Recht auf nachvollziehbare Einbürgerungsverfahren. Protokollpflicht

ShortId
18.478
Id
20180478
Updated
10.04.2024 19:23
Language
de
Title
Recht auf nachvollziehbare Einbürgerungsverfahren. Protokollpflicht
AdditionalIndexing
2811;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Einbürgerungsverfahren zu Situationen, in denen nach behördlichen Kontakten, namentlich nach Gesprächen mit Einbürgerungskommissionen, unterschiedliche Interpretationen des Gesprächsablaufes zu Verwirrung und Missverständnissen führen. Neu soll festgelegt werden, dass solche Gespräche grundsätzlich zu protokollieren sind. Damit werden beide Seiten vor unzutreffenden Vorwürfen geschützt. Es soll grundsätzlich Kantonen und Gemeinden überlassen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden Protokolle öffentlich gemacht werden, sofern die Rechte der Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten sichergestellt sind.</p>
  • <p>Das Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0), namentlich Artikel 13, ist so anzupassen, dass Gespräche mit den Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (Einbürgerungskommissionen) im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens standardmässig protokolliert werden. Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten erhalten das entsprechende Protokoll automatisch zugestellt. Protokolle können nur mit Zustimmung der Einbürgerungskandidatinnen oder -kandidaten veröffentlicht werden.</p>
  • Recht auf nachvollziehbare Einbürgerungsverfahren. Protokollpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Einbürgerungsverfahren zu Situationen, in denen nach behördlichen Kontakten, namentlich nach Gesprächen mit Einbürgerungskommissionen, unterschiedliche Interpretationen des Gesprächsablaufes zu Verwirrung und Missverständnissen führen. Neu soll festgelegt werden, dass solche Gespräche grundsätzlich zu protokollieren sind. Damit werden beide Seiten vor unzutreffenden Vorwürfen geschützt. Es soll grundsätzlich Kantonen und Gemeinden überlassen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden Protokolle öffentlich gemacht werden, sofern die Rechte der Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten sichergestellt sind.</p>
    • <p>Das Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0), namentlich Artikel 13, ist so anzupassen, dass Gespräche mit den Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (Einbürgerungskommissionen) im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens standardmässig protokolliert werden. Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten erhalten das entsprechende Protokoll automatisch zugestellt. Protokolle können nur mit Zustimmung der Einbürgerungskandidatinnen oder -kandidaten veröffentlicht werden.</p>
    • Recht auf nachvollziehbare Einbürgerungsverfahren. Protokollpflicht

Back to List