Geltungsbereich und Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU

ShortId
18.1003
Id
20181003
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Geltungsbereich und Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU
AdditionalIndexing
10;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2./9. Das institutionelle Abkommen soll zukünftig in jenen Bereichen einen sicheren und stabilen Marktzugang gewährleisten, in denen die Schweiz am Binnenmarkt der EU teilnimmt.</p><p>Ein Abkommen über die institutionellen Fragen würde somit sektorielle Abkommen - bestehende und zukünftige - betreffen, die eine Teilnahme an gewissen Bereichen des EU-Binnenmarkts ermöglichen. Momentan wären die betroffenen Abkommen: erstens das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, zweitens das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, drittens das Agrarabkommen sowie viertens das Abkommen zum Luftverkehr und fünftens das Abkommen zum Landverkehr.</p><p>Die bestehenden Abkommen werden nicht nachverhandelt: Deren Ziele, Anwendungsbereiche und Inhalte blieben unverändert. Ein institutionelles Abkommen ermöglicht es, die bestehenden Abkommen weiterzuentwickeln, falls die Schweiz dies wünscht (z. B. um das Kabotage-Recht im Luftverkehr oder um zusätzliche Kapitel im Abkommen über die technischen Handelshemmnisse). Mit einem solchen Abkommen will der Bundesrat auch die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen sowie die Funktionsweise des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz, der sich durch hohe Vernetzung und Qualität auszeichnet, bewahren. Gleichzeitig schliesst er eine Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie aus.</p><p>3. Das Ceta-Abkommen zwischen der EU und Kanada betrifft durchaus ähnliche Bereiche, die auch Gegenstand der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sind. Dies bedeutet aber nicht, dass es einen ähnlichen Grad des Marktzugangs zulässt. Im Juni 2015 hat der Bundesrat in Beantwortung des Postulates Keller-Sutter 13.4022 einen Bericht verabschiedet, der die Unterschiede zwischen einem umfassenden Freihandelsabkommen mit der EU - wie das Ceta-Abkommen - und dem bilateralen Weg der Schweiz im Detail aufzeigt. Der Bericht legt dar, dass der "bilaterale" Marktzugang über das hinaus geht, was im Rahmen eines Freihandelsabkommens möglich wäre. Ein solches Abkommen würde im Vergleich zu den bilateralen Abkommen einen Rückschritt bedeuten und würde mit verminderter Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit für mehrere Schweizer Wirtschaftssektoren einhergehen. Die bilateralen Verträge sind für die Wahrung der Schweizer Interessen besser geeignet.</p><p>4. Das einzige neue Marktzugangsabkommen, das die Schweiz verhandelt, betrifft den Strommarkt.</p><p>5. Die Bundesverfassung hält in Artikel 5 Absatz 4 fest, dass Bund und Kantone das Völkerrecht beachten. Daraus ergibt sich jedoch kein vorbehaltloser Vorrang des Völkerrechts. Gemäss Artikel 190 sind "Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend". Darunter wird auch das institutionelle Abkommen fallen, sobald es in Übereinstimmung mit den schweizerischen Verfahren genehmigt und ratifiziert sein wird.</p><p>6./8. Das institutionelle Abkommen sieht keine finanziellen Verpflichtungen für die Schweiz vor.</p><p>7. Am 2. März 2018 hat der Bundesrat beschlossen, das Verhandlungsmandat so zu präzisieren, dass es im Bereich der Streitbeilegung eine Lösungssuche auf Basis der Schiedsgerichtsbarkeit erlaubt. Die Entscheide des Bundesrates wurden der Öffentlichkeit, wie auch den Aussenpolitischen Kommissionen des Parlamentes und den Kantonen, am 5. März 2018 kommuniziert. Die Details sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Der Bundesrat wird die zuständigen parlamentarischen Kommissionen und die Kantone dazu regelmässig informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedene Äusserungen des Bundesrates lassen darauf schliessen, dass die Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU kurz vor dem Abschluss stehen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Für welche bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen soll das Rahmenabkommen gelten? Falls nur Binnenmarktzugangsabkommen davon betroffen sind: Wer definiert, welche Regulierungsbereiche zum EU-Binnenmarkt gehören?