Maximaldauer der Freiheitsstrafen wesentlich erhöhen

ShortId
18.435
Id
20180435
Updated
10.04.2024 19:20
Language
de
Title
Maximaldauer der Freiheitsstrafen wesentlich erhöhen
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Insbesondere der schweizweit bekanntgewordene Fall Rupperswil (vier Menschen wurden in diesem Fall auf brutalste Art und Weise getötet) hat gravierende Mängel der heutigen Systematik aufgezeigt, die mit der vorgeschlagenen Initiative einfach und befriedigend angegangen werden könnten. </p><p>Bekanntlich hat die Schweiz im internationalen Vergleich sehr tiefe Freiheitsstrafen. Gemäss Artikel 40 StGB beträgt die Höchststrafe 20 Jahre, was im Regelfall bedeutet, dass 12 2/3 Jahre unbedingt vollzogen werden müssen. In bestimmten Fällen kann eine lebenslängliche Strafe ausgesprochen werden, womit eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren erfolgt bzw. erfolgen kann.</p><p>Die heutige Regelung ist wenig praktikabel respektive krankt sogar an einer gewissen inneren Unlogik. Kein Gericht kann zuverlässige Prognosen abgeben, ob ein Mensch auf Dauer therapieunfähig sei oder nicht. Die Verantwortung auf sich zu nehmen, einen Menschen bis zu seinem Lebensende als gefährlich einzustufen, ist unter den gegebenen Umständen enorm; der Entscheid basiert regelmässig auf einer Fiktion. Da wäre es einfacher und ehrlicher, hohe Strafen auszusprechen im Bewusstsein, dass ein Täter auf Jahrzehnte hinaus im Strafvollzug verbringen wird. Auch aus der Optik der Einhaltung der Menschenrechte wäre bei Taten wie in Rupperswil eine festgelegte Strafe von 60 Jahren ohne Weiteres akzeptabel (in anderen Ländern hätte - wenn Zurechnungsfähigkeit bei der Tat bejaht wird - eine solche Tat eventuell viermal lebenslänglich zur Folge gehabt; ohne jede Aussicht auf Entlassung während Lebzeiten). </p><p>Wenn man die Höchstdauer auf 60 Jahre anhebt und gleichzeitig die Regel weiter gelten lässt, dass Verurteilte nach zwei Dritteln der Verbüssung der Strafe bedingt in Freiheit entlassen werden, so wird die Situation mit Annahme dieser Initiative massiv verbessert (mindestens 40 Jahre sind zu verbüssen).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der erste Satz in Artikel 40 Absatz 2 StGB sei folgendermassen zu ändern:</p><p>Art. 40</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 60 Jahre ...</p>
  • Maximaldauer der Freiheitsstrafen wesentlich erhöhen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Insbesondere der schweizweit bekanntgewordene Fall Rupperswil (vier Menschen wurden in diesem Fall auf brutalste Art und Weise getötet) hat gravierende Mängel der heutigen Systematik aufgezeigt, die mit der vorgeschlagenen Initiative einfach und befriedigend angegangen werden könnten. </p><p>Bekanntlich hat die Schweiz im internationalen Vergleich sehr tiefe Freiheitsstrafen. Gemäss Artikel 40 StGB beträgt die Höchststrafe 20 Jahre, was im Regelfall bedeutet, dass 12 2/3 Jahre unbedingt vollzogen werden müssen. In bestimmten Fällen kann eine lebenslängliche Strafe ausgesprochen werden, womit eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren erfolgt bzw. erfolgen kann.</p><p>Die heutige Regelung ist wenig praktikabel respektive krankt sogar an einer gewissen inneren Unlogik. Kein Gericht kann zuverlässige Prognosen abgeben, ob ein Mensch auf Dauer therapieunfähig sei oder nicht. Die Verantwortung auf sich zu nehmen, einen Menschen bis zu seinem Lebensende als gefährlich einzustufen, ist unter den gegebenen Umständen enorm; der Entscheid basiert regelmässig auf einer Fiktion. Da wäre es einfacher und ehrlicher, hohe Strafen auszusprechen im Bewusstsein, dass ein Täter auf Jahrzehnte hinaus im Strafvollzug verbringen wird. Auch aus der Optik der Einhaltung der Menschenrechte wäre bei Taten wie in Rupperswil eine festgelegte Strafe von 60 Jahren ohne Weiteres akzeptabel (in anderen Ländern hätte - wenn Zurechnungsfähigkeit bei der Tat bejaht wird - eine solche Tat eventuell viermal lebenslänglich zur Folge gehabt; ohne jede Aussicht auf Entlassung während Lebzeiten). </p><p>Wenn man die Höchstdauer auf 60 Jahre anhebt und gleichzeitig die Regel weiter gelten lässt, dass Verurteilte nach zwei Dritteln der Verbüssung der Strafe bedingt in Freiheit entlassen werden, so wird die Situation mit Annahme dieser Initiative massiv verbessert (mindestens 40 Jahre sind zu verbüssen).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der erste Satz in Artikel 40 Absatz 2 StGB sei folgendermassen zu ändern:</p><p>Art. 40</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 60 Jahre ...</p>
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