Mediale Grundversorgung in die Bundesverfassung

ShortId
18.474
Id
20180474
Updated
10.04.2024 19:19
Language
de
Title
Mediale Grundversorgung in die Bundesverfassung
AdditionalIndexing
04;24;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der heutige Verfassungsartikel mit seinem einseitigen Fokus auf Radio und Fernsehen ist nicht mehr zeitgemäss und muss revidiert werden. Den Medien kommt auch in Zukunft eine wichtige Rolle für den kulturellen und politischen Zusammenhalt unseres Landes und für die Information der Bevölkerung zu. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Verbreitungskanäle der Medien stetig ändern und weiterentwickeln werden. Mit einem einseitigen Fokus auf Radio und Fernsehen kann den aktuellen und künftigen Bedürfnissen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zukunft ist zunehmend digital und die Informationsverbreitung online. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Service public im Bereich der Medien nicht infrage gestellt werden. Mit einer kanalunabhängigen Definition des medialen Service public und einem Bekenntnis zur Subsidiarität werden aber faire und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die SRG und private Medienunternehmen geschaffen.</p>
  • <p>Artikel 93 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 93 Mediale Grundversorgung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gesetzgebung über die mediale Grundversorgung ist Sache des Bundes.</p><p>Abs. 2</p><p>Die mit öffentlichen Geldern erstellten und verbreiteten medialen Inhalte tragen zur Information, Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Unabhängigkeit der Anbieter medialer Inhalte sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.</p><p>Abs. 4</p><p>Auf die Stellung und die Aufgabe privater Medienanbieter ist Rücksicht zu nehmen. Die Anbieter medialer Inhalte, die mit öffentlichen Geldern produziert werden, beachten den Grundsatz der Subsidiarität. </p><p>Abs. 5</p><p>Beschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.</p>
  • Mediale Grundversorgung in die Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der heutige Verfassungsartikel mit seinem einseitigen Fokus auf Radio und Fernsehen ist nicht mehr zeitgemäss und muss revidiert werden. Den Medien kommt auch in Zukunft eine wichtige Rolle für den kulturellen und politischen Zusammenhalt unseres Landes und für die Information der Bevölkerung zu. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Verbreitungskanäle der Medien stetig ändern und weiterentwickeln werden. Mit einem einseitigen Fokus auf Radio und Fernsehen kann den aktuellen und künftigen Bedürfnissen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zukunft ist zunehmend digital und die Informationsverbreitung online. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Service public im Bereich der Medien nicht infrage gestellt werden. Mit einer kanalunabhängigen Definition des medialen Service public und einem Bekenntnis zur Subsidiarität werden aber faire und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die SRG und private Medienunternehmen geschaffen.</p>
    • <p>Artikel 93 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 93 Mediale Grundversorgung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Gesetzgebung über die mediale Grundversorgung ist Sache des Bundes.</p><p>Abs. 2</p><p>Die mit öffentlichen Geldern erstellten und verbreiteten medialen Inhalte tragen zur Information, Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Unabhängigkeit der Anbieter medialer Inhalte sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.</p><p>Abs. 4</p><p>Auf die Stellung und die Aufgabe privater Medienanbieter ist Rücksicht zu nehmen. Die Anbieter medialer Inhalte, die mit öffentlichen Geldern produziert werden, beachten den Grundsatz der Subsidiarität. </p><p>Abs. 5</p><p>Beschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.</p>
    • Mediale Grundversorgung in die Bundesverfassung

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