Organspende dank der Versichertenkarte stärken

ShortId
18.443
Id
20180443
Updated
10.04.2024 16:49
Language
de
Title
Organspende dank der Versichertenkarte stärken
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl 2017 die Zahl der Organspenderinnen und -spender in der Schweiz angestiegen ist, warteten im Dezember 2017, basierend auf den Zahlen von Swisstransplant, etwa 1480 Personen auf ein Organ. Im Durchschnitt sterben jedes Jahr etwa hundert Patientinnen und Patienten, weil ihnen kein übereinstimmendes Organ zugewiesen werden konnte.</p><p>Massnahmen müssen getroffen werden, damit gewährleistet werden kann, dass in der Schweiz keine Patientin und kein Patient wegen eines Mangels an spendenden Personen stirbt. Da es seit 2010 für alle Versicherten obligatorisch ist, eine Versichertenkarte zu haben, ist es naheliegend, dieses bereits existierende Instrument dazu zu benutzen, die Probleme rund um den Vermerk des Spendewillens zu lösen. Konkret heisst das, dass es zukünftig obligatorisch sein soll, beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags anzugeben, ob die versicherte Person bereit ist, Organe zu spenden oder nicht.</p><p>Der Bundesrat identifizierte in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 10.3703, "Für mehr Organspender", einige Problempunkte in Bezug auf einen Systemwechsel bei der Organspende. Wenn man aber die verschiedenen Punkte studiert, stellt man fest, dass ein Vermerk über die Organspendebereitschaft auf der Versichertenkarte zu einer Vereinfachung des aktuellen Systems beitragen würde. Ausserdem scheinen einige Kritikpunkte heute überholt:</p><p>- Die Unterschrift der Patientin oder des Patienten erscheint zwar nicht auf der Versichertenkarte (im Unterschied zur Spendekarte), sie ist jedoch beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags eine notwendige Voraussetzung, und so kann der Versicherer gewährleisten, dass die Erklärung mit dem Willen der verstorbenen Person übereinstimmt.</p><p>- Mit dem Gesetzentwurf wird es möglich sein, die Versichertenkarte rasch anzupassen. In den seltenen Fällen, in denen eine versicherte Person ihre Meinung bezüglich der Organspendebereitschaft ändert, kann beim Versicherer ganz einfach eine neue Karte angefordert werden.</p><p>- Die Gefahr von Widersprüchen bleibt bestehen, egal ob diese Massnahme umgesetzt wird oder nicht: Es ist bereits heute möglich, dass eine Patientin oder ein Patient zwei sich widersprechende Spendekarten ausfüllt. Patienten können heute auch über Telefonapplikationen oder mittels sozialen Netzwerken ihren Spendewillen ausdrücken. Wir brauchen deshalb eine Konfliktregel. Es wird darum vorgeschlagen, dass immer die jüngste Erklärung als massgebend betrachtet wird.</p><p>- Der Vermerk über die Zustimmung oder die Ablehnung der Organspende wird auf der Versichertenkarte nur wenig Platz einnehmen (so etwas wie ein Kästchen, das anzukreuzen ist). Ein weiteres Kästchen kann hinzugefügt werden, falls angezeigt werden soll, dass eine Patientenverfügung existiert. In diesem Fall wäre der Versicherer im Besitz dieser Informationen und könnte umgehend erreicht werden.</p><p>- Der Datenschutz stellt keinen grossen Problempunkt dar. Versicherer wären dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Die Daten wären auf jeden Fall nicht weniger gut geschützt als mit der herkömmlichen Spendekarte.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 42b Organspende</p><p>Abs. 1</p><p>Die versicherte Person informiert den Versicherer über die Organspendebereitschaft wie auch über eine mögliche Patientenverfügung. Diese Informationen werden dem Versicherer bei Abschluss oder Erneuerung des Versicherungsvertrags mitgeteilt.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Spendewille der versicherten Person wird auf der Versichertenkarte vermerkt; der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.</p><p>Abs. 3</p><p>Die versicherte Person kann jederzeit ihren Spendewillen ändern; der Versicherer lässt der versicherten Person im Fall einer Änderung eine angepasste Versichertenkarte zukommen.</p><p>Abs. 4</p><p>Existieren widersprüchliche Willenserklärungen der versicherten Person in Bezug auf die Spendebereitschaft oder die Patientenverfügung, so ist die jüngste Willenserklärung massgebend; falls es nicht möglich ist, die neuste Willenserklärung zu bestimmen, fällt die Entscheidung zur Organspende an die nächsten Angehörigen.</p><p>Abs. 5</p><p>Die Daten zur Organspende sind vertraulich und die Versicherer dürfen sie nicht an Dritte bekannt gegeben; eine Ausnahme bildet die Bekanntgabe an einen neuen Versicherer, wenn die versicherte Person die Krankenkasse wechselt.</p>
