Einbezug aller Bestandteile eines Gegenstands in die Gewährleistung wegen Mängel der Sache

ShortId
18.459
Id
20180459
Updated
10.04.2024 19:20
Language
de
Title
Einbezug aller Bestandteile eines Gegenstands in die Gewährleistung wegen Mängel der Sache
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Geräte enthalten Bestandteile, die die Käuferin oder der Käufer nicht selbst austauschen kann. Aber diese Bestandteile, Akkus zum Beispiel, sind teilweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Gewährleistung ausgenommen. Verliert aber ein Gerät an Leistungskraft, insbesondere nach einem Software-Update, wird es hin und wieder notwendig, gewisse Bestandteile eines Gerätes auszutauschen, damit das Update durchgeführt werden kann. Auch wenn die Garantie nach wie vor gilt, geht der Ersatz der integrierten Bestandteile, die für das Funktionieren eines Geräts unabdingbar sind, zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten. Letztlich liegt hier eine Umgehung der Bestimmung von Artikel 197 Absatz 1 des Obligationenrechts vor, welche die Käuferin oder den Käufer davor schützt, dass der Kaufgegenstand wegen Mängel eine geminderte Tauglichkeit hat. Aus diesem Grund müssen alle integrierten Bestandteile, von denen das gute Funktionieren eines Geräts abhängt, von der Garantie erfasst werden. Ferner sollte es untersagt sein, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen diese integrierten Bestandteile von der Garantie ausgeschlossen werden.</p>
  • <p>Es sollen die rechtlichen Grundlagen für den Einbezug aller Bestandteile, die zum Kaufgegenstand gehören (z. B. der Akku oder die Kamera eines Smartphones), in die Gewährleistung wegen Mängel einer Sache nach Artikel 210 des Obligationenrechts geschaffen werden; es soll nicht möglich sein, die einzelnen Bestandteile eines Gegenstands in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Gewährleistung auszunehmen.</p>
  • Einbezug aller Bestandteile eines Gegenstands in die Gewährleistung wegen Mängel der Sache
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Geräte enthalten Bestandteile, die die Käuferin oder der Käufer nicht selbst austauschen kann. Aber diese Bestandteile, Akkus zum Beispiel, sind teilweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Gewährleistung ausgenommen. Verliert aber ein Gerät an Leistungskraft, insbesondere nach einem Software-Update, wird es hin und wieder notwendig, gewisse Bestandteile eines Gerätes auszutauschen, damit das Update durchgeführt werden kann. Auch wenn die Garantie nach wie vor gilt, geht der Ersatz der integrierten Bestandteile, die für das Funktionieren eines Geräts unabdingbar sind, zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten. Letztlich liegt hier eine Umgehung der Bestimmung von Artikel 197 Absatz 1 des Obligationenrechts vor, welche die Käuferin oder den Käufer davor schützt, dass der Kaufgegenstand wegen Mängel eine geminderte Tauglichkeit hat. Aus diesem Grund müssen alle integrierten Bestandteile, von denen das gute Funktionieren eines Geräts abhängt, von der Garantie erfasst werden. Ferner sollte es untersagt sein, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen diese integrierten Bestandteile von der Garantie ausgeschlossen werden.</p>
    • <p>Es sollen die rechtlichen Grundlagen für den Einbezug aller Bestandteile, die zum Kaufgegenstand gehören (z. B. der Akku oder die Kamera eines Smartphones), in die Gewährleistung wegen Mängel einer Sache nach Artikel 210 des Obligationenrechts geschaffen werden; es soll nicht möglich sein, die einzelnen Bestandteile eines Gegenstands in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Gewährleistung auszunehmen.</p>
    • Einbezug aller Bestandteile eines Gegenstands in die Gewährleistung wegen Mängel der Sache

Back to List