Entsendegesetz. Erstunternehmer, die ausländische Subunternehmen beauftragen, sollen für Verstösse durch die Subunternehmer tatsächlich haften
- ShortId
-
18.419
- Id
-
20180419
- Updated
-
10.04.2024 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Entsendegesetz. Erstunternehmer, die ausländische Subunternehmen beauftragen, sollen für Verstösse durch die Subunternehmer tatsächlich haften
- AdditionalIndexing
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10;2811;44;15
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Entsendegesetz haftet bei von Subunternehmern ausgeführten Arbeiten im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe der Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen (Art. 5 Abs. 1). Es wird präzisiert, dass der Erstunternehmer solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette haftet (Art. 5 Abs. 2 erster Satz). Diese Haftbarkeit gilt jedoch nur dann - und dies ist die Schwachstelle -, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz).</p><p>Wie ein Entscheid des Arbeitsgerichtes des Kantons Genf vom 31. Oktober 2017 wieder einmal gezeigt hat, kann der Erstunternehmer nicht vor Gericht belangt werden, bevor nicht im Herkunftsland (Polen in besagtem Fall) ein erfolgloses Verfahren gegen das Unternehmen geführt wurde - selbst wenn festgestellt wird, dass der Mindestlohn und die Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden, und die Forderungen der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers klar und frankengenau bestimmt werden können.</p><p>Nun ist aber, selbst wenn es sich bei den ausländischen Subunternehmen nicht um Scheinfirmen handelt, die korrekte Verfahrensführung im Herkunftsland der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers angesichts der folgenden Aspekte stark vom Zufall abhängig:</p><p>1. die Schwierigkeit für das ausländische Gericht, den Sachverhalt - in der Schweiz eingetretene Tatsachen - festzustellen;</p><p>2. die korrekte Anwendung des Schweizer Rechts betreffend die flankierenden Massnahmen durch die Justiz in Drittländern, die weder unsere Amtssprachen verstehen noch unsere Rechtsordnung kennen;</p><p>3. die Dauer des Verfahrens, die in manchen Ländern Jahre betragen kann, zulasten der finanziellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;</p><p>4. die Korruption und die Einflussnahme auf die Justiz, die in vielen europäischen Ländern, aus denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden, grassieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht einzuräumen, unmittelbar in der Schweiz rechtliche Schritte gegen den Erstunternehmer einzulegen. Es gibt keinen Grund, die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Risiko tragen zu lassen, sondern es ergibt viel mehr Sinn, es auf den Unternehmer zu übertragen. Schliesslich war es ja dessen Entscheid, ein ausländisches Subunternehmen zu beauftragen.</p><p>Zudem kann der solidarisch haftende Unternehmer, gegen den die betroffene entsandte Person in der Schweiz vorgeht, sich leicht gegen dieses Risiko versichern, er kann im Vertrag mit dem Subunternehmer ein System finanzieller Garantien vorsehen oder sogar als Garantie gewisse Zahlungen an den fehlbaren Subunternehmer zurückbehalten, um sich für den Fall einer Verurteilung in der Schweiz finanziell abzusichern. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung tritt der solidarisch haftende Erstunternehmer in die Rechte der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers ein, kann gegen den fehlbaren Subunternehmer rechtliche Schritte einlegen, um für seinen finanziellen Aufwand entschädigt zu werden, und vermeidet das theoretische Risiko einer Doppelbezahlung von Gehaltsleistungen.</p><p>Somit wird die solidarische Haftung der Unternehmen auch tatsächlich umgesetzt.</p>
- <p>Das Entsendegesetz (EntsG) wird wie folgt geändert:</p><p>1. Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz wird aufgehoben.</p><p>2. Ein neuer Artikel 5 Absatz 2bis wird eingeführt:</p><p>Der Erstunternehmer, der die entsandte Arbeitnehmerin oder den entsandten Arbeitnehmer unaufgefordert oder in Umsetzung eines Entscheids eines Schweizer Gerichtes entschädigt, tritt in die Rechte der entsandten Person ein.</p>
