Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021-2031

ShortId
18.401
Id
20180401
Updated
23.01.2024 21:11
Language
de
Title
Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021-2031
AdditionalIndexing
52;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Bundesversammlung hat 1991 als Beitrag des Parlamentes zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft "etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen" schaffen wollen. Sie hat dazu, zunächst für zehn Jahre, einen Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften eingerichtet, mit 50 Millionen Franken dotiert und ganz bewusst als "von der Bundesverwaltung losgelöstes" Förderinstrument ausgestaltet. Weil sich dieser Fonds Landschaft Schweiz (FLS) bewährt hat, haben die eidgenössischen Räte die Rechtsgrundlagen mittlerweile zweimal um je zehn Jahre verlängert und entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt. </p><p>Dank diesen dreifachen Parlamentsbeschlüssen und freiwilligen Beiträgen von Kantonen, Gemeinden und Privaten hat der FLS bis heute rund 145 Millionen Franken für mehr als 2500 lokale und regionale Projekte in allen Landesgegenden einsetzen können. Damit konnten Investitionen in die Schönheit und in den ökologischen Wert schweizerischer Kulturlandschaften in der Grössenordnung von einer halben Milliarde Franken ausgelöst und mitfinanziert werden. Mit Unterstützung des FLS wurden und werden beispielsweise landschaftsprägende Trockenmauern im Jura und im Berggebiet erneuert, verwilderte Kastanienselven im Tessin wieder hergerichtet, Suonen im Wallis instandgestellt und vergandete Alpweiden entbuscht. FLS-Beiträge gab und gibt es unter bestimmten Bedingungen auch für die Erneuerung von Steinplatten- und Schindeldächern, für die Pflanzung von Alleen und Baumreihen sowie für Aufwertungen durch ganze Bündel verschiedener Massnahmen (wie zum Beispiel im Thurgauer Seebachtal, im Grossen Moos, im St. Galler Rheintal, im Valle Bavona oder im Valle di Muggio).</p><p>Die Rechtsgrundlage des FLS, der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51), ist bis zum 31. Juli 2021 befristet; die bereitgestellten Bundesmittel werden bis dann aufgebraucht sein. Das Parlament ist somit aufgerufen zu entscheiden, wie es mit seinem Werk aus dem Jubiläumsjahr 1991 weitergehen soll. </p><p>Die Kantone haben diese Frage im Rahmen der 2015 durchgeführten Vorkonsultation zum damaligen Entwurf für einen Aktionsplan Biodiversität bereits beantwortet: Während sie andere Vorhaben des damaligen Aktionsplans kritisch beurteilten, haben sich die Kantone fast einhellig für eine Weiterführung des FLS und für eine ausreichende Dotierung mit finanziellen Mitteln ausgesprochen.</p><p>Bei einem Verzicht auf eine Weiterführung des FLS ginge der Schweiz ein einmaliges Förderinstrument verloren. Im Unterschied zu andern Instrumenten, die flächendeckend und "top down" wirken, fördert der FLS gezielt auf Gesuch hin ausschliesslich freiwillige Bemühungen von unten ("bottom-up"): Er unterstützt unbürokratisch Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Gemeinwesen, die einen Mehrwert in der Landschaft schaffen wollen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es werden die erforderlichen Bestimmungen erarbeitet, damit:</p><p>1. der Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften (SR 451.51) um zehn Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert werden kann; und </p><p>2. der Fonds Landschaft Schweiz für diese neue Laufzeit mit einem weiteren Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken ausgestattet werden kann.</p>
  • Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021-2031
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesversammlung hat 1991 als Beitrag des Parlamentes zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft "etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen" schaffen wollen. Sie hat dazu, zunächst für zehn Jahre, einen Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften eingerichtet, mit 50 Millionen Franken dotiert und ganz bewusst als "von der Bundesverwaltung losgelöstes" Förderinstrument ausgestaltet. Weil sich dieser Fonds Landschaft Schweiz (FLS) bewährt hat, haben die eidgenössischen Räte die Rechtsgrundlagen mittlerweile zweimal um je zehn Jahre verlängert und entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt. </p><p>Dank diesen dreifachen Parlamentsbeschlüssen und freiwilligen Beiträgen von Kantonen, Gemeinden und Privaten hat der FLS bis heute rund 145 Millionen Franken für mehr als 2500 lokale und regionale Projekte in allen Landesgegenden einsetzen können. Damit konnten Investitionen in die Schönheit und in den ökologischen