Mitspracherecht der Bundesversammlung bei internationalen Sanktionen
- ShortId
-
18.439
- Id
-
20180439
- Updated
-
10.04.2024 19:24
- Language
-
de
- Title
-
Mitspracherecht der Bundesversammlung bei internationalen Sanktionen
- AdditionalIndexing
-
421;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesverfassung erteilt dem Bundesrat und der Bundesversammlung den Auftrag, die Neutralität zu wahren (Art. 173 Abs. 1 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 der Bundesverfassung). Gleichwohl ist für den Erlass von Zwangsmassnahmen nach geltendem Recht ausschliesslich der Bundesrat zuständig. In der schweizerischen Innenpolitik gilt die Staatsform der direkten Demokratie. In der Aussenpolitik hat der Bundesrat jedoch meist die alleinige Entscheidungsgewalt. Es ist deshalb an der Zeit, auch in der Aussenpolitik vermehrt demokratische Elemente einzubauen. Die Bundesversammlung ist das oberste Organ der Eidgenossenschaft und direkt vom Volk gewählt. Durch das Zustimmungserfordernis der Bundesversammlung bei internationalen Zwangsmassnahmen werden Aussenpolitik und Neutralität der Schweiz verstärkt demokratisch legitimiert, und die Kompetenzaufteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat wird im Sinne der Bundesverfassung gewährleistet.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 2 Zuständigkeit</p><p>Abs. 1</p><p>... Der Erlass von Zwangsmassnahmen bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.</p><p>...</p>
- Mitspracherecht der Bundesversammlung bei internationalen Sanktionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesverfassung erteilt dem Bundesrat und der Bundesversammlung den Auftrag, die Neutralität zu wahren (Art. 173 Abs. 1 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 der Bundesverfassung). Gleichwohl ist für den Erlass von Zwangsmassnahmen nach geltendem Recht ausschliesslich der Bundesrat zuständig. In der schweizerischen Innenpolitik gilt die Staatsform der direkten Demokratie. In der Aussenpolitik hat der Bundesrat jedoch meist die alleinige Entscheidungsgewalt. Es ist deshalb an der Zeit, auch in der Aussenpolitik vermehrt demokratische Elemente einzubauen. Die Bundesversammlung ist das oberste Organ der Eidgenossenschaft und direkt vom Volk gewählt. Durch das Zustimmungserfordernis der Bundesversammlung bei internationalen Zwangsmassnahmen werden Aussenpolitik und Neutralität der Schweiz verstärkt demokratisch legitimiert, und die Kompetenzaufteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat wird im Sinne der Bundesverfassung gewährleistet.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 2 Zuständigkeit</p><p>Abs. 1</p><p>... Der Erlass von Zwangsmassnahmen bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.</p><p>...</p>
- Mitspracherecht der Bundesversammlung bei internationalen Sanktionen
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