- Entsendegesetz. Erstunternehmer, die ausländische Subunternehmen beauftragen, sollen für Verstösse durch die Subunternehmer tatsächlich haften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Entsendegesetz haftet bei von Subunternehmern ausgeführten Arbeiten im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe der Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen (Art. 5 Abs. 1). Es wird präzisiert, dass der Erstunternehmer solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette haftet (Art. 5 Abs. 2 erster Satz). Diese Haftbarkeit gilt jedoch nur dann - und dies ist die Schwachstelle -, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz).</p><p>Wie ein Entscheid des Arbeitsgerichtes des Kantons Genf vom 31. Oktober 2017 wieder einmal gezeigt hat, kann der Erstunternehmer nicht vor Gericht belangt werden, bevor nicht im Herkunftsland (Polen in besagtem Fall) ein erfolgloses Verfahren gegen das Unternehmen geführt wurde - selbst wenn festgestellt wird, dass der Mindestlohn und die Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden, und die Forderungen der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers klar und frankengenau bestimmt werden können.</p><p>Nun ist aber, selbst wenn es sich bei den ausländischen Subunternehmen nicht um Scheinfirmen handelt, die korrekte Verfahrensführung im Herkunftsland der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers angesichts der folgenden Aspekte stark vom Zufall abhängig:</p><p>1. die Schwierigkeit für das ausländische Gericht, den Sachverhalt - in der Schweiz eingetretene Tatsachen - festzustellen;</p><p>2. die korrekte Anwendung des Schweizer Rechts betreffend die flankierenden Massnahmen durch die Justiz in Drittländern, die weder unsere Amtssprachen verstehen noch unsere Rechtsordnung kennen;</p><p>3. die Dauer des Verfahrens, die in manchen Ländern Jahre betragen kann, zulasten der finanziellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;</p><p>4. die Korruption und die Einflussnahme auf die Justiz, die in vielen europäischen Ländern, aus denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden, grassieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht einzuräumen, unmittelbar in der Schweiz rechtliche Schritte gegen den Erstunternehmer einzulegen. Es gibt keinen Grund, die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Risiko tragen zu lassen, sondern es ergibt viel mehr Sinn, es auf den Unternehmer zu übertragen. Schliesslich war es ja dessen Entscheid, ein ausländisches Subunternehmen zu beauftragen.</p><p>Zudem kann der solidarisch haftende Unternehmer, gegen den die betroffene entsandte Person in der Schweiz vorgeht, sich leicht gegen dieses Risiko versichern, er kann im Vertrag mit dem Subunternehmer ein System finanzieller Garantien vorsehen oder sogar als Garantie gewisse Zahlungen an den fehlbaren Subunternehmer zurückbehalten, um sich für den Fall einer Verurteilung in der Schweiz finanziell abzusichern. </p><p>Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung tritt der solidarisch haftende Erstunternehmer in die Rechte der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers ein, kann gegen den fehlbaren Subunternehmer rechtliche Schritte einlegen, um für seinen finanziellen Aufwand entschädigt zu werden, und vermeidet das theoretische Risiko einer Doppelbezahlung von Gehaltsleistungen.</p><p>Somit wird die solidarische Haftung der Unternehmen auch tatsächlich umgesetzt.</p>
- <p>Das Entsendegesetz (EntsG) wird wie folgt geändert:</p><p>1. Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz wird aufgehoben.</p><p>2. Ein neuer Artikel 5 Absatz 2bis wird eingeführt:</p><p>Der Erstunternehmer, der die entsandte Arbeitnehmerin oder den entsandten Arbeitnehmer unaufgefordert oder in Umsetzung eines Entscheids eines Schweizer Gerichtes entschädigt, tritt in die Rechte der entsandten Person ein.</p>
- Entsendegesetz. Erstunternehmer, die ausländische Subunternehmen beauftragen, sollen für Verstösse durch die Subunternehmer tatsächlich haften
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