  • Organspende dank der Versichertenkarte stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl 2017 die Zahl der Organspenderinnen und -spender in der Schweiz angestiegen ist, warteten im Dezember 2017, basierend auf den Zahlen von Swisstransplant, etwa 1480 Personen auf ein Organ. Im Durchschnitt sterben jedes Jahr etwa hundert Patientinnen und Patienten, weil ihnen kein übereinstimmendes Organ zugewiesen werden konnte.</p><p>Massnahmen müssen getroffen werden, damit gewährleistet werden kann, dass in der Schweiz keine Patientin und kein Patient wegen eines Mangels an spendenden Personen stirbt. Da es seit 2010 für alle Versicherten obligatorisch ist, eine Versichertenkarte zu haben, ist es naheliegend, dieses bereits existierende Instrument dazu zu benutzen, die Probleme rund um den Vermerk des Spendewillens zu lösen. Konkret heisst das, dass es zukünftig obligatorisch sein soll, beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags anzugeben, ob die versicherte Person bereit ist, Organe zu spenden oder nicht.</p><p>Der Bundesrat identifizierte in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 10.3703, "Für mehr Organspender", einige Problempunkte in Bezug auf einen Systemwechsel bei der Organspende. Wenn man aber die verschiedenen Punkte studiert, stellt man fest, dass ein Vermerk über die Organspendebereitschaft auf der Versichertenkarte zu einer Vereinfachung des aktuellen Systems beitragen würde. Ausserdem scheinen einige Kritikpunkte heute überholt:</p><p>- Die Unterschrift der Patientin oder des Patienten erscheint zwar nicht auf der Versichertenkarte (im Unterschied zur Spendekarte), sie ist jedoch beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags eine notwendige Voraussetzung, und so kann der Versicherer gewährleisten, dass die Erklärung mit dem Willen der verstorbenen Person übereinstimmt.</p><p>- Mit dem Gesetzentwurf wird es möglich sein, die Versichertenkarte rasch anzupassen. In den seltenen Fällen, in denen eine versicherte Person ihre Meinung bezüglich der Organspendebereitschaft ändert, kann beim Versicherer ganz einfach eine neue Karte angefordert werden.</p><p>- Die Gefahr von Widersprüchen bleibt bestehen, egal ob diese Massnahme umgesetzt wird oder nicht: Es ist bereits heute möglich, dass eine Patientin oder ein Patient zwei sich widersprechende Spendekarten ausfüllt. Patienten können heute auch über Telefonapplikationen oder mittels sozialen Netzwerken ihren Spendewillen ausdrücken. Wir brauchen deshalb eine Konfliktregel. Es wird darum vorgeschlagen, dass immer die jüngste Erklärung als massgebend betrachtet wird.</p><p>- Der Vermerk über die Zustimmung oder die Ablehnung der Organspende wird auf der Versichertenkarte nur wenig Platz einnehmen (so etwas wie ein Kästchen, das anzukreuzen ist). Ein weiteres Kästchen kann hinzugefügt werden, falls angezeigt werden soll, dass eine Patientenverfügung existiert. In diesem Fall wäre der Versicherer im Besitz dieser Informationen und könnte umgehend erreicht werden.</p><p>- Der Datenschutz stellt keinen grossen Problempunkt dar. Versicherer wären dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Die Daten wären auf jeden Fall nicht weniger gut geschützt als mit der herkömmlichen Spendekarte.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 42b Organspende</p><p>Abs. 1</p><p>Die versicherte Person informiert den Versicherer über die Organspendebereitschaft wie auch über eine mögliche Patientenverfügung. Diese Informationen werden dem Versicherer bei Abschluss oder Erneuerung des Versicherungsvertrags mitgeteilt.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Spendewille der versicherten Person wird auf der Versichertenkarte vermerkt; der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.</p><p>Abs. 3</p><p>Die versicherte Person kann jederzeit ihren Spendewillen ändern; der Versicherer lässt der versicherten Person im Fall einer Änderung eine angepasste Versichertenkarte zukommen.</p><p>Abs. 4</p><p>Existieren widersprüchliche Willenserklärungen der versicherten Person in Bezug auf die Spendebereitschaft oder die Patientenverfügung, so ist die jüngste Willenserklärung massgebend; falls es nicht möglich ist, die neuste Willenserklärung zu bestimmen, fällt die Entscheidung zur Organspende an die nächsten Angehörigen.</p><p>Abs. 5</p><p>Die Daten zur Organspende sind vertraulich und die Versicherer dürfen sie nicht an Dritte bekannt gegeben; eine Ausnahme bildet die Bekanntgabe an einen neuen Versicherer, wenn die versicherte Person die Krankenkasse wechselt.</p>
