Ja zum E-Voting, aber Sicherheit kommt vor Tempo
- ShortId
-
18.427
- Id
-
20180427
- Updated
-
10.04.2024 19:22
- Language
-
de
- Title
-
Ja zum E-Voting, aber Sicherheit kommt vor Tempo
- AdditionalIndexing
-
04;34;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Dem Bundesgesetz über die politischen Rechte soll Rechnung getragen werden. Artikel 8a Absatz 1 besagt, dass die elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb ist und der Bundesrat die alleinige Kontrolle über die Definition des Versuchsbetriebes hat. Diesem Versuchsbetrieb müssen klare Limiten gesetzt werden, die auch einem Versuchsbetrieb und nicht einer schleichenden Überführung in den ordentlichen Betrieb entsprechen.</p><p>Jüngst wurden im Zusammenhang mit E-Voting vermehrt Sicherheitsbedenken geäussert und Verbote gefordert. In Artikel 27f der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) wird für den Testbetrieb eine Limite von 50 Prozent des kantonalen Elektorats plus Auslandschweizer vorgesehen. Dies geht weit über einen Testbetrieb hinaus. Mit den folgenden Vorgaben soll die Sicherheit massgeblich erhöht werden, und das macht ein Verbot von E-Voting, wie von gewissen Kreisen gefordert, überflüssig.</p><p>Zu Ziffer 1: Im Testbetrieb sollen weiterhin nur 30 Prozent des Elektorats eines Kantons Zugang zur elektronischen Stimmabgabe haben. Die Erhöhung auf 50 Prozent würde den Rahmen eines Testbetriebs überschreiten und zu einer schleichenden Überführung in den ordentlichen Betrieb führen. </p><p>Zu Ziffer 2: Kantone, die E-Voting einsetzen, stellen sicher, dass die Ergebnisse insbesondere der elektronischen Stimmabgabe durch statistische Verfahren auf ihre Plausibilität überprüft werden. Weichen z. B. die E-Voting-Abstimmungsresultate von jenen der anderen Abstimmungskanäle um mehr als 20 Prozent ab, muss diese Auffälligkeit abgeklärt werden. </p><p>Zu Ziffer 3: In der Testphase sollen über alle Kantone verteilt zwingend zwei Systeme im Einsatz sein. Das heisst pro Kanton ein System, aber gesamthaft zwei im Einsatz. Die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation sinkt mit der steigenden Anzahl Systeme, denn Hacker müssten zwei Systeme angreifen. </p><p>Zu Ziffer 4: Wenn maximal zwei Drittel der Kantone und Halbkantone E-Voting einführen, verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass das Ständemehr beeinflusst werden kann, und gleichzeitig wird das Manipulationsausmass eingeschränkt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) ist folgendermassen zu ändern:</p><p>1. Im Testbetrieb von E-Voting sollen höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden.</p><p>2. Es müssen statistische Plausibilitätskontrollen durch die Kantone, die E-Voting nutzen, durchgeführt werden.</p><p>3. Es müssen mindestens zwei E-Voting-Systeme im Einsatz stehen.</p><p>4. Maximal zwei Drittel der Kantone und Halbkantone dürfen E-Voting im Testbetrieb einführen.</p>
- Ja zum E-Voting, aber Sicherheit kommt vor Tempo
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Dem Bundesgesetz über die politischen Rechte soll Rechnung getragen werden. Artikel 8a Absatz 1 besagt, dass die elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb ist und der Bundesrat die alleinige Kontrolle über die Definition des Versuchsbetriebes hat. Diesem Versuchsbetrieb müssen klare Limiten gesetzt werden, die auch einem Versuchsbetrieb und nicht einer schleichenden Überführung in den ordentlichen Betrieb entsprechen.</p><p>Jüngst wurden im Zusammenhang mit E-Voting vermehrt Sicherheitsbedenken geäussert und Verbote gefordert. In Artikel 27f der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) wird für den Testbetrieb eine Limite von 50 Prozent des kantonalen Elektorats plus Auslandschweizer vorgesehen. Dies geht weit über einen Testbetrieb hinaus. Mit den folgenden Vorgaben soll die Sicherheit massgeblich erhöht werden, und das macht ein Verbot von E-Voting, wie von gewissen Kreisen gefordert, überflüssig.</p><p>Zu Ziffer 1: Im Testbetrieb sollen weiterhin nur 30 Prozent des Elektorats eines Kantons Zugang zur elektronischen Stimmabgabe haben. Die Erhöhung auf 50 Prozent würde den Rahmen eines Testbetriebs überschreiten und zu einer schleichenden Überführung in den ordentlichen Betrieb führen. </p><p>Zu Ziffer 2: Kantone, die E-Voting einsetzen, stellen sicher, dass die Ergebnisse insbesondere der elektronischen Stimmabgabe durch statistische Verfahren auf ihre Plausibilität überprüft werden. Weichen z. B. die E-Voting-Abstimmungsresultate von jenen der anderen Abstimmungskanäle um mehr als 20 Prozent ab, muss diese Auffälligkeit abgeklärt werden. </p><p>Zu Ziffer 3: In der Testphase sollen über alle Kantone verteilt zwingend zwei Systeme im Einsatz sein. Das heisst pro Kanton ein System, aber gesamthaft zwei im Einsatz. Die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation sinkt mit der steigenden Anzahl Systeme, denn Hacker müssten zwei Systeme angreifen. </p><p>Zu Ziffer 4: Wenn maximal zwei Drittel der Kantone und Halbkantone E-Voting einführen, verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass das Ständemehr beeinflusst werden kann, und gleichzeitig wird das Manipulationsausmass eingeschränkt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) ist folgendermassen zu ändern:</p><p>1. Im Testbetrieb von E-Voting sollen höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden.</p><p>2. Es müssen statistische Plausibilitätskontrollen durch die Kantone, die E-Voting nutzen, durchgeführt werden.</p><p>3. Es müssen mindestens zwei E-Voting-Systeme im Einsatz stehen.</p><p>4. Maximal zwei Drittel der Kantone und Halbkantone dürfen E-Voting im Testbetrieb einführen.</p>
- Ja zum E-Voting, aber Sicherheit kommt vor Tempo
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