Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

ShortId
18.489
Id
20180489
Updated
23.07.2024 19:07
Language
de
Title
Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
  • <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
  • Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
    • <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
    • Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
    • <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
    • Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

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