Schliessung der Rechtslücken in der Unfallversicherung

ShortId
18.408
Id
20180408
Updated
10.04.2024 17:29
Language
de
Title
Schliessung der Rechtslücken in der Unfallversicherung
AdditionalIndexing
2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Unfallversicherung weist Rechtslücken auf. Nach dem Versicherungsprinzip sind alle seit Versicherungsbeginn eingetretenen Unfälle abgedeckt. Bei Rückfällen oder Spätfolgen liegt die Zuständigkeit bei dem Versicherer, der zur Zeit des verursachenden Unfallereignisses zuständig war, nach dem Prinzip der natürlichen Kausalität. </p><p>Diese Sachlage ist sehr problematisch bei Rückfällen in Verbindung mit Unfällen, die noch während der obligatorischen Schulzeit der versicherten Person aufgetreten sind. Vor Vollendung des 16. Altersjahres besteht in der Regel keine berufliche Unfallversicherung, die bei Unfällen den Erwerbsausfall versichert.</p><p>So kann es vorkommen, dass ein Jugendlicher im Alter von zwölf Jahren einen Unfall beim Fussballspielen erleidet und ihm fünfzehn Jahre später, nach einem Rückfall aufgrund eines Berufsunfalls, die Leistungen der Unfallversicherung verweigert werden, obwohl er Arbeitnehmer und UVG-versichert ist. In solchen Fällen sieht sich die versicherte Person gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, und profitiert nicht von der Versicherungsdeckung, obwohl sie seit Beginn ihrer Berufslaufbahn Versicherungsprämien zahlt.</p><p>Im Juni 2014 folgte der Ständerat dem Nationalrat mit der Annahme der Motion Darbellay 11.3811, die vom Bundesrat eine Lösung für diese Rechtslücke verlangte. Im Juni 2016 versprach der Bundesrat einen Bericht mit einer Lösung bis Ende desselben Jahres. Seitdem ist noch immer nichts zur Behebung dieses Problems unternommen worden.</p><p>Unter diesen Umständen schlage ich vor, das Problem auf einfachste Art und Weise zu lösen, nämlich indem definiert wird, dass vor Vollendung des 16. Altersjahres aufgetretene Unfallereignisse niemals als verursachende Unfallereignisse für Rückfälle oder Spätfolgen berücksichtigt werden, womit diese Fälle ähnlich wie Erbkrankheiten behandelt würden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Rückfällen oder Spätfolgen werden Unfallereignisse, die vor Vollendung des 16. Altersjahres aufgetreten sind, nicht berücksichtigt. Bei Rückfällen oder Spätfolgen wird das erste Ereignis ab Vollendung des 16. Altersjahres als verursachendes Unfallereignis betrachtet, um die Versicherungsdeckung festzustellen.</p>
  • Schliessung der Rechtslücken in der Unfallversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Unfallversicherung weist Rechtslücken auf. Nach dem Versicherungsprinzip sind alle seit Versicherungsbeginn eingetretenen Unfälle abgedeckt. Bei Rückfällen oder Spätfolgen liegt die Zuständigkeit bei dem Versicherer, der zur Zeit des verursachenden Unfallereignisses zuständig war, nach dem Prinzip der natürlichen Kausalität. </p><p>Diese Sachlage ist sehr problematisch bei Rückfällen in Verbindung mit Unfällen, die noch während der obligatorischen Schulzeit der versicherten Person aufgetreten sind. Vor Vollendung des 16. Altersjahres besteht in der Regel keine berufliche Unfallversicherung, die bei Unfällen den Erwerbsausfall versichert.</p><p>So kann es vorkommen, dass ein Jugendlicher im Alter von zwölf Jahren einen Unfall beim Fussballspielen erleidet und ihm fünfzehn Jahre später, nach einem Rückfall aufgrund eines Berufsunfalls, die Leistungen der Unfallversicherung verweigert werden, obwohl er Arbeitnehmer und UVG-versichert ist. In solchen Fällen sieht sich die versicherte Person gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, und profitiert nicht von der Versicherungsdeckung, obwohl sie seit Beginn ihrer Berufslaufbahn Versicherungsprämien zahlt.</p><p>Im Juni 2014 folgte der Ständerat dem Nationalrat mit der Annahme der Motion Darbellay 11.3811, die vom Bundesrat eine Lösung für diese Rechtslücke verlangte. Im Juni 2016 versprach der Bundesrat einen Bericht mit einer Lösung bis Ende desselben Jahres. Seitdem ist noch immer nichts zur Behebung dieses Problems unternommen worden.</p><p>Unter diesen Umständen schlage ich vor, das Problem auf einfachste Art und Weise zu lösen, nämlich indem definiert wird, dass vor Vollendung des 16. Altersjahres aufgetretene Unfallereignisse niemals als verursachende Unfallereignisse für Rückfälle oder Spätfolgen berücksichtigt werden, womit diese Fälle ähnlich wie Erbkrankheiten behandelt würden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Rückfällen oder Spätfolgen werden Unfallereignisse, die vor Vollendung des 16. Altersjahres aufgetreten sind, nicht berücksichtigt. Bei Rückfällen oder Spätfolgen wird das erste Ereignis ab Vollendung des 16. Altersjahres als verursachendes Unfallereignis betrachtet, um die Versicherungsdeckung festzustellen.</p>
    • Schliessung der Rechtslücken in der Unfallversicherung

Back to List