Soft Law durch die Bundesversammlung genehmigen lassen

ShortId
18.466
Id
20180466
Updated
10.04.2024 19:23
Language
de
Title
Soft Law durch die Bundesversammlung genehmigen lassen
AdditionalIndexing
08;421;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Völkerrechtliche Bestimmungen sind zwar oftmals rechtlich nicht verbindlich, enthalten jedoch Rechenschaftspflichten, oder ihre Umsetzung wird durch internationale Organisationen überwacht und die Nichterfüllung wird öffentlich angeprangert. Eine Missachtung kann mitunter gar als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angesehen werden, was die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Schweiz zur Folge haben kann. Die Schweiz ist in diesen Fällen somit angehalten, internationales Soft Law in innerstaatliches Recht umzusetzen. In gewissen Fällen kann sich solches Soft Law gar zu völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht entwickeln und damit rechtsverbindlich werden.</p><p>Rechtlich unverbindliche internationale Verpflichtungen werden nicht als völkerrechtliche Verpflichtungen kategorisiert. Darum geht der Bundesrat solche Verpflichtungen heute gestützt auf Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung selbständig ein. Die Bundesversammlung ist lediglich unter Umständen zu konsultieren. Soft Law, das Durchsetzungsmechanismen enthält, kann jedoch eine vergleichbare völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen wie eine völkerrechtliche Verpflichtung. Entsprechend ist auch die Begründung von Soft-Law-Verpflichtungen nach materiellen Kriterien zu beurteilen und innerstaatlich im Grundsatz gleich zu handhaben wie der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen. Die rein formelle Betrachtungsweise des Bundesrates ist angesichts der fehlenden demokratischen Legitimation von politisch verbindlichen Soft-Law-Bestimmungen unangebracht. Namentlich den Uno-Migrationspakt wollte der Bundesrat im Alleingang gestützt auf seine Zuständigkeit im Bereich der Aussenpolitik unterzeichnen. </p><p>Entsprechend soll eine Gesetzesänderung ausgearbeitet werden, damit die Begründung rechtlich nicht verbindlicher internationaler Verpflichtungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss, wenn politische Durchsetzungsmechanismen für die Einhaltung der Verpflichtungen sorgen und wenn deren Umsetzung den Erlass oder die Änderung von Bundesgesetzen erfordern kann. Die Bundesversammlung darf in ihrer Kompetenz nicht übergangen werden, nur weil zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine rechtliche Verbindlichkeit besteht, wenn politische Durchsetzungsmechanismen gleichwohl eine Gesetzesänderung erfordern können.</p>
  • <p>Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sind mit folgender Zielsetzung anzupassen: Die Begründung von rechtlich nicht verbindlichen internationalen Verpflichtungen durch Instrumente wie Pakte, Empfehlungen, Erklärungen, Aktionspläne und dergleichen ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn über die Einhaltung der Verpflichtungen gewacht wird, Rechenschaft abzulegen ist oder ihre Missachtung einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeuten kann und wenn die Umsetzung der Verpflichtungen in innerstaatliches Recht den Erlass oder die Änderung von Bundesgesetzen erfordern kann.</p>
  • Soft Law durch die Bundesversammlung genehmigen lassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Völkerrechtliche Bestimmungen sind zwar oftmals rechtlich nicht verbindlich, enthalten jedoch Rechenschaftspflichten, oder ihre Umsetzung wird durch internationale Organisationen überwacht und die Nichterfüllung wird öffentlich angeprangert. Eine Missachtung kann mitunter gar als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angesehen werden, was die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Schweiz zur Folge haben kann. Die Schweiz ist in diesen Fällen somit angehalten, internationales Soft Law in innerstaatliches Recht umzusetzen. In gewissen Fällen kann sich solches Soft Law gar zu völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht entwickeln und damit rechtsverbindlich werden.</p><p>Rechtlich unverbindliche internationale Verpflichtungen werden nicht als völkerrechtliche Verpflichtungen kategorisiert. Darum geht der Bundesrat solche Verpflichtungen heute gestützt auf Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung selbständig ein. Die Bundesversammlung ist lediglich unter Umständen zu konsultieren. Soft Law, das Durchsetzungsmechanismen enthält, kann jedoch eine vergleichbare völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen wie eine völkerrechtliche Verpflichtung. Entsprechend ist auch die Begründung von Soft-Law-Verpflichtungen nach materiellen Kriterien zu beurteilen und innerstaatlich im Grundsatz gleich zu handhaben wie der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen. Die rein formelle Betrachtungsweise des Bundesrates ist angesichts der fehlenden demokratischen Legitimation von politisch verbindlichen Soft-Law-Bestimmungen unangebracht. Namentlich den Uno-Migrationspakt wollte der Bundesrat im Alleingang gestützt auf seine Zuständigkeit im Bereich der Aussenpolitik unterzeichnen. </p><p>Entsprechend soll eine Gesetzesänderung ausgearbeitet werden, damit die Begründung rechtlich nicht verbindlicher internationaler Verpflichtungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss, wenn politische Durchsetzungsmechanismen für die Einhaltung der Verpflichtungen sorgen und wenn deren Umsetzung den Erlass oder die Änderung von Bundesgesetzen erfordern kann. Die Bundesversammlung darf in ihrer Kompetenz nicht übergangen werden, nur weil zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine rechtliche Verbindlichkeit besteht, wenn politische Durchsetzungsmechanismen gleichwohl eine Gesetzesänderung erfordern können.</p>
    • <p>Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sind mit folgender Zielsetzung anzupassen: Die Begründung von rechtlich nicht verbindlichen internationalen Verpflichtungen durch Instrumente wie Pakte, Empfehlungen, Erklärungen, Aktionspläne und dergleichen ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn über die Einhaltung der Verpflichtungen gewacht wird, Rechenschaft abzulegen ist oder ihre Missachtung einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeuten kann und wenn die Umsetzung der Verpflichtungen in innerstaatliches Recht den Erlass oder die Änderung von Bundesgesetzen erfordern kann.</p>
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