Schluss mit Wischiwaschi-Initiativen. Klarheit für Bürgerinnen und Bürger bei Volksabstimmungen
- ShortId
-
18.426
- Id
-
20180426
- Updated
-
10.04.2024 19:22
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit Wischiwaschi-Initiativen. Klarheit für Bürgerinnen und Bürger bei Volksabstimmungen
- AdditionalIndexing
-
04;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bundesrat, Parlament und auch der Souverän beschäftigen sich zunehmend mit Vorlagen und Volksinitiativen, die entweder bewusst so formuliert oder aus redaktioneller Impräzision unklare Situationen in Bezug auf das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht schaffen. Diese Situation ist insbesondere aus Sicht der direkten Demokratie und des Souveräns ungünstig. Sie führte dazu, dass vor Volksabstimmungen die Auswirkungen der Annahme von Verfassungsänderungen auf das Verhältnis der Schweiz zum Völkerrecht wiederholt unklar geblieben sind. Der vorliegende Vorschlag schafft Klarheit, ohne das Initiativrecht einzuschränken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 139 BV</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Sieht eine Volksinitiative explizit die Kündigung eines oder mehrerer, namentlich genannter, kündbarer völkerrechtlicher Verträge vor, wird die Volksinitiative erst nach Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages wirksam.</p><p>Abs. 7</p><p>Volksinitiativen, die Völkerrecht widersprechen und keine explizite Kündigung von kündbaren Verträgen gemäss Absatz 6 vorsehen, werden auf Gesetzesstufe nur nach Massgabe des Völkerrechts umgesetzt.</p>
- Schluss mit Wischiwaschi-Initiativen. Klarheit für Bürgerinnen und Bürger bei Volksabstimmungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bundesrat, Parlament und auch der Souverän beschäftigen sich zunehmend mit Vorlagen und Volksinitiativen, die entweder bewusst so formuliert oder aus redaktioneller Impräzision unklare Situationen in Bezug auf das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht schaffen. Diese Situation ist insbesondere aus Sicht der direkten Demokratie und des Souveräns ungünstig. Sie führte dazu, dass vor Volksabstimmungen die Auswirkungen der Annahme von Verfassungsänderungen auf das Verhältnis der Schweiz zum Völkerrecht wiederholt unklar geblieben sind. Der vorliegende Vorschlag schafft Klarheit, ohne das Initiativrecht einzuschränken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 139 BV</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Sieht eine Volksinitiative explizit die Kündigung eines oder mehrerer, namentlich genannter, kündbarer völkerrechtlicher Verträge vor, wird die Volksinitiative erst nach Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages wirksam.</p><p>Abs. 7</p><p>Volksinitiativen, die Völkerrecht widersprechen und keine explizite Kündigung von kündbaren Verträgen gemäss Absatz 6 vorsehen, werden auf Gesetzesstufe nur nach Massgabe des Völkerrechts umgesetzt.</p>
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