Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG

ShortId
18.440
Id
20180440
Updated
10.04.2024 16:45
Language
de
Title
Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Geltungsdauer von Artikel 55a, "Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung", in der Fassung vom 17. Juni 2016 ist befristet bis zum 30. Juni 2019 (AS 2016 2265). Der Bundesrat hat dem Parlament am 9. Mai 2018 die Vorlage "KVG. Zulassung von Leistungserbringern" (18.047 n) unterbreitet, welche die in Artikel 55a KVG festgelegte Zulassungsbeschränkung ablösen soll. Um diese Vorlage mit der notwendigen gesetzgeberischen Sorgfalt und im Zusammenhang mit der Vorlage 09.528, parlamentarische Initiative "Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus", umfassend beraten zu können, wird die aktuelle, befristete Zulassungssteuerung um weitere zwei Jahre verlängert.</p>
  • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um die Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung für Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) um weitere zwei Jahre bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.</p>
  • Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Geltungsdauer von Artikel 55a, "Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung", in der Fassung vom 17. Juni 2016 ist befristet bis zum 30. Juni 2019 (AS 2016 2265). Der Bundesrat hat dem Parlament am 9. Mai 2018 die Vorlage "KVG. Zulassung von Leistungserbringern" (18.047 n) unterbreitet, welche die in Artikel 55a KVG festgelegte Zulassungsbeschränkung ablösen soll. Um diese Vorlage mit der notwendigen gesetzgeberischen Sorgfalt und im Zusammenhang mit der Vorlage 09.528, parlamentarische Initiative "Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus", umfassend beraten zu können, wird die aktuelle, befristete Zulassungssteuerung um weitere zwei Jahre verlängert.</p>
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um die Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung für Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) um weitere zwei Jahre bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.</p>
    • Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Geltungsdauer von Artikel 55a, "Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung", in der Fassung vom 17. Juni 2016 ist befristet bis zum 30. Juni 2019 (AS 2016 2265). Der Bundesrat hat dem Parlament am 9. Mai 2018 die Vorlage "KVG. Zulassung von Leistungserbringern" (18.047 n) unterbreitet, welche die in Artikel 55a KVG festgelegte Zulassungsbeschränkung ablösen soll. Um diese Vorlage mit der notwendigen gesetzgeberischen Sorgfalt und im Zusammenhang mit der Vorlage 09.528, parlamentarische Initiative "Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus", umfassend beraten zu können, wird die aktuelle, befristete Zulassungssteuerung um weitere zwei Jahre verlängert.</p>
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um die Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung für Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) um weitere zwei Jahre bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.</p>
    • Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG

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