Vertrauen in die Abstimmungs- und Wahlresultate als Grundlage der Demokratie sichern
- ShortId
-
18.420
- Id
-
20180420
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Vertrauen in die Abstimmungs- und Wahlresultate als Grundlage der Demokratie sichern
- AdditionalIndexing
-
04;34;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sicherheit des dritten Stimmkanals (E-Voting) ist umstritten. Befürworter verweisen zwar zu Recht darauf, dass auch die anderen Stimmkanäle, insbesondere die briefliche Abstimmung, Möglichkeiten zum Betrug bieten. Allerdings ist hier auf einen wesentlichen Unterschied zu verweisen: Solche Angriffe skalieren sehr schlecht. Je grösser der Betrug, desto grösser ist auch der Aufwand, der betrieben werden muss - und die Gefahr, entdeckt zu werden. Gelingt es dagegen, Schwachstellen von E-Voting-Systemen auszunutzen, dann ist mit kleinem Aufwand eine entscheidende Einflussnahme auf die Wahlresultate zu erreichen. Diese Tatsache akzeptieren im Grundsatz auch die Bundeskanzlei und der Bundesrat, denn sie selbst haben als Antwort auf die Sicherheitsbedenken die Regelung vorgeschlagen, dass bei einem bestimmten Sicherheitsniveau nur ein Teil der Wählerinnen die Möglichkeiten zum E-Voting erhalten darf.</p><p>Gleichzeitig ist klar, dass das breite Vertrauen in Abstimmungs- und Wahlresultate die Grundlage überhaupt der Demokratie ist. Nur wenn das Vertrauen in die ermittelten Resultate breit geteilt wird, ist sichergestellt, dass die Resultate auch von den Verlierern der demokratischen Auseinandersetzung als demokratisch legitimiert akzeptiert werden. In anderen Ländern ist darum die Anfang Jahrtausend weit verbreitete Begeisterung für E-Voting und elektronische Stimmerfassung durch Wahlautomaten einer Skepsis gewichen. So sprachen sich nicht nur Deutschland (2009), sondern unter anderem auch Norwegen (2014), Frankreich (2017) und Finnland (2017) gegen die Einführung von E-Voting aus.</p><p>In Deutschland stellte mit Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 das deutsche Bundesverfassungsgericht fest, dass alle wesentlichen Schritte von Wahlen (und Abstimmungen) öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Die wesentlichen Schritte der Wahl- (und Abstimmungs-)handlung und der Ergebnisermittlung müssten darum vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative wählt den gleichen Ansatz. Es soll kein wie auch immer geartetes Technikverbot ausgesprochen werden - vielmehr soll ein Vertrauenswürdigkeits-Gebot festgeschrieben werden. Im BPR soll demnach der Grundsatz der öffentlichen Überprüfbarkeit technikneutral festgeschrieben werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 1</p><p>Abs. 1</p><p>Alle wesentlichen Schritte zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unterliegen der öffentlichen Überprüfbarkeit.</p><p>Abs. 2</p><p>Das Verfahren zur Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen muss von den Stimm- und Wahlberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p>
- Vertrauen in die Abstimmungs- und Wahlresultate als Grundlage der Demokratie sichern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Sicherheit des dritten Stimmkanals (E-Voting) ist umstritten. Befürworter verweisen zwar zu Recht darauf, dass auch die anderen Stimmkanäle, insbesondere die briefliche Abstimmung, Möglichkeiten zum Betrug bieten. Allerdings ist hier auf einen wesentlichen Unterschied zu verweisen: Solche Angriffe skalieren sehr schlecht. Je grösser der Betrug, desto grösser ist auch der Aufwand, der betrieben werden muss - und die Gefahr, entdeckt zu werden. Gelingt es dagegen, Schwachstellen von E-Voting-Systemen auszunutzen, dann ist mit kleinem Aufwand eine entscheidende Einflussnahme auf die Wahlresultate zu erreichen. Diese Tatsache akzeptieren im Grundsatz auch die Bundeskanzlei und der Bundesrat, denn sie selbst haben als Antwort auf die Sicherheitsbedenken die Regelung vorgeschlagen, dass bei einem bestimmten Sicherheitsniveau nur ein Teil der Wählerinnen die Möglichkeiten zum E-Voting erhalten darf.</p><p>Gleichzeitig ist klar, dass das breite Vertrauen in Abstimmungs- und Wahlresultate die Grundlage überhaupt der Demokratie ist. Nur wenn das Vertrauen in die ermittelten Resultate breit geteilt wird, ist sichergestellt, dass die Resultate auch von den Verlierern der demokratischen Auseinandersetzung als demokratisch legitimiert akzeptiert werden. In anderen Ländern ist darum die Anfang Jahrtausend weit verbreitete Begeisterung für E-Voting und elektronische Stimmerfassung durch Wahlautomaten einer Skepsis gewichen. So sprachen sich nicht nur Deutschland (2009), sondern unter anderem auch Norwegen (2014), Frankreich (2017) und Finnland (2017) gegen die Einführung von E-Voting aus.</p><p>In Deutschland stellte mit Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 das deutsche Bundesverfassungsgericht fest, dass alle wesentlichen Schritte von Wahlen (und Abstimmungen) öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Die wesentlichen Schritte der Wahl- (und Abstimmungs-)handlung und der Ergebnisermittlung müssten darum vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative wählt den gleichen Ansatz. Es soll kein wie auch immer geartetes Technikverbot ausgesprochen werden - vielmehr soll ein Vertrauenswürdigkeits-Gebot festgeschrieben werden. Im BPR soll demnach der Grundsatz der öffentlichen Überprüfbarkeit technikneutral festgeschrieben werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 1</p><p>Abs. 1</p><p>Alle wesentlichen Schritte zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unterliegen der öffentlichen Überprüfbarkeit.</p><p>Abs. 2</p><p>Das Verfahren zur Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen muss von den Stimm- und Wahlberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p>
- Vertrauen in die Abstimmungs- und Wahlresultate als Grundlage der Demokratie sichern
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