Nulltoleranz für Dealerinnen und Dealer

ShortId
18.424
Id
20180424
Updated
10.04.2024 19:23
Language
de
Title
Nulltoleranz für Dealerinnen und Dealer
AdditionalIndexing
1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Gesetzgeber will Personen, die mit Drogen dealen, selbst aber nicht drogenabhängig sind, gemäss der vierten Säule der Schweizer Drogenpolitik (Art. 1a BetmG) strenger bestrafen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Änderung von Artikel 19 Absatz 2 BetmG nicht zu einer wirksamen Bekämpfung des Drogenhandels beiträgt.</p><p>Meistens zählt der Verkauf von weniger als 18 Gramm Kokain beziehungsweise weniger als 12 Gramm Heroin in reiner Form nicht als schwerer Fall, und den Dealerinnen und Dealern drohen höchstens ein paar Stunden oder Tage Untersuchungshaft oder gar nur eine bedingte Geldstrafe.</p><p>Der gleichen Logik, die zu der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a bis c BetmG führte, folgt auch der ergänzende Buchstabe e. Er steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG eng auslegt: "Im Kampf gegen den unbefugten Rauschgifthandel ist ... Strenge am Platz ..." (BGE 108 IV 63 E. 2a S. 65).</p><p>Eine Mindeststrafe von einem Jahr für Personen, die an öffentlich zugänglichen Orten mit harten Drogen handeln, unabhängig von der verkauften Menge, wäre eine harte Strafe, die als solche abschreckend wirkt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 19</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>e. auf der Strasse oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten oder in solchen Räumlichkeiten Heroin, Kokain oder andere Betäubungsmittel, die besonders schädlich sind, anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, deren Wirkung als besonders schädlich eingestuft wird.</p><p>...</p>
  • Nulltoleranz für Dealerinnen und Dealer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Gesetzgeber will Personen, die mit Drogen dealen, selbst aber nicht drogenabhängig sind, gemäss der vierten Säule der Schweizer Drogenpolitik (Art. 1a BetmG) strenger bestrafen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Änderung von Artikel 19 Absatz 2 BetmG nicht zu einer wirksamen Bekämpfung des Drogenhandels beiträgt.</p><p>Meistens zählt der Verkauf von weniger als 18 Gramm Kokain beziehungsweise weniger als 12 Gramm Heroin in reiner Form nicht als schwerer Fall, und den Dealerinnen und Dealern drohen höchstens ein paar Stunden oder Tage Untersuchungshaft oder gar nur eine bedingte Geldstrafe.</p><p>Der gleichen Logik, die zu der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a bis c BetmG führte, folgt auch der ergänzende Buchstabe e. Er steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG eng auslegt: "Im Kampf gegen den unbefugten Rauschgifthandel ist ... Strenge am Platz ..." (BGE 108 IV 63 E. 2a S. 65).</p><p>Eine Mindeststrafe von einem Jahr für Personen, die an öffentlich zugänglichen Orten mit harten Drogen handeln, unabhängig von der verkauften Menge, wäre eine harte Strafe, die als solche abschreckend wirkt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 19</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>e. auf der Strasse oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten oder in solchen Räumlichkeiten Heroin, Kokain oder andere Betäubungsmittel, die besonders schädlich sind, anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, deren Wirkung als besonders schädlich eingestuft wird.</p><p>...</p>
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