Kann man sich für die Fristenwahrung noch auf den Poststempel verlassen?

ShortId
18.1010
Id
20181010
Updated
28.07.2023 03:57
Language
de
Title
Kann man sich für die Fristenwahrung noch auf den Poststempel verlassen?
AdditionalIndexing
34;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Dem Poststempel kommt bei der Übergabe eines Einschreibens an die Schweizerische Post eine wichtige Bedeutung zu. Insbesondere im Rechtsverkehr, also bei Eingaben mit Fristenlauf, ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entscheidend. So gilt, dass eine Beschwerde am letzten Tag der Frist bis spätestens 24 Uhr beim Empfänger eintreffen oder zu dessen Händen der Post übergeben worden sein muss.</p><p>Die Post stempelt die an bedienten Zugangspunkten aufgegebenen Sendungen grundsätzlich stets mit dem aktuellen Aufgabedatum. Nach Angaben der Post gilt in Agenturen und Poststellen eine bestimmte Uhrzeit als letzter möglicher Annahmezeitpunkt. Danach werden die Sendungen für die Verarbeitung im Briefzentrum abgeholt. Hat eine Agentur oder Poststelle längere Öffnungszeiten als bis zur letzten Abholung für die Verarbeitung im Briefzentrum, so trägt der Poststempel von später aufgegebenen Sendungen normalerweise das Datum des Folgetags. Denn es erfolgt keine Sofortstempelung der eingegangenen Sendungen. Vielmehr werden diese Sendungen nach Eingang im Briefzentrum am Folgetag im ordentlichen Verarbeitungslauf gestempelt.</p><p>Damit der effektive Aufgabetag im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann, wird dem Absender eines Einschreibens eine Aufgabebestätigung mit dem korrekten Aufgabedatum und der Sendungsnummer ausgestellt. Zusätzlich werden in der Sendungsverfolgung das Aufgabedatum und die Uhrzeit vermerkt. Ausserdem werden die jeweiligen "Annahmeschlusszeiten" in den Poststellen und Agenturen mit Öffnungszeiten über den Annahmeschluss hinaus ausgewiesen.</p><p>Der Einwurf in einen öffentlichen Briefeinwurf ist der Übergabe in einer Poststelle oder Agentur grundsätzlich gleichgesetzt. Wird ein Schreiben nach der letzten Leerung eingeworfen, so wird die Sendung erst am Folgetag weiterverarbeitet und gestempelt. In diesem Fall kann beispielsweise ein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefeinwurf gelegt wurde, im Rechtsverkehr als Nachweis für die rechtzeitige Einreichung dienen.</p><p>Der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe der Sendung bzw. der Fristenwahrung obliegt dem Absender. Bei wichtigen Schreiben empfiehlt die Post, diese in einer Poststelle resp. Agentur oder an einem "My Post 24"-Automaten abzugeben, da dort jeweils eine Aufgabebestätigung ausgestellt wird. Allfällige Versehen beim Datum der Aufgabebestätigung können vor Ort direkt gerügt und korrigiert werden. Über die Sendungsnummer können zudem der Sendungsverlauf verfolgt sowie das Aufgabedatum und die genaue Uhrzeit abgerufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Urteil 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 stellt das Bundesgericht mit Befremden fest, dass es offenbar Fälle gibt, in denen eine Poststelle (oder Postagentur) Postsendungen zur Aufgabe annimmt und diese mit dem Folgetag abstempelt. Wenn dem so ist, führt dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten für alle Postsendungen, die zur formellen Wahrung einer Eingabefrist auf den Poststempel angewiesen sind, wie Gerichtseingaben, Einwandverfahren im Strafbefehlsverfahren, bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen u.v.m.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. ob die Post tatsächlich die Praxis hat, Postaufgabesendungen ab einer bestimmten Zeit am Abend schon mit dem Stempeldatum des nächsten Tages zu versehen, nur um die "Zustellung am nächsten Tag" zu gewährleisten, und</p><p>2. wie sichergestellt wird, dass gutgläubige Postkunden ihre Sendungen auch am letzten Tag einer Frist fristwahrend aufgeben können.</p>
