Strassenverkehrsgesetz. Zurück zu verhältnismässigen Sanktionen, um dramatische Konsequenzen für Beruf und Familie zu verhindern
- ShortId
-
18.431
- Id
-
20180431
- Updated
-
10.04.2024 19:21
- Language
-
de
- Title
-
Strassenverkehrsgesetz. Zurück zu verhältnismässigen Sanktionen, um dramatische Konsequenzen für Beruf und Familie zu verhindern
- AdditionalIndexing
-
48;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das SVG ist äusserst streng gegenüber Lenkerinnen und Lenkern, die im Strassenverkehr einen kleinen Fehler begehen, während es gegenüber Strassenrowdys deutlich nachsichtiger sein kann.</p><p>Wiederholungstäter - auch solche, die mehrfach Widerhandlungen begangen haben - können je nach Kanton die Entzugsdauer um bis zu drei Monate verkürzen, wenn sie eine oder mehrere Nachschulungen besuchen. Anders eine Fahrerin oder ein Fahrer, die oder der eine mittelschwere Widerhandlung begeht, also beispielsweise:</p><p>a. mit 51 Stundenkilometern fährt, ohne zu merken, dass sie oder er sich in einer Tempo-30-Zone befindet;</p><p>b. auf der Autobahn mit 111 Stundenkilometern fährt, ohne eine provisorische Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 Stundenkilometer bemerkt zu haben;</p><p>c. auf einer vereisten oder schlecht vom Schnee geräumten Fahrbahn ins Rutschen gerät;</p><p>d. dem vorausfahrenden Fahrzeug ein wenig zu dicht auffährt usw.</p><p>Kurz gesagt können Lenkerinnen und Lenker, die aus Unachtsamkeit eine Widerhandlung begehen, ohne dass ein Vorsatz dahintersteht, nicht von denselben Bedingungen profitieren wie Wiederholungstäterinnen und -täter oder Personen, die das Gesetz mit voller Absicht und auch immer wieder brechen.</p><p>Hat jemand einen Fehler nicht vorsätzlich begangen und handelt es sich nicht um einen Wiederholungsfall, so ist die Sanktion extrem hart und völlig unangemessen. Die Konsequenzen können dramatisch sein, denn die Sanktion kann einen Stellenverlust bewirken oder in gewissen Fällen sogar dazu führen, dass eine ganze Familie in prekäre Verhältnisse gerät.</p><p>Der Vorschlag für eine Anpassung von Artikel 17 SVG soll es diesen Personen ermöglichen, nicht den Führerausweis abzugeben, sondern stattdessen eine spezielle Nachschulung zu absolvieren.</p><p>Der Zweck dieser Nachschulung liegt darin, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu vermitteln, dass die von ihnen aus Unachtsamkeit begangene Widerhandlung nicht harmlos ist. So sollen Widerholungsfälle mit analogen Vorzeichen verhindert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 17</p><p>Abs. 1</p><p>Bei einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Im Wiederholungsfall nach Artikel 16a Absatz 2 oder 16b Absatz 2 Buchstaben b-f darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Bei einer schweren Widerhandlung oder im Wiederholungsfall kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.</p><p>...</p>
- Strassenverkehrsgesetz. Zurück zu verhältnismässigen Sanktionen, um dramatische Konsequenzen für Beruf und Familie zu verhindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das SVG ist äusserst streng gegenüber Lenkerinnen und Lenkern, die im Strassenverkehr einen kleinen Fehler begehen, während es gegenüber Strassenrowdys deutlich nachsichtiger sein kann.</p><p>Wiederholungstäter - auch solche, die mehrfach Widerhandlungen begangen haben - können je nach Kanton die Entzugsdauer um bis zu drei Monate verkürzen, wenn sie eine oder mehrere Nachschulungen besuchen. Anders eine Fahrerin oder ein Fahrer, die oder der eine mittelschwere Widerhandlung begeht, also beispielsweise:</p><p>a. mit 51 Stundenkilometern fährt, ohne zu merken, dass sie oder er sich in einer Tempo-30-Zone befindet;</p><p>b. auf der Autobahn mit 111 Stundenkilometern fährt, ohne eine provisorische Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 Stundenkilometer bemerkt zu haben;</p><p>c. auf einer vereisten oder schlecht vom Schnee geräumten Fahrbahn ins Rutschen gerät;</p><p>d. dem vorausfahrenden Fahrzeug ein wenig zu dicht auffährt usw.</p><p>Kurz gesagt können Lenkerinnen und Lenker, die aus Unachtsamkeit eine Widerhandlung begehen, ohne dass ein Vorsatz dahintersteht, nicht von denselben Bedingungen profitieren wie Wiederholungstäterinnen und -täter oder Personen, die das Gesetz mit voller Absicht und auch immer wieder brechen.</p><p>Hat jemand einen Fehler nicht vorsätzlich begangen und handelt es sich nicht um einen Wiederholungsfall, so ist die Sanktion extrem hart und völlig unangemessen. Die Konsequenzen können dramatisch sein, denn die Sanktion kann einen Stellenverlust bewirken oder in gewissen Fällen sogar dazu führen, dass eine ganze Familie in prekäre Verhältnisse gerät.</p><p>Der Vorschlag für eine Anpassung von Artikel 17 SVG soll es diesen Personen ermöglichen, nicht den Führerausweis abzugeben, sondern stattdessen eine spezielle Nachschulung zu absolvieren.</p><p>Der Zweck dieser Nachschulung liegt darin, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu vermitteln, dass die von ihnen aus Unachtsamkeit begangene Widerhandlung nicht harmlos ist. So sollen Widerholungsfälle mit analogen Vorzeichen verhindert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 17</p><p>Abs. 1</p><p>Bei einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Im Wiederholungsfall nach Artikel 16a Absatz 2 oder 16b Absatz 2 Buchstaben b-f darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Bei einer schweren Widerhandlung oder im Wiederholungsfall kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.</p><p>...</p>
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