Indirekter Gegenentwurf zur Hornkuh-Initiative

ShortId
18.400
Id
20180400
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Indirekter Gegenentwurf zur Hornkuh-Initiative
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative als indirekten Gegenentwurf zur Volksinitative "für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)" ein:</p><p>Es sind auf gesetzlicher Ebene folgende Eckwerte für das Belassen der Hörner von Nutztieren (Hornbeitrag) vorzusehen:</p><p>- Der Hornbeitrag muss verbindlich vorgesehen werden (keine Kann-Formulierung).</p><p>- Es soll für alle horntragenden Nutztiere ein Hornbeitrag beansprucht werden können, d. h. für Rinder, Ziegen, Schafe und auch andere Rassen wie Wisente, Yaks, Wasserbüffel.</p><p>- Der Hornbeitrag soll nur an Halterinnen und Halter effektiv behornter, erwachsener Nutztiere (z. B. weibliche Tiere nach dem ersten Abkalbedatum, männliche Tiere ab den ersten Nachkommen) ausgerichtet werden.</p><p>- Die Anspruchberechtigung für Hornbeiträge soll an die Erfüllung des folgenden Tierwohlstandards geknüpft sein: Kriterien des Programms RAUS mit regelmässigem Auslauf im Freien im Winter und Weidgang bzw. Alpung im Sommer. (Unterschiedliche Stallhaltungen dürfen hingegen kein Kriterium sein.)</p><p>- Es soll pro Halterin oder Halter keine Höchstzahl von anspruchsberechtigen Tieren festgelegt werden: Jedes einzelne behornte erwachsene Tier soll gefördert werden. (Zur Begrenzung der entstehenden Kosten ist allenfalls eine Limitierung der beitragsberechtigten Anzahl Tiere nach oben vorstellbar.)</p><p>- Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen ohne Verzögerung in Kraft treten.</p><p>Ein konkreter minimaler Hornbeitrag kann allenfalls auch auf Verordnungsstufe festgelegt werden.</p>
  • Indirekter Gegenentwurf zur Hornkuh-Initiative
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20170024
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative als indirekten Gegenentwurf zur Volksinitative "für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)" ein:</p><p>Es sind auf gesetzlicher Ebene folgende Eckwerte für das Belassen der Hörner von Nutztieren (Hornbeitrag) vorzusehen:</p><p>- Der Hornbeitrag muss verbindlich vorgesehen werden (keine Kann-Formulierung).</p><p>- Es soll für alle horntragenden Nutztiere ein Hornbeitrag beansprucht werden können, d. h. für Rinder, Ziegen, Schafe und auch andere Rassen wie Wisente, Yaks, Wasserbüffel.</p><p>- Der Hornbeitrag soll nur an Halterinnen und Halter effektiv behornter, erwachsener Nutztiere (z. B. weibliche Tiere nach dem ersten Abkalbedatum, männliche Tiere ab den ersten Nachkommen) ausgerichtet werden.</p><p>- Die Anspruchberechtigung für Hornbeiträge soll an die Erfüllung des folgenden Tierwohlstandards geknüpft sein: Kriterien des Programms RAUS mit regelmässigem Auslauf im Freien im Winter und Weidgang bzw. Alpung im Sommer. (Unterschiedliche Stallhaltungen dürfen hingegen kein Kriterium sein.)</p><p>- Es soll pro Halterin oder Halter keine Höchstzahl von anspruchsberechtigen Tieren festgelegt werden: Jedes einzelne behornte erwachsene Tier soll gefördert werden. (Zur Begrenzung der entstehenden Kosten ist allenfalls eine Limitierung der beitragsberechtigten Anzahl Tiere nach oben vorstellbar.)</p><p>- Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen ohne Verzögerung in Kraft treten.</p><p>Ein konkreter minimaler Hornbeitrag kann allenfalls auch auf Verordnungsstufe festgelegt werden.</p>
    • Indirekter Gegenentwurf zur Hornkuh-Initiative

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