  • Kann man sich für die Fristenwahrung noch auf den Poststempel verlassen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Dem Poststempel kommt bei der Übergabe eines Einschreibens an die Schweizerische Post eine wichtige Bedeutung zu. Insbesondere im Rechtsverkehr, also bei Eingaben mit Fristenlauf, ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entscheidend. So gilt, dass eine Beschwerde am letzten Tag der Frist bis spätestens 24 Uhr beim Empfänger eintreffen oder zu dessen Händen der Post übergeben worden sein muss.</p><p>Die Post stempelt die an bedienten Zugangspunkten aufgegebenen Sendungen grundsätzlich stets mit dem aktuellen Aufgabedatum. Nach Angaben der Post gilt in Agenturen und Poststellen eine bestimmte Uhrzeit als letzter möglicher Annahmezeitpunkt. Danach werden die Sendungen für die Verarbeitung im Briefzentrum abgeholt. Hat eine Agentur oder Poststelle längere Öffnungszeiten als bis zur letzten Abholung für die Verarbeitung im Briefzentrum, so trägt der Poststempel von später aufgegebenen Sendungen normalerweise das Datum des Folgetags. Denn es erfolgt keine Sofortstempelung der eingegangenen Sendungen. Vielmehr werden diese Sendungen nach Eingang im Briefzentrum am Folgetag im ordentlichen Verarbeitungslauf gestempelt.</p><p>Damit der effektive Aufgabetag im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann, wird dem Absender eines Einschreibens eine Aufgabebestätigung mit dem korrekten Aufgabedatum und der Sendungsnummer ausgestellt. Zusätzlich werden in der Sendungsverfolgung das Aufgabedatum und die Uhrzeit vermerkt. Ausserdem werden die jeweiligen "Annahmeschlusszeiten" in den Poststellen und Agenturen mit Öffnungszeiten über den Annahmeschluss hinaus ausgewiesen.</p><p>Der Einwurf in einen öffentlichen Briefeinwurf ist der Übergabe in einer Poststelle oder Agentur grundsätzlich gleichgesetzt. Wird ein Schreiben nach der letzten Leerung eingeworfen, so wird die Sendung erst am Folgetag weiterverarbeitet und gestempelt. In diesem Fall kann beispielsweise ein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefeinwurf gelegt wurde, im Rechtsverkehr als Nachweis für die rechtzeitige Einreichung dienen.</p><p>Der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe der Sendung bzw. der Fristenwahrung obliegt dem Absender. Bei wichtigen Schreiben empfiehlt die Post, diese in einer Poststelle resp. Agentur oder an einem "My Post 24"-Automaten abzugeben, da dort jeweils eine Aufgabebestätigung ausgestellt wird. Allfällige Versehen beim Datum der Aufgabebestätigung können vor Ort direkt gerügt und korrigiert werden. Über die Sendungsnummer können zudem der Sendungsverlauf verfolgt sowie das Aufgabedatum und die genaue Uhrzeit abgerufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Urteil 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 stellt das Bundesgericht mit Befremden fest, dass es offenbar Fälle gibt, in denen eine Poststelle (oder Postagentur) Postsendungen zur Aufgabe annimmt und diese mit dem Folgetag abstempelt. Wenn dem so ist, führt dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten für alle Postsendungen, die zur formellen Wahrung einer Eingabefrist auf den Poststempel angewiesen sind, wie Gerichtseingaben, Einwandverfahren im Strafbefehlsverfahren, bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen u.v.m.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. ob die Post tatsächlich die Praxis hat, Postaufgabesendungen ab einer bestimmten Zeit am Abend schon mit dem Stempeldatum des nächsten Tages zu versehen, nur um die "Zustellung am nächsten Tag" zu gewährleisten, und</p><p>2. wie sichergestellt wird, dass gutgläubige Postkunden ihre Sendungen auch am letzten Tag einer Frist fristwahrend aufgeben können.</p>
    • Kann man sich für die Fristenwahrung noch auf den Poststempel verlassen?

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