</p><p>2. Warum will der Bundesrat ausgerechnet nur das Personenfreizügigkeitsabkommen aus dem Rahmenabkommen ausnehmen? Kauft er sich damit die Unterstützung der Linken für diese Abkommen?</p><p>Welche anderen "roten Linien" sind sonst noch vorgesehen?</p><p>3. Das Ceta-Abkommen zwischen der EU und Kanada gewährt Kanada einen weitreichenden Marktzugang. Gemäss einer Studie der Uni Genf vom Februar 2018 hat Kanada etwa den gleichen Marktzugang zum EU-Binnenmarkt wie die Schweiz (mit Ausnahme der Personenfreizügigkeit). Welche Vor- und Nachteile hätte ein bilaterales Abkommen analog dem Ceta-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU?</p><p>4. In seiner Beantwortung der Interpellation 13.3676 schrieb der Bundesrat, dass das Fehlen eines Rahmenabkommens den Abschluss eines Strom- oder Chemikalienabkommens erschweren würde. In welchen weiteren Bereichen strebt der Bundesrat neue bilaterale Abkommen mit der EU an, nachdem sowohl ein Dienstleistungs- als auch ein Chemikalienabkommen selbst von der Branche abgelehnt werden?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Rahmenabkommen dem Landesrecht übergeordnet ist?</p><p>6. Ist das Rahmenabkommen mit regelmässigen oder wiederkehrenden Zahlungen der Schweiz an die EU verbunden?</p><p>7. Wie sieht der neue Streitschlichtungsmechanismus genau aus, den der Bundesrat dem Vernehmen nach der EU vorgeschlagen hat? Geht der neue Vorschlag mit der Bedingung einher, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) als EU-Gericht keine für die Schweiz verbindlichen Entscheide fällen bzw. verbindlichen Gutachten erstellen kann?</p><p>8. Was sind die konkreten finanziellen und regulatorischen Auswirkungen des Rahmenabkommens auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden?</p><p>9. In seiner Beantwortung der Interpellation 13.3676 schrieb der Bundesrat, dass "gewisse Elemente der flankierenden Massnahmen der Schweiz zur Personenfreizügigkeit Anlass für anhaltende Differenzen" seien. Bedeutet dies, dass in Zukunft die EU der Schweiz über EuGH-Urteile einseitig ihre Rechtsordnung aufzwingen kann?</p>
  • Geltungsbereich und Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20183033
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2./9. Das institutionelle Abkommen soll zukünftig in jenen Bereichen einen sicheren und stabilen Marktzugang gewährleisten, in denen die Schweiz am Binnenmarkt der EU teilnimmt.</p><p>Ein Abkommen über die institutionellen Fragen würde somit sektorielle Abkommen - bestehende und zukünftige - betreffen, die eine Teilnahme an gewissen Bereichen des EU-Binnenmarkts ermöglichen. Momentan wären die betroffenen Abkommen: erstens das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, zweitens das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, drittens das Agrarabkommen sowie viertens das Abkommen zum Luftverkehr und fünftens das Abkommen zum Landverkehr.</p><p>Die bestehenden Abkommen werden nicht nachverhandelt: Deren Ziele, Anwendungsbereiche und Inhalte blieben unverändert. Ein institutionelles Abkommen ermöglicht es, die bestehenden Abkommen weiterzuentwickeln, falls die Schweiz dies wünscht (z. B. um das Kabotage-Recht im Luftverkehr oder um zusätzliche Kapitel im Abkommen über die technischen Handelshemmnisse). Mit einem solchen Abkommen will der Bundesrat auch die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen sowie die Funktionsweise des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz, der sich durch hohe Vernetzung und Qualität auszeichnet, bewahren. Gleichzeitig schliesst er eine Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie aus.</p><p>3. Das Ceta-Abkommen zwischen der EU und Kanada betrifft durchaus ähnliche Bereiche, die auch Gegenstand der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sind. Dies bedeutet aber nicht, dass es einen ähnlichen Grad des Marktzugangs zulässt. Im Juni 2015 hat der Bundesrat in Beantwortung des Postulates Keller-Sutter 13.4022 einen Bericht verabschiedet, der die Unterschiede zwischen einem umfassenden Freihandelsabkommen mit der EU - wie das Ceta-Abkommen - und dem bilateralen Weg der Schweiz im Detail aufzeigt. Der Bericht legt dar, dass der "bilaterale" Marktzugang über das hinaus geht, was im Rahmen eines Freihandelsabkommens möglich wäre. Ein solches Abkommen würde im Vergleich zu den bilateralen Abkommen einen Rückschritt bedeuten und würde mit verminderter Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit für mehrere Schweizer Wirtschaftssektoren einhergehen. Die bilateralen Verträge sind für die Wahrung der Schweizer Interessen besser geeignet.