Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
- ShortId
-
18.434
- Id
-
20180434
- Updated
-
03.10.2024 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
- AdditionalIndexing
-
09;34;28;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Cybergrooming ist das gezielte Anbahnen von sexuellen Kontakten durch Erwachsene mit Minderjährigen im Internet gemeint. Kinder müssen aber auch im Netz vor Missbrauch geschützt werden. Es darf nicht sein, dass Erwachsene mit einem Kind im Netz sexuelle Kontakte haben können und diese dennoch straflos bleiben.</p><p>Es gab in der Vergangenheit mehrere Bestrebungen, Grooming unter Strafe zu stellen. Das letzte Mal wurde 2014 ein entsprechender Vorstoss der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen, 13.442, "Grooming mit Minderjährigen", vom Nationalrat angenommen und vom Ständerat äusserst knapp abgelehnt.</p><p>Das Problem besteht aber weiterhin. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ohne Anpassungen im Strafgesetzbuch Cybergrooming nicht bekämpft werden kann. Die möglichen bereits existierenden Straftatbestände scheinen nicht zu greifen. Zu diskutieren ist, ob ein eigener spezifischer Cybergrooming-Tatbestand geschaffen werden muss, welcher allfällige Vorbereitungshandlungen für ein Treffen mit Minderjährigen unter Strafe stellt, oder ob bereits bestehende Straftatbestände entsprechend ergänzt werden können. Sexuelle Belästigung von Kindern im Netz muss zudem generell als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Nur so kann Minderjährigen derjenige Schutz im Internet und im echten Leben gewährt werden, den sie benötigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Cybergrooming ist unter Strafe zu stellen und als Offizialdelikt auszugestalten.</p>
- Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Cybergrooming ist das gezielte Anbahnen von sexuellen Kontakten durch Erwachsene mit Minderjährigen im Internet gemeint. Kinder müssen aber auch im Netz vor Missbrauch geschützt werden. Es darf nicht sein, dass Erwachsene mit einem Kind im Netz sexuelle Kontakte haben können und diese dennoch straflos bleiben.</p><p>Es gab in der Vergangenheit mehrere Bestrebungen, Grooming unter Strafe zu stellen. Das letzte Mal wurde 2014 ein entsprechender Vorstoss der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen, 13.442, "Grooming mit Minderjährigen", vom Nationalrat angenommen und vom Ständerat äusserst knapp abgelehnt.</p><p>Das Problem besteht aber weiterhin. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ohne Anpassungen im Strafgesetzbuch Cybergrooming nicht bekämpft werden kann. Die möglichen bereits existierenden Straftatbestände scheinen nicht zu greifen. Zu diskutieren ist, ob ein eigener spezifischer Cybergrooming-Tatbestand geschaffen werden muss, welcher allfällige Vorbereitungshandlungen für ein Treffen mit Minderjährigen unter Strafe stellt, oder ob bereits bestehende Straftatbestände entsprechend ergänzt werden können. Sexuelle Belästigung von Kindern im Netz muss zudem generell als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Nur so kann Minderjährigen derjenige Schutz im Internet und im echten Leben gewährt werden, den sie benötigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Cybergrooming ist unter Strafe zu stellen und als Offizialdelikt auszugestalten.</p>
- Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Mit Cybergrooming ist das gezielte Anbahnen von sexuellen Kontakten durch Erwachsene mit Minderjährigen im Internet gemeint. Kinder müssen aber auch im Netz vor Missbrauch geschützt werden. Es darf nicht sein, dass Erwachsene mit einem Kind im Netz sexuelle Kontakte haben können und diese dennoch straflos bleiben.</p><p>Es gab in der Vergangenheit mehrere Bestrebungen, Grooming unter Strafe zu stellen. Das letzte Mal wurde 2014 ein entsprechender Vorstoss der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen, 13.442, "Grooming mit Minderjährigen", vom Nationalrat angenommen und vom Ständerat äusserst knapp abgelehnt.</p><p>Das Problem besteht aber weiterhin. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ohne Anpassungen im Strafgesetzbuch Cybergrooming nicht bekämpft werden kann. Die möglichen bereits existierenden Straftatbestände scheinen nicht zu greifen. Zu diskutieren ist, ob ein eigener spezifischer Cybergrooming-Tatbestand geschaffen werden muss, welcher allfällige Vorbereitungshandlungen für ein Treffen mit Minderjährigen unter Strafe stellt, oder ob bereits bestehende Straftatbestände entsprechend ergänzt werden können. Sexuelle Belästigung von Kindern im Netz muss zudem generell als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Nur so kann Minderjährigen derjenige Schutz im Internet und im echten Leben gewährt werden, den sie benötigen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Cybergrooming ist unter Strafe zu stellen und als Offizialdelikt auszugestalten.</p>
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