Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen
- ShortId
-
18.458
- Id
-
20180458
- Updated
-
10.04.2024 16:35
- Language
-
de
- Title
-
Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen
- AdditionalIndexing
-
04;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Im bisherigen Verfahren gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes ergibt sich die für den Erstrat fast unzumutbare Situation, dass eine von ihm gutgeheissene Motion zwar durch den Zweitrat abgeändert werden kann. In der zweiten Beratung hat aber der Erstrat nur mehr die Möglichkeit, der Änderung zuzustimmen oder seine eigene von ihm gutgeheissene Motion mittels Ablehnung der Abänderung des Zweitrates selbst zu "beerdigen".</p><p>Dem Erstrat fehlt damit jegliche Möglichkeit, an seiner ursprünglichen Motion festzuhalten, selbst wenn er nach eingehender Beratung zum Schluss kommt, die Abänderung durch den Zweitrat sei falsch bzw. verunmögliche sogar die Erreichung des Motionszieles.</p><p>Dies ist stossend und unbillig und gibt Möglichkeiten zu taktischen Spielchen.</p><p>Deshalb ist dem Erstrat die Möglichkeit zu geben, an seiner Motion festzuhalten und es anschliessend dem Zweitrat zu überlassen, die Motion in der ursprünglichen Fassung anzunehmen oder abzulehnen.</p>
- <p>Das Verfahren der Differenzenbereinigung bei einer Motion (vgl. Art. 121 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung wie bisher der Änderung zustimmen oder sie definitiv ablehnen. Neu soll der Erstrat zusätzlich die Möglichkeit haben, an der ursprünglichen Fassung der Motion festzuhalten.</p><p>Hält der Erstrat an seiner ursprünglichen Fassung fest, kann der Zweitrat in der zweiten Beratung die Motion annehmen oder definitiv ablehnen.</p>
- Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im bisherigen Verfahren gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes ergibt sich die für den Erstrat fast unzumutbare Situation, dass eine von ihm gutgeheissene Motion zwar durch den Zweitrat abgeändert werden kann. In der zweiten Beratung hat aber der Erstrat nur mehr die Möglichkeit, der Änderung zuzustimmen oder seine eigene von ihm gutgeheissene Motion mittels Ablehnung der Abänderung des Zweitrates selbst zu "beerdigen".</p><p>Dem Erstrat fehlt damit jegliche Möglichkeit, an seiner ursprünglichen Motion festzuhalten, selbst wenn er nach eingehender Beratung zum Schluss kommt, die Abänderung durch den Zweitrat sei falsch bzw. verunmögliche sogar die Erreichung des Motionszieles.</p><p>Dies ist stossend und unbillig und gibt Möglichkeiten zu taktischen Spielchen.</p><p>Deshalb ist dem Erstrat die Möglichkeit zu geben, an seiner Motion festzuhalten und es anschliessend dem Zweitrat zu überlassen, die Motion in der ursprünglichen Fassung anzunehmen oder abzulehnen.</p>
- <p>Das Verfahren der Differenzenbereinigung bei einer Motion (vgl. Art. 121 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung wie bisher der Änderung zustimmen oder sie definitiv ablehnen. Neu soll der Erstrat zusätzlich die Möglichkeit haben, an der ursprünglichen Fassung der Motion festzuhalten.</p><p>Hält der Erstrat an seiner ursprünglichen Fassung fest, kann der Zweitrat in der zweiten Beratung die Motion annehmen oder definitiv ablehnen.</p>
- Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Im bisherigen Verfahren gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes ergibt sich die für den Erstrat fast unzumutbare Situation, dass eine von ihm gutgeheissene Motion zwar durch den Zweitrat abgeändert werden kann. In der zweiten Beratung hat aber der Erstrat nur mehr die Möglichkeit, der Änderung zuzustimmen oder seine eigene von ihm gutgeheissene Motion mittels Ablehnung der Abänderung des Zweitrates selbst zu "beerdigen".</p><p>Dem Erstrat fehlt damit jegliche Möglichkeit, an seiner ursprünglichen Motion festzuhalten, selbst wenn er nach eingehender Beratung zum Schluss kommt, die Abänderung durch den Zweitrat sei falsch bzw. verunmögliche sogar die Erreichung des Motionszieles.</p><p>Dies ist stossend und unbillig und gibt Möglichkeiten zu taktischen Spielchen.</p><p>Deshalb ist dem Erstrat die Möglichkeit zu geben, an seiner Motion festzuhalten und es anschliessend dem Zweitrat zu überlassen, die Motion in der ursprünglichen Fassung anzunehmen oder abzulehnen.</p>
- <p>Das Verfahren der Differenzenbereinigung bei einer Motion (vgl. Art. 121 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung wie bisher der Änderung zustimmen oder sie definitiv ablehnen. Neu soll der Erstrat zusätzlich die Möglichkeit haben, an der ursprünglichen Fassung der Motion festzuhalten.</p><p>Hält der Erstrat an seiner ursprünglichen Fassung fest, kann der Zweitrat in der zweiten Beratung die Motion annehmen oder definitiv ablehnen.</p>
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