Februar 2018 an die Kommission zurückwies, als exzessiv betrachtet.</p><p>Angesichts des Starrsinns der Politikerinnen und Politiker, welche an der Selbstkontrolle der Unternehmen zur Erreichung der Lohngleichheit festhalten möchten - eine Strategie, die sich in den letzten zwei Jahrzehnten als überaus wirkungslos erwiesen hat -, müssen sich die eidgenössischen Räte unbedingt einen Ruck geben, ihre Verantwortung wahrnehmen und diesen krassen und gesetzeswidrigen Ungerechtigkeiten einen Riegel schieben. Hierzu ist es dringender denn je erforderlich, den Kantonen, die sich für Frauenrechte einsetzen, in Bern Gehör zu verschaffen. Diese Standesinitiative bietet den Waadtländer Ratsmitgliedern die Möglichkeit dafür. Sie verlangt eine seriöse Revision der Bundesgesetzgebung, die den Kantonen erlaubt, die Einhaltung der Lohngleichheit tatsächlich zu kontrollieren und die Arbeitgeber, die dagegen verstossen, zu bestrafen. Der Kanton Waadt muss auf nationaler Ebene auch weiterhin eine Vorreiterrolle bei der Gleichstellung von Mann und Frau spielen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und ersucht die Bundesversammlung, die Bundesgesetzgebung, namentlich das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) und das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1), dahingehend anzupassen, dass die Kantone:</p><p>- die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau, insbesondere punkto Lohn, überprüfen können;</p><p>- Sanktionen gegen Arbeitgeber verhängen können, die gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau verstossen.</p>
  • Ermöglichung der institutionellen Beaufsichtigung von privaten Unternehmen und Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1981 ist die Gleichstellung von Frau und Mann, auch was den Lohn angeht, als Grundrecht in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) verankert. Das Bundesgesetz von 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) führt diesen Grundsatz aus. Dennoch kommt es im Kanton Waadt und in der Schweiz allgemein noch immer zu signifikanten Ungleichbehandlungen. Laut dem vom waadtländischen Gesundheits- und Sozialdepartement im September 2017 veröffentlichten "Rapport social vaudois" sind im Kanton Waadt 40 Prozent der Angestellten in einem atypischen Arbeitsverhältnis beschäftigt, wovon ein überproportionaler Teil auf Frauen entfällt. 78 Prozent der Frauen arbeiten Teilzeit in einem Pensum von mehr als 50 Prozent. 14 Prozent der Angestellten im Privatsektor sind von Tieflöhnen betroffen, 65 Prozent davon sind Frauen. Ein Lohn gilt als Tieflohn, wenn er auf Basis eines Vollzeitpensums weniger als zwei Drittel des Medianlohnes von 5930 Franken ausmacht. Die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen belaufen sich im Durchschnitt auf 12,4 Prozent. Im Jahr 2013 wendeten Frauen im Schnitt 12 Stunden mehr für Hausarbeiten auf als Männer. Ein Teil dieser Unterschiede lässt sich durch objektive Faktoren wie Ausbildungsgrad, berufliche Stellung, Anforderungsprofil der Stelle oder Berufserfahrung erklären. Doch der Anteil der unerklärbaren Lohnunterschiede bleibt hoch und macht rund 40 Prozent aus. Er ist über die vergangenen Jahre stabil geblieben.</p><p>Mehr als 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des GlG sind diese Ergebnisse enttäuschend. Offensichtlich braucht es Instrumente, die wirksam die in der Verfassung festgeschriebene Lohngleichheit fördern. Die Massnahmen zur Verringerung der Ungleichbehandlungen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich die Verbesserung der Ausbildung und der Rahmenbedingungen, haben zwar gewisse Früchte getragen, doch die Bekämpfung der Lohndiskriminierung obliegt nach wie vor vollumfänglich den Frauen und ist abhängig von deren Möglichkeiten, rechtliche Schritte einzuleiten. Um Lohngleichheit zu erreichen, genügt es nicht, Lohngleichheit zu verkünden, sondern es müssen die Voraussetzungen für das Erreichen der Verfassungziele geschaffen werden. Die eidgenössischen Räte diskutierten in den letzten Wochen über die Halbheiten des aktuellen Entwurfes zur Revision des GlG wie die partiellen Lohngleichheitsanalysen ohne Kontrollen oder Sanktionen. Und obwohl es sich nur um Minimalmassnahmen handelt, werden diese von der konservativen Mehrheit im Ständerat, die den Entwurf am 28. Februar 2018 an die Kommission zurückwies, als exzessiv betrachtet.</p><p>Angesichts des Starrsinns der Politikerinnen und Politiker, welche an der Selbstkontrolle der Unternehmen zur Erreichung der Lohngleichheit festhalten möchten - eine Strategie, die sich in den letzten zwei Jahrzehnten als überaus wirkungslos erwiesen hat -, müssen sich die eidgenössischen Räte unbedingt einen Ruck geben, ihre Verantwortung wahrnehmen und diesen krassen und gesetzeswidrigen Ungerechtigkeiten einen Riegel schieben. Hierzu ist es dringender denn je erforderlich, den Kantonen, die sich für Frauenrechte einsetzen, in Bern Gehör zu verschaffen. Diese Standesinitiative bietet den Waadtländer Ratsmitgliedern die Möglichkeit dafür. Sie verlangt eine seriöse Revision der Bundesgesetzgebung, die den Kantonen erlaubt, die Einhaltung der Lohngleichheit tatsächlich zu kontrollieren und die Arbeitgeber, die dagegen verstossen, zu bestrafen. Der Kanton Waadt muss auf nationaler Ebene auch weiterhin eine Vorreiterrolle bei der Gleichstellung von Mann und Frau spielen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und ersucht die Bundesversammlung, die Bundesgesetzgebung, namentlich das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) und das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1), dahingehend anzupassen, dass die Kantone:</p><p>- die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau, insbesondere punkto Lohn, überprüfen können;</p><p>- Sanktionen gegen Arbeitgeber verhängen können, die gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau verstossen.</p>
    • Ermöglichung der institutionellen Beaufsichtigung von privaten Unternehmen und Organisationen

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