Die notwendige Verfassungsgrundlage für die Ausweitung der Massnahmen zur Unterstützung der gedruckten Presse schaffen

ShortId
18.472
Id
20180472
Updated
10.04.2024 19:20
Language
de
Title
Die notwendige Verfassungsgrundlage für die Ausweitung der Massnahmen zur Unterstützung der gedruckten Presse schaffen
AdditionalIndexing
04;24;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Umfeld der gedruckten Presse hat sich ab dem Jahr 2000 stark verändert. Vor allem in der Westschweiz ist eine Medienkonzentration zu beobachten. In finanzieller Hinsicht steht die bezahlte Presse im Wettbewerb mit kostenlosen Informationsdiensten im Internet. In der Folge sind die Werbeeinnahmen der Presseunternehmen gesunken, und die Anzahl der verkauften Abonnemente hat abgenommen. Es ist zu befürchten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.</p><p>Die gedruckte Presse ist für das Funktionieren der Demokratie unverzichtbar. Sie trägt dazu bei, dass sich Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kritisch mit Informationen auseinandersetzen und - vor allem bei Wahlen und Volksabstimmungen - Ideen diskutiert werden. Durch die regelmässigen Veröffentlichungen von Umfragen und durch die Berichterstattung über jegliche Aktivitäten der Gesellschaft dient sie auch dem Allgemeininteresse. Sie unterliegt ausserdem Qualitätsstandards und den Regeln der Berufsethik.</p><p>Gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung sieht Artikel 16 des Postgesetzes eine indirekte Unterstützung der Presse durch Preisermässigungen auf Posttarife vor. Gemäss dieser Bestimmung leistet der Bund einen jährlichen Beitrag von 50 Millionen Franken für die Zustellung von gedruckter Presse durch die Post: 30 Millionen für die Regional- und Lokalpresse sowie 20 Millionen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Das verringert die Kosten dieser Presseunternehmen.</p><p>Der Bundesrat stellt in seinem erläuternden Bericht vom Juni 2018 zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien (Seiten 79 und 80) fest, dass für andere Massnahmen der direkten oder indirekten Unterstützung in der Verfassung derzeit keine Grundlage besteht.</p><p>Angesichts all dieser Umstände ist es an der Zeit, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund - wenn er es wünscht - erlaubt, andere Massnahmen der Presseunterstützung als die Ermässigungen auf Zustellpreise von Zeitungen zu ergreifen. In diesem Sinne schlägt diese Initiative vor, den Geltungsbereich von Artikel 93 der Bundesverfassung, der sich zurzeit auf Radio und Fernsehen beschränkt, auf Medien im Allgemeinen auszuweiten. Eine derartige Veränderung würde den Handlungsspielraum des Bundes erweitern, ohne die unbedingt notwendige Unabhängigkeit der Medien infrage zu stellen.</p>
  • <p>Artikel 93 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 93 Medien</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Medien tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Unabhängigkeit der Medien sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.</p><p>Abs. 4</p><p>Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.</p>
  • Die notwendige Verfassungsgrundlage für die Ausweitung der Massnahmen zur Unterstützung der gedruckten Presse schaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Umfeld der gedruckten Presse hat sich ab dem Jahr 2000 stark verändert. Vor allem in der Westschweiz ist eine Medienkonzentration zu beobachten. In finanzieller Hinsicht steht die bezahlte Presse im Wettbewerb mit kostenlosen Informationsdiensten im Internet. In der Folge sind die Werbeeinnahmen der Presseunternehmen gesunken, und die Anzahl der verkauften Abonnemente hat abgenommen. Es ist zu befürchten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.</p><p>Die gedruckte Presse ist für das Funktionieren der Demokratie unverzichtbar. Sie trägt dazu bei, dass sich Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kritisch mit Informationen auseinandersetzen und - vor allem bei Wahlen und Volksabstimmungen - Ideen diskutiert werden. Durch die regelmässigen Veröffentlichungen von Umfragen und durch die Berichterstattung über jegliche Aktivitäten der Gesellschaft dient sie auch dem Allgemeininteresse. Sie unterliegt ausserdem Qualitätsstandards und den Regeln der Berufsethik.</p><p>Gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung sieht Artikel 16 des Postgesetzes eine indirekte Unterstützung der Presse durch Preisermässigungen auf Posttarife vor. Gemäss dieser Bestimmung leistet der Bund einen jährlichen Beitrag von 50 Millionen Franken für die Zustellung von gedruckter Presse durch die Post: 30 Millionen für die Regional- und Lokalpresse sowie 20 Millionen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Das verringert die Kosten dieser Presseunternehmen.</p><p>Der Bundesrat stellt in seinem erläuternden Bericht vom Juni 2018 zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien (Seiten 79 und 80) fest, dass für andere Massnahmen der direkten oder indirekten Unterstützung in der Verfassung derzeit keine Grundlage besteht.</p><p>Angesichts all dieser Umstände ist es an der Zeit, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund - wenn er es wünscht - erlaubt, andere Massnahmen der Presseunterstützung als die Ermässigungen auf Zustellpreise von Zeitungen zu ergreifen. In diesem Sinne schlägt diese Initiative vor, den Geltungsbereich von Artikel 93 der Bundesverfassung, der sich zurzeit auf Radio und Fernsehen beschränkt, auf Medien im Allgemeinen auszuweiten. Eine derartige Veränderung würde den Handlungsspielraum des Bundes erweitern, ohne die unbedingt notwendige Unabhängigkeit der Medien infrage zu stellen.</p>
    • <p>Artikel 93 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 93 Medien</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Medien tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Unabhängigkeit der Medien sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.</p><p>Abs. 4</p><p>Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.</p>
    • Die notwendige Verfassungsgrundlage für die Ausweitung der Massnahmen zur Unterstützung der gedruckten Presse schaffen

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