Verbot von schwerbelastenden Tierversuchen. Ergänzung des Tierschutzgesetzes

ShortId
18.491
Id
20180491
Updated
10.04.2024 19:21
Language
de
Title
Verbot von schwerbelastenden Tierversuchen. Ergänzung des Tierschutzgesetzes
AdditionalIndexing
36;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schwere Belastungen (im Sinne des Schweregrades 3) sind Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung (schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken. Hierzu zählen etwa gezielt tödlich verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten oder chirurgische Eingriffe mit starken oder lang andauernden postoperativen Schmerzen und Störungen des Allgemeinbefindens wie etwa bei Gelenk- und Organtransplantationen. Auch die z. B. tagelange Immobilisation von Hunden, die in Hängegurten gehalten werden, oder die längere Isolationshaltung von Labornagern in Metabolismuskäfigen auf dem Gitterrost, hermetisch abgeriegelt, ohne Sozialkontakte und in ungewohnter Umgebung, verursachen schwere Ängste und erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Ebenso zählen Bestrahlungen oder Chemotherapien mit letalen Dosen sowie Toxizitätstests, Chargenprüfungen und Endotoxin-Schocks mit und ohne erwarteten Todesfällen zu den schwer- und schwerst belastenden Tierversuchen.</p><p>Die überhaupt nicht artgerechte Versuchstierhaltung ist für die meisten Tiere äusserst belastend und entspricht keineswegs den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung. Sie wird wegen den Versuchen billigend in Kauf genommen. Ebenso gilt das für alltägliche Deprivationen wie Futter- und Wasserentzug, einzeln und isoliert gehaltene Tiere mit Entzug von Sozialpartnern, was enorm belastend für die Tiere ist. Extreme Belastungen aus der Versuchsanordnung, aber auch aus Umgang und Haltung der Tiere werden einerseits zu wenig bei der Einteilung in die Schweregrade wie auch bei der Güterabwägung berücksichtigt und verfälschen zudem die Ergebnisse. Dies wiederum schränkt bekanntlich die Aussagekraft der Versuche und die Übertragbarkeit auf den Menschen stark ein, was gemessen am Erkenntnisgewinn die vorangehenden schweren Belastungen der Tiere nicht rechtfertigt.</p><p>Viele Tierversuche sind heute bereits im Sinne der 3R-Prinzipien mittels Alternativmethoden oder stark verfeinert durchführbar. Trotzdem sind schwer- und schwerst belastende Tierversuche heute immer noch an der Tagesordnung. Dies obwohl sie wie ausgeführt zu wenig verlässliche Erkenntnisse und kaum Nutzen für unsere Gesundheit bringen und damit weder gerechtfertigt noch wissenschaftlich tragbar sind. Diverse repräsentative Umfragen in unserer Bevölkerung bestätigen zudem, dass eine Mehrheit belastende Tierversuche klar ablehnt.</p>
  • <p>Das Tierschutzgesetz soll ergänzt werden, sodass schwere Belastungen für Tiere zu Versuchszwecken verboten werden. Der Bund muss die Belastungseinteilung in die Schweregrade regelmässig aktualisieren.</p>
  • Verbot von schwerbelastenden Tierversuchen. Ergänzung des Tierschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20172022
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schwere Belastungen (im Sinne des Schweregrades 3) sind Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittelgradige, mittel- bis langfristige Belastung (schwere Schmerzen, andauerndes Leiden oder schwere Schäden, schwere und andauernde Angst oder erhebliche und andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens) bewirken. Hierzu zählen etwa gezielt tödlich verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten oder chirurgische Eingriffe mit starken oder lang andauernden postoperativen Schmerzen und Störungen des Allgemeinbefindens wie etwa bei Gelenk- und Organtransplantationen. Auch die z. B. tagelange Immobilisation von Hunden, die in Hängegurten gehalten werden, oder die längere Isolationshaltung von Labornagern in Metabolismuskäfigen auf dem Gitterrost, hermetisch abgeriegelt, ohne Sozialkontakte und in ungewohnter Umgebung, verursachen schwere Ängste und erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Ebenso zählen Bestrahlungen oder Chemotherapien mit letalen Dosen sowie Toxizitätstests, Chargenprüfungen und Endotoxin-Schocks mit und ohne erwarteten Todesfällen zu den schwer- und schwerst belastenden Tierversuchen.</p><p>Die überhaupt nicht artgerechte Versuchstierhaltung ist für die meisten Tiere äusserst belastend und entspricht keineswegs den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung. Sie wird wegen den Versuchen billigend in Kauf genommen. Ebenso gilt das für alltägliche Deprivationen wie Futter- und Wasserentzug, einzeln und isoliert gehaltene Tiere mit Entzug von Sozialpartnern, was enorm belastend für die Tiere ist. Extreme Belastungen aus der Versuchsanordnung, aber auch aus Umgang und Haltung der Tiere werden einerseits zu wenig bei der Einteilung in die Schweregrade wie auch bei der Güterabwägung berücksichtigt und verfälschen zudem die Ergebnisse. Dies wiederum schränkt bekanntlich die Aussagekraft der Versuche und die Übertragbarkeit auf den Menschen stark ein, was gemessen am Erkenntnisgewinn die vorangehenden schweren Belastungen der Tiere nicht rechtfertigt.</p><p>Viele Tierversuche sind heute bereits im Sinne der 3R-Prinzipien mittels Alternativmethoden oder stark verfeinert durchführbar. Trotzdem sind schwer- und schwerst belastende Tierversuche heute immer noch an der Tagesordnung. Dies obwohl sie wie ausgeführt zu wenig verlässliche Erkenntnisse und kaum Nutzen für unsere Gesundheit bringen und damit weder gerechtfertigt noch wissenschaftlich tragbar sind. Diverse repräsentative Umfragen in unserer Bevölkerung bestätigen zudem, dass eine Mehrheit belastende Tierversuche klar ablehnt.</p>
    • <p>Das Tierschutzgesetz soll ergänzt werden, sodass schwere Belastungen für Tiere zu Versuchszwecken verboten werden. Der Bund muss die Belastungseinteilung in die Schweregrade regelmässig aktualisieren.</p>
    • Verbot von schwerbelastenden Tierversuchen. Ergänzung des Tierschutzgesetzes

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