Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

ShortId
18.455
Id
20180455
Updated
30.08.2024 10:05
Language
de
Title
Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen
AdditionalIndexing
2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Gesetzgeber hat auf Gesetzesstufe die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Dies erfolgte so, um die unternehmerische Tätigkeit und damit die wirtschaftliche Entwicklung nicht unnötig zu hemmen.</p><p>In der Praxis wirken die Vollzugsbehörden und teilweise auch die Gerichte jedoch vermehrt hinderlich. So werden Erwerbstätige grundsätzlich oder im Zweifelsfall als Angestellte klassifiziert, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Will ein Erwerbstätiger als selbstständig klassifiziert werden, ist dies oft nur sehr schwer möglich. Dies entspricht nicht dem Willen der Betroffenen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups.</p><p>Betroffen sind nicht nur "neue" Geschäftsmodelle, sondern auch die "traditionelle" Wirtschaft - seien dies Psychologen, Ärzte, Hotellerie (Wellnessangebote), Kuriere oder Taxifahrer. Auch dort werden Dienstleistungserbringer immer häufiger entgegen ihrem Willen und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unter den Beteiligten in ein rechtliches Korsett gesteckt und in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unnötig eingeschränkt.</p><p>Der Bundesrat hat in dieser Sache bereits selber Handlungsbedarf erkannt und das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Abklärungen bis Ende 2019 beauftragt. Dies ist zu begrüssen. Es werden jedoch bereits vorher Massnahmen notwendig, um die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu gefährden.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Artikel 12 um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:</p><p>Art. 12</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.</p>
  • Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Gesetzgeber hat auf Gesetzesstufe die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Dies erfolgte so, um die unternehmerische Tätigkeit und damit die wirtschaftliche Entwicklung nicht unnötig zu hemmen.</p><p>In der Praxis wirken die Vollzugsbehörden und teilweise auch die Gerichte jedoch vermehrt hinderlich. So werden Erwerbstätige grundsätzlich oder im Zweifelsfall als Angestellte klassifiziert, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Will ein Erwerbstätiger als selbstständig klassifiziert werden, ist dies oft nur sehr schwer möglich. Dies entspricht nicht dem Willen der Betroffenen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups.</p><p>Betroffen sind nicht nur "neue" Geschäftsmodelle, sondern auch die "traditionelle" Wirtschaft - seien dies Psychologen, Ärzte, Hotellerie (Wellnessangebote), Kuriere oder Taxifahrer. Auch dort werden Dienstleistungserbringer immer häufiger entgegen ihrem Willen und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unter den Beteiligten in ein rechtliches Korsett gesteckt und in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unnötig eingeschränkt.</p><p>Der Bundesrat hat in dieser Sache bereits selber Handlungsbedarf erkannt und das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Abklärungen bis Ende 2019 beauftragt. Dies ist zu begrüssen. Es werden jedoch bereits vorher Massnahmen notwendig, um die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu gefährden.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Artikel 12 um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:</p><p>Art. 12</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.</p>
    • Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Gesetzgeber hat auf Gesetzesstufe die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Dies erfolgte so, um die unternehmerische Tätigkeit und damit die wirtschaftliche Entwicklung nicht unnötig zu hemmen.</p><p>In der Praxis wirken die Vollzugsbehörden und teilweise auch die Gerichte jedoch vermehrt hinderlich. So werden Erwerbstätige grundsätzlich oder im Zweifelsfall als Angestellte klassifiziert, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Will ein Erwerbstätiger als selbstständig klassifiziert werden, ist dies oft nur sehr schwer möglich. Dies entspricht nicht dem Willen der Betroffenen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups.</p><p>Betroffen sind nicht nur "neue" Geschäftsmodelle, sondern auch die "traditionelle" Wirtschaft - seien dies Psychologen, Ärzte, Hotellerie (Wellnessangebote), Kuriere oder Taxifahrer. Auch dort werden Dienstleistungserbringer immer häufiger entgegen ihrem Willen und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unter den Beteiligten in ein rechtliches Korsett gesteckt und in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unnötig eingeschränkt.</p><p>Der Bundesrat hat in dieser Sache bereits selber Handlungsbedarf erkannt und das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Abklärungen bis Ende 2019 beauftragt. Dies ist zu begrüssen. Es werden jedoch bereits vorher Massnahmen notwendig, um die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu gefährden.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Artikel 12 um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:</p><p>Art. 12</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.</p>
    • Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

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