Wert schweizerischer Kulturlandschaften in der Grössenordnung von einer halben Milliarde Franken ausgelöst und mitfinanziert werden. Mit Unterstützung des FLS wurden und werden beispielsweise landschaftsprägende Trockenmauern im Jura und im Berggebiet erneuert, verwilderte Kastanienselven im Tessin wieder hergerichtet, Suonen im Wallis instandgestellt und vergandete Alpweiden entbuscht. FLS-Beiträge gab und gibt es unter bestimmten Bedingungen auch für die Erneuerung von Steinplatten- und Schindeldächern, für die Pflanzung von Alleen und Baumreihen sowie für Aufwertungen durch ganze Bündel verschiedener Massnahmen (wie zum Beispiel im Thurgauer Seebachtal, im Grossen Moos, im St. Galler Rheintal, im Valle Bavona oder im Valle di Muggio).</p><p>Die Rechtsgrundlage des FLS, der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51), ist bis zum 31. Juli 2021 befristet; die bereitgestellten Bundesmittel werden bis dann aufgebraucht sein. Das Parlament ist somit aufgerufen zu entscheiden, wie es mit seinem Werk aus dem Jubiläumsjahr 1991 weitergehen soll. </p><p>Die Kantone haben diese Frage im Rahmen der 2015 durchgeführten Vorkonsultation zum damaligen Entwurf für einen Aktionsplan Biodiversität bereits beantwortet: Während sie andere Vorhaben des damaligen Aktionsplans kritisch beurteilten, haben sich die Kantone fast einhellig für eine Weiterführung des FLS und für eine ausreichende Dotierung mit finanziellen Mitteln ausgesprochen.</p><p>Bei einem Verzicht auf eine Weiterführung des FLS ginge der Schweiz ein einmaliges Förderinstrument verloren. Im Unterschied zu andern Instrumenten, die flächendeckend und "top down" wirken, fördert der FLS gezielt auf Gesuch hin ausschliesslich freiwillige Bemühungen von unten ("bottom-up"): Er unterstützt unbürokratisch Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Gemeinwesen, die einen Mehrwert in der Landschaft schaffen wollen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es werden die erforderlichen Bestimmungen erarbeitet, damit:</p><p>1. der Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften (SR 451.51) um zehn Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert werden kann; und </p><p>2. der Fonds Landschaft Schweiz für diese neue Laufzeit mit einem weiteren Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken ausgestattet werden kann.</p>
    • Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021-2031
  • Index
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    Texts
    • <p>Die Bundesversammlung hat 1991 als Beitrag des Parlamentes zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft "etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen" schaffen wollen. Sie hat dazu, zunächst für zehn Jahre, einen Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften eingerichtet, mit 50 Millionen Franken dotiert und ganz bewusst als "von der Bundesverwaltung losgelöstes" Förderinstrument ausgestaltet. Weil sich dieser Fonds Landschaft Schweiz (FLS) bewährt hat, haben die eidgenössischen Räte die Rechtsgrundlagen mittlerweile zweimal um je zehn Jahre verlängert und entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt. </p><p>Dank diesen dreifachen Parlamentsbeschlüssen und freiwilligen Beiträgen von Kantonen, Gemeinden und Privaten hat der FLS bis heute rund 145 Millionen Franken für mehr als 2500 lokale und regionale Projekte in allen Landesgegenden einsetzen können. Damit konnten Investitionen in die Schönheit und in den ökologischen Wert schweizerischer Kulturlandschaften in der Grössenordnung von einer halben Milliarde Franken ausgelöst und mitfinanziert werden. Mit Unterstützung des FLS wurden und werden beispielsweise landschaftsprägende Trockenmauern im Jura und im Berggebiet erneuert, verwilderte Kastanienselven im Tessin wieder hergerichtet, Suonen im Wallis instandgestellt und vergandete Alpweiden entbuscht. FLS-Beiträge gab und gibt es unter bestimmten Bedingungen auch für die Erneuerung von Steinplatten- und Schindeldächern, für die Pflanzung von Alleen und Baumreihen sowie für Aufwertungen durch ganze Bündel verschiedener Massnahmen (wie zum Beispiel im Thurgauer Seebachtal, im Grossen Moos, im St. Galler Rheintal, im Valle Bavona oder im Valle di Muggio).</p><p>Die Rechtsgrundlage des FLS, der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51), ist bis zum 31. Juli 2021 befristet; die bereitgestellten Bundesmittel werden bis dann aufgebraucht sein. Das Parlament ist somit aufgerufen zu entscheiden, wie es mit seinem Werk aus dem Jubiläumsjahr 1991 weitergehen soll. </p><p>Die Kantone haben diese Frage im Rahmen der 2015 durchgeführten Vorkonsultation zum damaligen Entwurf für einen Aktionsplan Biodiversität bereits beantwortet: Während sie andere Vorhaben des damaligen Aktionsplans kritisch beurteilten, haben sich die Kantone fast einhellig für eine Weiterführung des FLS und für eine ausreichende Dotierung mit finanziellen Mitteln ausgesprochen.