Straflose Selbstanzeige. Gesetzesartikel können aufgehoben werden

ShortId
18.414
Id
20180414
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Straflose Selbstanzeige. Gesetzesartikel können aufgehoben werden
AdditionalIndexing
2446;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die straflosen Selbstanzeigen brachten seit Inkrafttreten der Bestimmungen am 1. Januar 2010 über 40 Milliarden Franken Schwarzgeld von Steuerpflichtigen in der Schweiz zutage. Da die Kantone Waadt und Appenzell Innerrhoden ihre Zahlen bisher nicht veröffentlichten, dürften es noch mehr sein. Der Zweck des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 ist damit bereits übererfüllt worden. In seiner Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige ging der Bundesrat von wenigen Milliarden Franken an Schwarzgeld aus.</p><p>Aufgrund des Inkrafttretens des automatischen Informationsaustauschs (AIA) zwischen der Schweiz und vielen Staaten ist eine Selbstanzeige bezüglich vielen bilateralen Verhältnissen noch bis zum 30. September 2018 möglich (rebrand.ly/aia). Das ist ein weiterer Grund für die Aufhebung der straflosen Selbstanzeige. Zudem empfinden ehrliche Steuerzahlende Steueramnestien zunehmend als ungerecht, da sie diejenigen belohnen, die nicht ehrlich sind.</p><p>Während der Dauer der anhaltenden Steuerhinterziehungen und Steuerbetrüge tragen die ehrlichen Steuerzahlenden, insbesondere die Arbeitnehmenden mit Lohnausweis sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Rentenbescheinigungen, die öffentlichen Aufgaben mit ihren Steuern, während sich die Steuersünder der Besteuerung entziehen. Diese Ungerechtigkeit und Ungleichheit ist aufzuheben.</p><p>Mit der Aufhebung der Gesetzesartikel zur straflosen Selbstanzeige schliesst die Schweiz überdies ihre schwarze Hintertüre zur öffentlich deklarierten Weissgeldstrategie.</p><p>Die Bestimmungen zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen können beibehalten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2008 zur straflosen Selbstanzeige eingeführten Gesetzesartikel sind im DBG und StHG aufzuheben.</p>
  • Straflose Selbstanzeige. Gesetzesartikel können aufgehoben werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die straflosen Selbstanzeigen brachten seit Inkrafttreten der Bestimmungen am 1. Januar 2010 über 40 Milliarden Franken Schwarzgeld von Steuerpflichtigen in der Schweiz zutage. Da die Kantone Waadt und Appenzell Innerrhoden ihre Zahlen bisher nicht veröffentlichten, dürften es noch mehr sein. Der Zweck des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 ist damit bereits übererfüllt worden. In seiner Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige ging der Bundesrat von wenigen Milliarden Franken an Schwarzgeld aus.</p><p>Aufgrund des Inkrafttretens des automatischen Informationsaustauschs (AIA) zwischen der Schweiz und vielen Staaten ist eine Selbstanzeige bezüglich vielen bilateralen Verhältnissen noch bis zum 30. September 2018 möglich (rebrand.ly/aia). Das ist ein weiterer Grund für die Aufhebung der straflosen Selbstanzeige. Zudem empfinden ehrliche Steuerzahlende Steueramnestien zunehmend als ungerecht, da sie diejenigen belohnen, die nicht ehrlich sind.</p><p>Während der Dauer der anhaltenden Steuerhinterziehungen und Steuerbetrüge tragen die ehrlichen Steuerzahlenden, insbesondere die Arbeitnehmenden mit Lohnausweis sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Rentenbescheinigungen, die öffentlichen Aufgaben mit ihren Steuern, während sich die Steuersünder der Besteuerung entziehen. Diese Ungerechtigkeit und Ungleichheit ist aufzuheben.</p><p>Mit der Aufhebung der Gesetzesartikel zur straflosen Selbstanzeige schliesst die Schweiz überdies ihre schwarze Hintertüre zur öffentlich deklarierten Weissgeldstrategie.</p><p>Die Bestimmungen zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen können beibehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2008 zur straflosen Selbstanzeige eingeführten Gesetzesartikel sind im DBG und StHG aufzuheben.</p>
    • Straflose Selbstanzeige. Gesetzesartikel können aufgehoben werden

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