    • Organspende dank der Versichertenkarte stärken
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Obwohl 2017 die Zahl der Organspenderinnen und -spender in der Schweiz angestiegen ist, warteten im Dezember 2017, basierend auf den Zahlen von Swisstransplant, etwa 1480 Personen auf ein Organ. Im Durchschnitt sterben jedes Jahr etwa hundert Patientinnen und Patienten, weil ihnen kein übereinstimmendes Organ zugewiesen werden konnte.</p><p>Massnahmen müssen getroffen werden, damit gewährleistet werden kann, dass in der Schweiz keine Patientin und kein Patient wegen eines Mangels an spendenden Personen stirbt. Da es seit 2010 für alle Versicherten obligatorisch ist, eine Versichertenkarte zu haben, ist es naheliegend, dieses bereits existierende Instrument dazu zu benutzen, die Probleme rund um den Vermerk des Spendewillens zu lösen. Konkret heisst das, dass es zukünftig obligatorisch sein soll, beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags anzugeben, ob die versicherte Person bereit ist, Organe zu spenden oder nicht.</p><p>Der Bundesrat identifizierte in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 10.3703, "Für mehr Organspender", einige Problempunkte in Bezug auf einen Systemwechsel bei der Organspende. Wenn man aber die verschiedenen Punkte studiert, stellt man fest, dass ein Vermerk über die Organspendebereitschaft auf der Versichertenkarte zu einer Vereinfachung des aktuellen Systems beitragen würde. Ausserdem scheinen einige Kritikpunkte heute überholt:</p><p>- Die Unterschrift der Patientin oder des Patienten erscheint zwar nicht auf der Versichertenkarte (im Unterschied zur Spendekarte), sie ist jedoch beim Abschluss oder bei der Erneuerung eines Versicherungsvertrags eine notwendige Voraussetzung, und so kann der Versicherer gewährleisten, dass die Erklärung mit dem Willen der verstorbenen Person übereinstimmt.</p><p>- Mit dem Gesetzentwurf wird es möglich sein, die Versichertenkarte rasch anzupassen. In den seltenen Fällen, in denen eine versicherte Person ihre Meinung bezüglich der Organspendebereitschaft ändert, kann beim Versicherer ganz einfach eine neue Karte angefordert werden.</p><p>- Die Gefahr von Widersprüchen bleibt bestehen, egal ob diese Massnahme umgesetzt wird oder nicht: Es ist bereits heute möglich, dass eine Patientin oder ein Patient zwei sich widersprechende Spendekarten ausfüllt. Patienten können heute auch über Telefonapplikationen oder mittels sozialen Netzwerken ihren Spendewillen ausdrücken. Wir brauchen deshalb eine Konfliktregel. Es wird darum vorgeschlagen, dass immer die jüngste Erklärung als massgebend betrachtet wird.</p><p>- Der Vermerk über die Zustimmung oder die Ablehnung der Organspende wird auf der Versichertenkarte nur wenig Platz einnehmen (so etwas wie ein Kästchen, das anzukreuzen ist). Ein weiteres Kästchen kann hinzugefügt werden, falls angezeigt werden soll, dass eine Patientenverfügung existiert. In diesem Fall wäre der Versicherer im Besitz dieser Informationen und könnte umgehend erreicht werden.</p><p>- Der Datenschutz stellt keinen grossen Problempunkt dar. Versicherer wären dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Die Daten wären auf jeden Fall nicht weniger gut geschützt als mit der herkömmlichen Spendekarte.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 42b Organspende</p><p>Abs. 1</p><p>Die versicherte Person informiert den Versicherer über die Organspendebereitschaft wie auch über eine mögliche Patientenverfügung. Diese Informationen werden dem Versicherer bei Abschluss oder Erneuerung des Versicherungsvertrags mitgeteilt.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Spendewille der versicherten Person wird auf der Versichertenkarte vermerkt; der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.</p><p>Abs. 3</p><p>Die versicherte Person kann jederzeit ihren Spendewillen ändern; der Versicherer lässt der versicherten Person im Fall einer Änderung eine angepasste Versichertenkarte zukommen.</p><p>Abs. 4</p><p>Existieren widersprüchliche Willenserklärungen der versicherten Person in Bezug auf die Spendebereitschaft oder die Patientenverfügung, so ist die jüngste Willenserklärung massgebend; falls es nicht möglich ist, die neuste Willenserklärung zu bestimmen, fällt die Entscheidung zur Organspende an die nächsten Angehörigen.</p><p>Abs. 5</p><p>Die Daten zur Organspende sind vertraulich und die Versicherer dürfen sie nicht an Dritte bekannt gegeben; eine Ausnahme bildet die Bekanntgabe an einen neuen Versicherer, wenn die versicherte Person die Krankenkasse wechselt.</p>
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