Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
- ShortId
-
18.489
- Id
-
20180489
- Updated
-
23.07.2024 19:07
- Language
-
de
- Title
-
Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
- <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
- <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten oder einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots führen zu Täuschungen bei den Angebotsempfängern. Sie vereiteln den Zweck des FinfraG (siehe dessen Art. 1 Abs. 2).</p><p>Während das FinfraG im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft unter Strafe stellt (Art. 153 Abs. 1 Lit. b), tut es das nicht bei entsprechenden Angaben der Anbieterin. Es besteht eine Strafbarkeitslücke. Das hat die Übernahmekommission festgestellt (Verfügung 630/03 vom 22. November 2017, betreffend HNA Aviation (Hongkong) Air Catering Holding Co., Ltd., Ziff. 29f.). Diese Lücke ist zu füllen.</p>
- <p>Die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Art. 147ff. FinfraG) sind in der Weise zu ergänzen, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt (Art. 127 Abs. 1 FinfraG) oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (siehe Art. 131 Lit. a FinfraG) mit Busse bestraft werden (in Anlehnung an Art. 153 FinfraG).</p>
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