</p><p>Bei einem Verzicht auf eine Weiterführung des FLS ginge der Schweiz ein einmaliges Förderinstrument verloren. Im Unterschied zu andern Instrumenten, die flächendeckend und "top down" wirken, fördert der FLS gezielt auf Gesuch hin ausschliesslich freiwillige Bemühungen von unten ("bottom-up"): Er unterstützt unbürokratisch Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Gemeinwesen, die einen Mehrwert in der Landschaft schaffen wollen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es werden die erforderlichen Bestimmungen erarbeitet, damit:</p><p>1. der Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften (SR 451.51) um zehn Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert werden kann; und </p><p>2. der Fonds Landschaft Schweiz für diese neue Laufzeit mit einem weiteren Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken ausgestattet werden kann.</p>
    • Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021-2031
  • Index
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    Texts
    • <p>Die Bundesversammlung hat 1991 als Beitrag des Parlamentes zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft "etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen" schaffen wollen. Sie hat dazu, zunächst für zehn Jahre, einen Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften eingerichtet, mit 50 Millionen Franken dotiert und ganz bewusst als "von der Bundesverwaltung losgelöstes" Förderinstrument ausgestaltet. Weil sich dieser Fonds Landschaft Schweiz (FLS) bewährt hat, haben die eidgenössischen Räte die Rechtsgrundlagen mittlerweile zweimal um je zehn Jahre verlängert und entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt. </p><p>Dank diesen dreifachen Parlamentsbeschlüssen und freiwilligen Beiträgen von Kantonen, Gemeinden und Privaten hat der FLS bis heute rund 145 Millionen Franken für mehr als 2500 lokale und regionale Projekte in allen Landesgegenden einsetzen können. Damit konnten Investitionen in die Schönheit und in den ökologischen Wert schweizerischer Kulturlandschaften in der Grössenordnung von einer halben Milliarde Franken ausgelöst und mitfinanziert werden. Mit Unterstützung des FLS wurden und werden beispielsweise landschaftsprägende Trockenmauern im Jura und im Berggebiet erneuert, verwilderte Kastanienselven im Tessin wieder hergerichtet, Suonen im Wallis instandgestellt und vergandete Alpweiden entbuscht. FLS-Beiträge gab und gibt es unter bestimmten Bedingungen auch für die Erneuerung von Steinplatten- und Schindeldächern, für die Pflanzung von Alleen und Baumreihen sowie für Aufwertungen durch ganze Bündel verschiedener Massnahmen (wie zum Beispiel im Thurgauer Seebachtal, im Grossen Moos, im St. Galler Rheintal, im Valle Bavona oder im Valle di Muggio).</p><p>Die Rechtsgrundlage des FLS, der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51), ist bis zum 31. Juli 2021 befristet; die bereitgestellten Bundesmittel werden bis dann aufgebraucht sein. Das Parlament ist somit aufgerufen zu entscheiden, wie es mit seinem Werk aus dem Jubiläumsjahr 1991 weitergehen soll. </p><p>Die Kantone haben diese Frage im Rahmen der 2015 durchgeführten Vorkonsultation zum damaligen Entwurf für einen Aktionsplan Biodiversität bereits beantwortet: Während sie andere Vorhaben des damaligen Aktionsplans kritisch beurteilten, haben sich die Kantone fast einhellig für eine Weiterführung des FLS und für eine ausreichende Dotierung mit finanziellen Mitteln ausgesprochen.</p><p>Bei einem Verzicht auf eine Weiterführung des FLS ginge der Schweiz ein einmaliges Förderinstrument verloren. Im Unterschied zu andern Instrumenten, die flächendeckend und "top down" wirken, fördert der FLS gezielt auf Gesuch hin ausschliesslich freiwillige Bemühungen von unten ("bottom-up"): Er unterstützt unbürokratisch Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Gemeinwesen, die einen Mehrwert in der Landschaft schaffen wollen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es werden die erforderlichen Bestimmungen erarbeitet, damit:</p><p>1. der Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften (SR 451.51) um zehn Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert werden kann; und </p><p>2. der Fonds Landschaft Schweiz für diese neue Laufzeit mit einem weiteren Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken ausgestattet werden kann.</p>
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