</p><p>4. Das einzige neue Marktzugangsabkommen, das die Schweiz verhandelt, betrifft den Strommarkt.</p><p>5. Die Bundesverfassung hält in Artikel 5 Absatz 4 fest, dass Bund und Kantone das Völkerrecht beachten. Daraus ergibt sich jedoch kein vorbehaltloser Vorrang des Völkerrechts. Gemäss Artikel 190 sind "Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend". Darunter wird auch das institutionelle Abkommen fallen, sobald es in Übereinstimmung mit den schweizerischen Verfahren genehmigt und ratifiziert sein wird.</p><p>6./8. Das institutionelle Abkommen sieht keine finanziellen Verpflichtungen für die Schweiz vor.</p><p>7. Am 2. März 2018 hat der Bundesrat beschlossen, das Verhandlungsmandat so zu präzisieren, dass es im Bereich der Streitbeilegung eine Lösungssuche auf Basis der Schiedsgerichtsbarkeit erlaubt. Die Entscheide des Bundesrates wurden der Öffentlichkeit, wie auch den Aussenpolitischen Kommissionen des Parlamentes und den Kantonen, am 5. März 2018 kommuniziert. Die Details sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Der Bundesrat wird die zuständigen parlamentarischen Kommissionen und die Kantone dazu regelmässig informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedene Äusserungen des Bundesrates lassen darauf schliessen, dass die Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU kurz vor dem Abschluss stehen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Für welche bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen soll das Rahmenabkommen gelten? Falls nur Binnenmarktzugangsabkommen davon betroffen sind: Wer definiert, welche Regulierungsbereiche zum EU-Binnenmarkt gehören?</p><p>2. Warum will der Bundesrat ausgerechnet nur das Personenfreizügigkeitsabkommen aus dem Rahmenabkommen ausnehmen? Kauft er sich damit die Unterstützung der Linken für diese Abkommen?</p><p>Welche anderen "roten Linien" sind sonst noch vorgesehen?</p><p>3. Das Ceta-Abkommen zwischen der EU und Kanada gewährt Kanada einen weitreichenden Marktzugang. Gemäss einer Studie der Uni Genf vom Februar 2018 hat Kanada etwa den gleichen Marktzugang zum EU-Binnenmarkt wie die Schweiz (mit Ausnahme der Personenfreizügigkeit). Welche Vor- und Nachteile hätte ein bilaterales Abkommen analog dem Ceta-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU?</p><p>4. In seiner Beantwortung der Interpellation 13.3676 schrieb der Bundesrat, dass das Fehlen eines Rahmenabkommens den Abschluss eines Strom- oder Chemikalienabkommens erschweren würde. In welchen weiteren Bereichen strebt der Bundesrat neue bilaterale Abkommen mit der EU an, nachdem sowohl ein Dienstleistungs- als auch ein Chemikalienabkommen selbst von der Branche abgelehnt werden?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Rahmenabkommen dem Landesrecht übergeordnet ist?</p><p>6. Ist das Rahmenabkommen mit regelmässigen oder wiederkehrenden Zahlungen der Schweiz an die EU verbunden?</p><p>7. Wie sieht der neue Streitschlichtungsmechanismus genau aus, den der Bundesrat dem Vernehmen nach der EU vorgeschlagen hat? Geht der neue Vorschlag mit der Bedingung einher, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) als EU-Gericht keine für die Schweiz verbindlichen Entscheide fällen bzw. verbindlichen Gutachten erstellen kann?</p><p>8. Was sind die konkreten finanziellen und regulatorischen Auswirkungen des Rahmenabkommens auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden?</p><p>9. In seiner Beantwortung der Interpellation 13.3676 schrieb der Bundesrat, dass "gewisse Elemente der flankierenden Massnahmen der Schweiz zur Personenfreizügigkeit Anlass für anhaltende Differenzen" seien. Bedeutet dies, dass in Zukunft die EU der Schweiz über EuGH-Urteile einseitig ihre Rechtsordnung aufzwingen kann?</p>
    • Geltungsbereich und Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU

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