Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader

ShortId
18.428
Id
20180428
Updated
12.06.2024 15:57
Language
de
Title
Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader
AdditionalIndexing
04;24;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung verbietet seit fünf Jahren Abgangsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften. Artikel 20 Ziffer 1 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften hat dieses Verbot seit dem 1. Januar 2014 konkretisiert.</p><p>Solche "goldenen Fallschirme" sind jedoch weiterhin möglich für das Topkader der Bundesverwaltung sowie für Betriebe, die vom Bund beherrscht werden. In der Praxis kommen hier solche verpönten Vergütungen leider auch immer wieder vor. In den fünfzehn Jahren wurden so bei Armasuisse, beim Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Migration (heute SEM), Eidgenössischen Personalamt, Bundesamt für Bauten und Logistik, bei der Suva, Billag, SRG, Armee oder aktuell bei der Schweizerischen Post Abgangsentschädigungen für das Topmanagement ausgerichtet, was regelmässig zu öffentlichem Unmut und zu entsprechenden parlamentarischen Anfragen geführt hat.</p><p>Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb für das oberste Management von Bundesbetrieben weiterhin an dieser Vergütungsart festgehalten werden soll. Die ordentlichen Entschädigungen sind hier bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die "Schleudersitzprämie" ist hier quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen. In Anlehnung an das Verbot bei privatrechtlichen Gesellschaften soll es fortan auch für das Topkader von Bundesbetrieben Geltung erlangen.</p>
  • <p>Das Bundespersonalgesetz ist so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung sowie von Anstalten und Betrieben, die vom Bund beherrscht werden, keine Abgangsentschädigungen erhalten.</p>
  • Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung verbietet seit fünf Jahren Abgangsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften. Artikel 20 Ziffer 1 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften hat dieses Verbot seit dem 1. Januar 2014 konkretisiert.</p><p>Solche "goldenen Fallschirme" sind jedoch weiterhin möglich für das Topkader der Bundesverwaltung sowie für Betriebe, die vom Bund beherrscht werden. In der Praxis kommen hier solche verpönten Vergütungen leider auch immer wieder vor. In den fünfzehn Jahren wurden so bei Armasuisse, beim Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Migration (heute SEM), Eidgenössischen Personalamt, Bundesamt für Bauten und Logistik, bei der Suva, Billag, SRG, Armee oder aktuell bei der Schweizerischen Post Abgangsentschädigungen für das Topmanagement ausgerichtet, was regelmässig zu öffentlichem Unmut und zu entsprechenden parlamentarischen Anfragen geführt hat.</p><p>Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb für das oberste Management von Bundesbetrieben weiterhin an dieser Vergütungsart festgehalten werden soll. Die ordentlichen Entschädigungen sind hier bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die "Schleudersitzprämie" ist hier quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen. In Anlehnung an das Verbot bei privatrechtlichen Gesellschaften soll es fortan auch für das Topkader von Bundesbetrieben Geltung erlangen.</p>
    • <p>Das Bundespersonalgesetz ist so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung sowie von Anstalten und Betrieben, die vom Bund beherrscht werden, keine Abgangsentschädigungen erhalten.</p>
    • Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung verbietet seit fünf Jahren Abgangsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften. Artikel 20 Ziffer 1 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften hat dieses Verbot seit dem 1. Januar 2014 konkretisiert.</p><p>Solche "goldenen Fallschirme" sind jedoch weiterhin möglich für das Topkader der Bundesverwaltung sowie für Betriebe, die vom Bund beherrscht werden. In der Praxis kommen hier solche verpönten Vergütungen leider auch immer wieder vor. In den fünfzehn Jahren wurden so bei Armasuisse, beim Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Migration (heute SEM), Eidgenössischen Personalamt, Bundesamt für Bauten und Logistik, bei der Suva, Billag, SRG, Armee oder aktuell bei der Schweizerischen Post Abgangsentschädigungen für das Topmanagement ausgerichtet, was regelmässig zu öffentlichem Unmut und zu entsprechenden parlamentarischen Anfragen geführt hat.</p><p>Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb für das oberste Management von Bundesbetrieben weiterhin an dieser Vergütungsart festgehalten werden soll. Die ordentlichen Entschädigungen sind hier bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die "Schleudersitzprämie" ist hier quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen. In Anlehnung an das Verbot bei privatrechtlichen Gesellschaften soll es fortan auch für das Topkader von Bundesbetrieben Geltung erlangen.</p>
    • <p>Das Bundespersonalgesetz ist so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung sowie von Anstalten und Betrieben, die vom Bund beherrscht werden, keine Abgangsentschädigungen erhalten.</p>
    • Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader

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