Sozialhilfe-Obergrenze für Ausländer

ShortId
18.415
Id
20180415
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Sozialhilfe-Obergrenze für Ausländer
AdditionalIndexing
2836;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz, sei dies via Asylbereich oder aufgrund der Personenfreizügigkeit, hat enorme Kosten für das Schweizer Sozialsystem zur Folge.</p><p>Besonders dramatisch ist die Situation bei Gemeinden, welche für die Sozialhilfe bereits heute einen Drittel oder mehr ihrer Steuereinnahmen investieren müssen. Andere wichtige Bereiche wie beispielsweise Strassenunterhalt oder der Bau von Schulräumlichkeiten sind aufgrund der immer angespannteren Finanzlage kaum mehr finanzierbar. Nur bei wenigen ausländischen Sozialhilfebezügern ist eine Besserung der Lage in naher Zukunft absehbar.</p><p>Die heute geltenden Bestimmungen, welche eine Aufhebung der (Niederlassungs-)Bewilligung vorsehen, existieren zwar, sind aber eine reine Kann-Formulierung. Bereits heute gelten bundesgerichtliche Kriterien, wonach Personen bei einem Sozialhilfebezug ab 80 000 Franken (C-Bewilligung) respektive ab 50 000 Franken (B-Bewilligung) konsequent überprüft werden müssen. Dennoch sind die Migrationsbehörden oftmals sehr zurückhaltend und widerrufen nur selten die Bewilligungen.</p><p>Durch eine Anpassung des Ausländergesetzes wird künftig die deutliche Weisung an die Ämter herausgegeben, dass bei Sozialhilfebezug ab 80 000 Franken für Ausländer mit C-Bewilligung respektive ab 50 000 Franken für übrige Ausländer die Bewilligung zwingend und umgehend widerrufen und nicht mehr verlängert wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 62</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von über 50 000 Franken wird die Aufenthaltsbewilligung unwiderruflich entzogen und nicht mehr verlängert.</p><p>Art. 63</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von über 80 000 Franken wird die Niederlassungsbewilligung unwiderruflich entzogen und nicht mehr verlängert.</p>
  • Sozialhilfe-Obergrenze für Ausländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz, sei dies via Asylbereich oder aufgrund der Personenfreizügigkeit, hat enorme Kosten für das Schweizer Sozialsystem zur Folge.</p><p>Besonders dramatisch ist die Situation bei Gemeinden, welche für die Sozialhilfe bereits heute einen Drittel oder mehr ihrer Steuereinnahmen investieren müssen. Andere wichtige Bereiche wie beispielsweise Strassenunterhalt oder der Bau von Schulräumlichkeiten sind aufgrund der immer angespannteren Finanzlage kaum mehr finanzierbar. Nur bei wenigen ausländischen Sozialhilfebezügern ist eine Besserung der Lage in naher Zukunft absehbar.</p><p>Die heute geltenden Bestimmungen, welche eine Aufhebung der (Niederlassungs-)Bewilligung vorsehen, existieren zwar, sind aber eine reine Kann-Formulierung. Bereits heute gelten bundesgerichtliche Kriterien, wonach Personen bei einem Sozialhilfebezug ab 80 000 Franken (C-Bewilligung) respektive ab 50 000 Franken (B-Bewilligung) konsequent überprüft werden müssen. Dennoch sind die Migrationsbehörden oftmals sehr zurückhaltend und widerrufen nur selten die Bewilligungen.</p><p>Durch eine Anpassung des Ausländergesetzes wird künftig die deutliche Weisung an die Ämter herausgegeben, dass bei Sozialhilfebezug ab 80 000 Franken für Ausländer mit C-Bewilligung respektive ab 50 000 Franken für übrige Ausländer die Bewilligung zwingend und umgehend widerrufen und nicht mehr verlängert wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 62</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von über 50 000 Franken wird die Aufenthaltsbewilligung unwiderruflich entzogen und nicht mehr verlängert.</p><p>Art. 63</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Bei Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von über 80 000 Franken wird die Niederlassungsbewilligung unwiderruflich entzogen und nicht mehr verlängert.</p>
    • Sozialhilfe-Obergrenze für Ausländer

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